Gesetz über das Abkommen zwischen Deutschland und Polen über die Verwal- tung der die Grenze bildenden Strecken der Neze und der Küddow sowie über Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen, Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und des dazugehörigen Protokolls vom 3. November 1923 durch Ungarn. Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die Aufhebung des Aus. Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch-portugie- sischen vorläufigen Handelsübereinkommens 28. April 1923/31. Dezember 1924. Bekanntmachung über das am 19. Mai 1924 in Washington unterzeichnete deutsch-amerikanische Abkommen zur Verhinderung des Schmuggels mit alkoholischen Getränken. Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Achte Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Industriebelastung Bekanntmachung über die Ratifikation und Ausführung der deutsch polnischen Rechtsverträge. Verordnung zur Ausführung des deutsch polnischen Ver. trags über den Rechtsverkehr vom 5. März 1924 (Reichsgesezbl. Bekanntmachung über die Geltung des Protokolls des Völkerbundes über die Schiedsklauseln im Handelsverkehre vom 24. September Zweite Verordnung über Erstattung der von der Französischen Regierung erhobenen Reparations abgabe. (Ausführung des Gesezes über die Londoner Konferenz.) Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und des dazugehörigen Protokolls vom 3. November 1923 durch China. Berichtigung zum vorläufigen Handelsabkommen zwischen Deutschland und der Belgisch Luxemburgischen Wirt- 10. Bekanntmachung über die Ratifikation des am 1. Juni 1923 ab Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrags zwischen Deutschland und Litauen über die Regelung der mit den Ereignissen des Weltkriegs zusammenhängenden Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutsch englischen Handelsvertrags auf Sierra Leone, die Bahama- Inseln, Britisch Guayana und die Malayischen, dem Gesetz über das deutsch-griechische Abkommen wegen Aufhebung des Ausfüh rungszwanges für Erfindungspatente. Bekanntmachung über die Regelung der Kostenfrage im Recht 8 h i l fe - D i s z i pl in a r straf ordnung für das Neich sheer. Strafvollst r e ck u n g s v o r schrift für das Reichs heer. Gesetz über das deutsch-portugiesische Handelsabkommen vom 20. März 1926. Gesez über das Zusahabkommen vom 8. April 1926 zum deutsch-französischen Handelsabkommen vom 12. Februar 1926. Gesetz über das Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom 7. Mai 1926. Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane Gesetz über ein Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, be- 27 treffend die Ausübung der Heilkunft in den Grenzgemeinden. Bekanntmachung über die Verlängerung des vorläufigen Wirt. Bekanntmachung über die Ratifikation des Handelsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche S p a n ien. Erlaß über den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm - Kanal. Bekanntmachung über das deutsch - f r a n z ö s i f che Abkommen wegen Durchführung der deutschen Aufwertungsgesetzgebung in 211 Gesez über das am 23. Oktober 1924 unterzeichnete Internationale Gesez über die de u t s ch - r u ƒ ƒ i s chen Verträge (vom 6. Januar 1926). Bekanntmachung über die Natifizierung dez vorläufigen Han, delsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik (vom 31. März 1926). 180 - 1 Teil II 1926 Ausgegeben zu Berlin, den 13. Januar 1926 Nr. 1 Inhalt: Gesez über die deutsch russischen Verträge vom 12. Oktober 1925. Vom 6. Januar 1926 ... S. 1 > 88 Gesetz über die deutsch-russischen Verträge vom 12. Oktober 1925. Vom 6. Januar 1926. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, | auf alle nach dem 22. Mai 1922 eingetretenen Erbdas mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver- fälle Anwendung. fündet wird: Artikel 1 Dem in Moskau am 12. Oktober 1925 unterzeich neten Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken nebst Echlußprotokoll sowie dem Konsularvertrage nebst Schlußprotokoll und dem Abkommen über Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten vom gleichen Tage wird zugestimmt. Die Übereinkommen nebst Schlußprotokollen werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Die Reichsregierung wird ermächtigt, zur Aus führung der Vereinbarungen die erforderlichen Maß. nahmen zu treffen. Artikel 3 Artikel 4 Die erbrechtlichen Verhältnisse einer Person, die vor dem Inkrafttreten des Gesezes die russische Staatsangehörigkeit verloren und eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, bestimmen sich nach den deutschen Gesezen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Wohnsiges seinen Aufenthalt im Inland hatte. Dies Todes seinen Wohnsiz oder in Ermangelung eines gilt nicht für Gegenstände, die sich im Gebiet eines anderen Staates befinden und nach den Gesezen dieses Staates besonderen Vorschriften unterliegen. Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch Anwen dung, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes gestorben, der Nachlaß aber noch nicht voll. ständig abgewickelt ist. Artikel 5 Dieses Gesez tritt mit dem auf die Verkündung Die Anlage zu Artikel 22 des Konsularvertrags findet gemäß der darin im § 19 enthaltenen Bestimmung | folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1926. Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Stresemann (Bierzehnter Tag nach Ablauf bes Ausgabetags: 27. Januar 1926) 1 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken vom 12. Oktober 1925. Договор между Союзом Советских Социалистических Республик и Германией от 12-го октября 1925 г. Der Deutsche Reichspräsident einerseits und bas Zentral Exekutiv Komitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken andererseits haben in dem Wunsche, ihre freundschaftlichen Be ziehungen zu festigen und zu diesem Zwecke für die praktische Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet unb auf bem Sebiete ber internationalen Redtšbeziebungen Grundlagen zu schaffen, zu Bevollmächtigten ernannt: der Deutsche Reichspräsident: den Deutschen Botschafter in Moskau, Dr. Ulrich Graf Brockdorff-Ranzau, und den Wirklichen Geheimen Rat Dr. Paul von Koerner; das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken: ben Etellvertretenben Solfsfommiffar für Mušmartige Angelegenheiten, Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken Maxim Litwinoff und das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel Satob Sanettty, ble nad gegenfeitiger Wittcilung ihrer in guter unō nach gelbriger form befunbenen Zollmad)ten Sen naф. stehenden Vertrag vereinbart haben: Allgemeine Bestimmungen Mrtifel 1 Der Vertrag besteht außer diesen Allgemeinen Ve ftimmungen aus folgenden Abkommen: Заместителя Народного Комиссара по Иностранным Делам, Члена Центрального Исполнительного Комитета Союза Советских Социалистических Республик Максима Литвинова и Члена Коллегии Народного Комиссариата Якова Ганецкого; Германского Посла в Москве д-ра Ульриха графа БрокдорфРанцау и Действительного Тайного Советника д-ра Павла фон Кернер; которые, по взаимном сообщении своих полномочий, найденных в добром и надлежащем виде, пришли к соглашению дующем договоре: Общие постановления Статья 1 нижесло Договор состоит, кроме настоящих общих постановлений, из следующих соглашений: |