Der Jahrgang 1926 besteht aus 52 Nummern
Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen: »Reichsgesetz-
blatt Teil I« und »Reichsgesetzblatt Teil I«.
1. Internationale Übereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen
zwischen Reich und Ländern, auch soweit sie als Gesetz verkündet find;
2. Veröffentlichungen, die betreffen:
a) den Reichshaushalt und das Ortsklaffenverzeichnis,
b) den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht,
c) innere Angelegenheiten der Wehrmacht,
d) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See- und Binnenschiffahrt) und
die Reichswasserstraßen,
e) die Kohlen- und die Kaliwirtschaft sowie die Industriebelastung,
f) innere Angelegenheiten des Reichstags und des Reichswirtschaftsrats,
g) die Reichsbank, die Privatnotenbanken, die Deutsche Golddiskontbank
und die Bank für deutsche Industrie-Obligationen.
Alle übrigen Veröffentlichungen erscheinen in Teil I. Teil I enthält
außerdem Inhaltsangaben über die in Teil II erschienenen Veröffentlichungen.
Das Sachverzeichnis für Teil I umfaßt auch den Teil II; ein besonderes
Sachverzeichnis für Teil II wird nicht ausgegeben.
Gedruckt in der Reichsdruckerei
Den fortlaufenden Bezug des Reichsgefeßblatts vermitteln die Poftanstalten. Ältere Jahrgänge und einzelne Nummern können nur unmittelbar vom Geseßsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorftftr. 4 — Poftscheckkonto Berlin 96200 —, bezogen werden.