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Reichs-Gesezblatt.

No 1.

Inhalt: Gesez, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß - Lothringen für das Etatsjahr 1881/82. S. 1.

(Nr. 1455.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82. Vom 4. Januar 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82 wird von der preußischen OberRechnungskammer unter der Benennung Rechnungshof des Deutschen Reichs" nach Maßgabe der im Geseße vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesezbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von ElsaßLothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.

Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1881 die gemäß §. 29 des Bankgesezes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesezbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

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Reichs-Gesetzblatt.

No 2.

Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Neubefestigung von Kiel. S. 3.

(Nr. 1456.) Bekanntmachung, betreffend die Neubefestigung von Kiel. Vom 8. Januar 1882.

Auf Grund des §. 35 des Gesezes, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (ReichsGefeßbl. S. 467) wird bekannt gemacht, daß die Neubefestigung von Kiel nach der Landseite hin in Aussicht genommen ist.

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