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(Bundes-Gesezbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schaßanweisungen auszugeben.

Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in den Reichshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen.

S. 4.

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen verwaltung (Reichs-Gesezbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schaganweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 16. Februar 1882.

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Nr. 1464.) Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum. Vom 24. Februar 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 5 des Geseßes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

S. 1.

Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, welches, unter einem Barometerstande von 760 Millimetern, schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt, ist nur in solchen Gefäßen gestattet, welche an in die Augen fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare Inschrift Feuergefährlich" tragen.

Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen von weniger als 50 Kilogramm feilgehalten oder in solchen geringeren Mengen verkauft, so muß die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte: Nur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Brennzwecken verwendbar" enthalten.

S. 2.

Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit im Sinne des §. 1 hat mittelst des Abelschen Petroleumprobers unter Beachtung der von dem Reichskanzler wegen Handhabung des Probers zu erlassenden näheren Vorschriften zu erfolgen.

Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometerstande als 760 Millimeter vorgenommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend, welcher nach einer vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen Barometerstande dem im §. 1 bezeichneten Wärmegrade entspricht.

S. 3.

Diese Verordnung findet auf das Verkaufen und Feilhalten von Petroleum in den Apotheken zu Heilzwecken nicht Anwendung.

S. 4.

Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte.

S. 5.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Februar 1882.

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(Nr. 1465.) Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Ober- Postdirektoren. Vom 22. Februar 1882.

Auf Ihren Bericht vom 19. Februar d. J. will Ich den Ober-Postdirektoren

den Rang der Räthe dritter Klasse hiermit beilegen.

Berlin, den 22. Februar 1882.

An den Reichskanzler.

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzblatt.

No 8.

Inhalt: Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 43.

(Nr. 1466.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 30. März 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2.

verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesezbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

S. 1.

Den in §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militärund der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (ReichsGesezbl. S. 179), unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 1 lit. a bezeichneten Beamten treten hinzu

die Hülfskassirer bei der General-Militärkasse.

S. 2.

Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 1 lit. a, ce nachstehenden Zusaß:

...

2800 Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem

für die Hülfskassirer

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