Reichs-Gesetzblatt, 1. delgedruckt in der Reichsdruckerei, 1938 |
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Stran 162
... Arbeitnehmer hat seine Steuerkarte dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder des Dienstverhältnisses vorzulegen . Der Arbeitgeber hat die Steuerkarte während der Dauer des Dienst- verhältnisses aufzubewahren , d . h . mindestens ...
... Arbeitnehmer hat seine Steuerkarte dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder des Dienstverhältnisses vorzulegen . Der Arbeitgeber hat die Steuerkarte während der Dauer des Dienst- verhältnisses aufzubewahren , d . h . mindestens ...
Stran 163
... Arbeitnehmer für 2 Stunden entlohnt , so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer 1/52 der Beträge der anliegenden Lohnsteuertabelle . 2. Wird ein Arbeitnehmer für 6 Stunden entlohnt , so be tragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer ...
... Arbeitnehmer für 2 Stunden entlohnt , so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer 1/52 der Beträge der anliegenden Lohnsteuertabelle . 2. Wird ein Arbeitnehmer für 6 Stunden entlohnt , so be tragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer ...
Stran 165
... Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Auszahlung der Nachzahlung seine Steuerkarte vorzulegen . Mehrere Dienstverhältnisse , mit- verdienende Ehefrau ( § 26 , § 39 Absatz 4 Ziffern 2 , 3 EStG ) $ 36 ( 1 ) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn ...
... Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Auszahlung der Nachzahlung seine Steuerkarte vorzulegen . Mehrere Dienstverhältnisse , mit- verdienende Ehefrau ( § 26 , § 39 Absatz 4 Ziffern 2 , 3 EStG ) $ 36 ( 1 ) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn ...
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Pogosti izrazi in povedi
38 Bekanntmachung 38 Verordnung Adolf Hitler Anordnung Antrag Anwendung April Arbeit Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitszeit Artikel Ausgegeben zu Berlin Ausland Außerkrafttr Beamten Behörde besondere Bestimmungen Betrag Deutſchen deutschen Gebieten Deutschen Reich Dienst dieſer Durchführungsverordnung DurchfV Einkünfte Eintragung Erste Febr folgendes verordnet Führers und Reichskanzlers Gefeßes Gefolgschaftsmitglieder gemäß Gemeinden Gerichte Gesezes gewährt Grund Herausgegeben vom Reichsministerium Inkrafttreten iſt Jahre Januar Juli Juni Kinder Lande Österreich lichen Lohnsteuer März Meldeschein Monate muß nebst öffentlichen Öſterreich Österreich Land Personen Preisbildung Preuß Ratifikation Reichsarbeitsdienst Reichsarbeitsminister Reichsgefeßbl Reichsgesehblatt Reichsgesetzbl Reichsmark Reichsminister der Finanzen Reichsminister der Justiz Reichsminister des Innern Reichsministerium des Innern RM RM RM Saarland Schuß Sept ſie ſind Standesbeamte Steuerkarte Steuern Steuerpflichtigen sudetendeutschen Gebieten Teil Teilweise Einf uſw Vereinb Verkehr Verordnung tritt Verordnung zur Änderung Verordnung zur Durchführung Vertretung Verwaltungen und Betrieben Vierjahresplan Vorl Vorschr Vorschriften Warenverkehr Wehrmacht Ziff zuständigen Zweite Verordnung