Reichs-Gesetzblatt, 1. delgedruckt in der Reichsdruckerei, 1938 |
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Stran 348
... Gefolgschaftsmitglieder müssen außer- halb der Arbeitsräume ausreichende Wascheinrichtungen mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden fein ; für je vier Gefolgschaftsmitglieder ist mindestens eine Zapfstelle vorzusehen . ( 2 ) ...
... Gefolgschaftsmitglieder müssen außer- halb der Arbeitsräume ausreichende Wascheinrichtungen mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden fein ; für je vier Gefolgschaftsmitglieder ist mindestens eine Zapfstelle vorzusehen . ( 2 ) ...
Stran 449
... Gefolgschaftsmitglieder ausgenommen ; jedoch müssen ihnen Kurzpausen von angemessener Dauer gewährt werden . Die Vor schriften des § 20 Abs . 3 über eine andere Regelung durch das Gewerbeaufsichtsamt finden entsprechende Anwendung ...
... Gefolgschaftsmitglieder ausgenommen ; jedoch müssen ihnen Kurzpausen von angemessener Dauer gewährt werden . Die Vor schriften des § 20 Abs . 3 über eine andere Regelung durch das Gewerbeaufsichtsamt finden entsprechende Anwendung ...
Stran 479
... Gefolgschaftsmitglieder beträgt mindestens vor vollendetem 16. Lebensjahre 18 Arbeitstage , vor vollendetem 17. Lebensjahre 15 Arbeitstage , vor vollendetem 18. Lebensjahre 12 Arbeitstage . ( 2 ) Wenn das jugendliche Gefolgschaftsmitglied ...
... Gefolgschaftsmitglieder beträgt mindestens vor vollendetem 16. Lebensjahre 18 Arbeitstage , vor vollendetem 17. Lebensjahre 15 Arbeitstage , vor vollendetem 18. Lebensjahre 12 Arbeitstage . ( 2 ) Wenn das jugendliche Gefolgschaftsmitglied ...
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38 Bekanntmachung 38 Verordnung Adolf Hitler Anordnung Antrag Anwendung April Arbeit Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitszeit Artikel Ausgegeben zu Berlin Ausland Außerkrafttr Beamten Behörde besondere Bestimmungen Betrag Deutſchen deutschen Gebieten Deutschen Reich Dienst dieſer Durchführungsverordnung DurchfV Einkünfte Eintragung Erste Febr folgendes verordnet Führers und Reichskanzlers Gefeßes Gefolgschaftsmitglieder gemäß Gemeinden Gerichte Gesezes gewährt Grund Herausgegeben vom Reichsministerium Inkrafttreten iſt Jahre Januar Juli Juni Kinder Lande Österreich lichen Lohnsteuer März Meldeschein Monate muß nebst öffentlichen Öſterreich Österreich Land Personen Preisbildung Preuß Ratifikation Reichsarbeitsdienst Reichsarbeitsminister Reichsgefeßbl Reichsgesehblatt Reichsgesetzbl Reichsmark Reichsminister der Finanzen Reichsminister der Justiz Reichsminister des Innern Reichsministerium des Innern RM RM RM Saarland Schuß Sept ſie ſind Standesbeamte Steuerkarte Steuern Steuerpflichtigen sudetendeutschen Gebieten Teil Teilweise Einf uſw Vereinb Verkehr Verordnung tritt Verordnung zur Änderung Verordnung zur Durchführung Vertretung Verwaltungen und Betrieben Vierjahresplan Vorl Vorschr Vorschriften Warenverkehr Wehrmacht Ziff zuständigen Zweite Verordnung