Reichs-Gesetzblatt, 1. delgedruckt in der Reichsdruckerei, 1938 |
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Zadetki 1–3 od 26
Stran 125
... Steuerpflichtigen für sich , seine Ehefrau und seine Kinder , für die ihm Kinder- ermäßigung gewährt wird , an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen . Die Vor- schrift der Ziffer 4 Sab 2 gilt entsprechend ; 6. bei buchführenden ...
... Steuerpflichtigen für sich , seine Ehefrau und seine Kinder , für die ihm Kinder- ermäßigung gewährt wird , an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen . Die Vor- schrift der Ziffer 4 Sab 2 gilt entsprechend ; 6. bei buchführenden ...
Stran 147
... Steuerpflichtigen Steuerpflichtigen Steuerpflichtigen Kinder 3313 Hierbei sind nicht nur die Kinder mitzuzählen , für die Kinderermäßigung gewährt wird ( § 32 Ziffer 2 EStG ) , sondern auch audere , insbesondere volljährige Kinder ...
... Steuerpflichtigen Steuerpflichtigen Steuerpflichtigen Kinder 3313 Hierbei sind nicht nur die Kinder mitzuzählen , für die Kinderermäßigung gewährt wird ( § 32 Ziffer 2 EStG ) , sondern auch audere , insbesondere volljährige Kinder ...
Stran 151
... steuerpflichtigen Arbeitslohn . Zahlt der Ar beitgeber als Reisekostenentschädigung einen höheren Betrag , so gehört der übersteigende Betrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ; 3. die Beträge , die der Arbeitnehmer vom Ar- beitgeber ...
... steuerpflichtigen Arbeitslohn . Zahlt der Ar beitgeber als Reisekostenentschädigung einen höheren Betrag , so gehört der übersteigende Betrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ; 3. die Beträge , die der Arbeitnehmer vom Ar- beitgeber ...
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38 Bekanntmachung 38 Verordnung Adolf Hitler Anordnung Antrag Anwendung April Arbeit Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitszeit Artikel Ausgegeben zu Berlin Ausland Außerkrafttr Beamten Behörde besondere Bestimmungen Betrag Deutſchen deutschen Gebieten Deutschen Reich Dienst dieſer Durchführungsverordnung DurchfV Einkünfte Eintragung Erste Febr folgendes verordnet Führers und Reichskanzlers Gefeßes Gefolgschaftsmitglieder gemäß Gemeinden Gerichte Gesezes gewährt Grund Herausgegeben vom Reichsministerium Inkrafttreten iſt Jahre Januar Juli Juni Kinder Lande Österreich lichen Lohnsteuer März Meldeschein Monate muß nebst öffentlichen Öſterreich Österreich Land Personen Preisbildung Preuß Ratifikation Reichsarbeitsdienst Reichsarbeitsminister Reichsgefeßbl Reichsgesehblatt Reichsgesetzbl Reichsmark Reichsminister der Finanzen Reichsminister der Justiz Reichsminister des Innern Reichsministerium des Innern RM RM RM Saarland Schuß Sept ſie ſind Standesbeamte Steuerkarte Steuern Steuerpflichtigen sudetendeutschen Gebieten Teil Teilweise Einf uſw Vereinb Verkehr Verordnung tritt Verordnung zur Änderung Verordnung zur Durchführung Vertretung Verwaltungen und Betrieben Vierjahresplan Vorl Vorschr Vorschriften Warenverkehr Wehrmacht Ziff zuständigen Zweite Verordnung