Reichs-Gesetzblatt, 1. delgedruckt in der Reichsdruckerei, 1938 |
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Stran 11
... folgendes verordnet : § 1 Die Gemeinde Bruchhof - Sanddorf ( Bezirksamt Zweibrücken ) geht vom Lande Bayern auf das Saar- land über ; sie wird in die Stadt Homburg ( Bezirksamt Homburg ) eingegliedert . § 2 ( 1 ) In dem eingegliederten ...
... folgendes verordnet : § 1 Die Gemeinde Bruchhof - Sanddorf ( Bezirksamt Zweibrücken ) geht vom Lande Bayern auf das Saar- land über ; sie wird in die Stadt Homburg ( Bezirksamt Homburg ) eingegliedert . § 2 ( 1 ) In dem eingegliederten ...
Stran 45
... folgendes verordnet : Einziger Paragraph Die im § 19 Abs . 1 Sat 1 der Verordnung zum Schuhe der wildwachsenden Pflanzen und der nicht- jagdbaren wildlebenden Tiere ( Naturschußverordnung ) vom 18. März 1936 ( Reichsgesezbl . I S. 181 ) ...
... folgendes verordnet : Einziger Paragraph Die im § 19 Abs . 1 Sat 1 der Verordnung zum Schuhe der wildwachsenden Pflanzen und der nicht- jagdbaren wildlebenden Tiere ( Naturschußverordnung ) vom 18. März 1936 ( Reichsgesezbl . I S. 181 ) ...
Stran 300
... folgendes verordnet : $ 1 Die in der Anlage A zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 12. April 1930 festgesezten Vertragszölle sind bis auf weiteres auf Waren solcher Länder anzuwenden , deren ...
... folgendes verordnet : $ 1 Die in der Anlage A zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 12. April 1930 festgesezten Vertragszölle sind bis auf weiteres auf Waren solcher Länder anzuwenden , deren ...
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38 Bekanntmachung 38 Verordnung Adolf Hitler Anordnung Antrag Anwendung April Arbeit Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitszeit Artikel Ausgegeben zu Berlin Ausland Außerkrafttr Beamten Behörde besondere Bestimmungen Betrag Deutſchen deutschen Gebieten Deutschen Reich Dienst dieſer Durchführungsverordnung DurchfV Einkünfte Eintragung Erste Febr folgendes verordnet Führers und Reichskanzlers Gefeßes Gefolgschaftsmitglieder gemäß Gemeinden Gerichte Gesezes gewährt Grund Herausgegeben vom Reichsministerium Inkrafttreten iſt Jahre Januar Juli Juni Kinder Lande Österreich lichen Lohnsteuer März Meldeschein Monate muß nebst öffentlichen Öſterreich Österreich Land Personen Preisbildung Preuß Ratifikation Reichsarbeitsdienst Reichsarbeitsminister Reichsgefeßbl Reichsgesehblatt Reichsgesetzbl Reichsmark Reichsminister der Finanzen Reichsminister der Justiz Reichsminister des Innern Reichsministerium des Innern RM RM RM Saarland Schuß Sept ſie ſind Standesbeamte Steuerkarte Steuern Steuerpflichtigen sudetendeutschen Gebieten Teil Teilweise Einf uſw Vereinb Verkehr Verordnung tritt Verordnung zur Änderung Verordnung zur Durchführung Vertretung Verwaltungen und Betrieben Vierjahresplan Vorl Vorschr Vorschriften Warenverkehr Wehrmacht Ziff zuständigen Zweite Verordnung