Institutionen des Völkerrechts: ein kurzgefasstes Lehrbuch des positiven Völkerrechts in seiner geschichtlichen Entwicklung und heutigen GgestaltungE. Roth, 1901 - 319 strani |
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Abkommen anerkannt Anerkennung Angehörigen Aufl Auslande Ausübung besondere bestehenden bestimmt betr Beziehungen Bezug Bulgarien Bulmerincq Deutsche Reich Deutsches Reichsgesetz diplomatischen droit Ebenda einzelnen Staaten europäischen Exequatur exterritorialen Exterritorialität Falle feindlichen ferner Flagge fremden Staaten Fürstenthum Gareis Gebiete Gebietshoheit Gemeinwesen Genfer Konvention Gerichtsbarkeit Gesandten Gesetze Grenze Grund Grundrechte Haag Haager Friedenskonferenz Handels hierüber Hoheitsrechte Hohen Pforte Holtz Holtzendorff im Hdbch Inlande Interessen Interessengemeinschaft internationalen Jahre Juli Juni Kaiser Kauffahrteischiffe Kommission Kongo Konsulate Konsuln Krieg kriegführenden Kriegsgefangenen Kriegsschiffe Land letzteren lichen Liszt Litteratur Mächte Martens Bergbohm Massregeln militärischen Montenegro Neutralität Normen notwendig oben Oberstaate Orientvertrag Österreich-Ungarn Personen Politik Privatrecht Ratifikation Recht rechtliche Regel Regierung Reichsgesetzblatt Rumänien S. M. der König Schiedsgericht Schiffahrt Schiffe Schutz Serbien Signatarmächte sogen soll Souveränität sowie staatliche Staatsangehörigen Staatsgebiet Staatshäupter Staatsrecht Stoerk im Hdbch thatsächlich Theile Türkei Ullmann verboten Vereinbarungen Vereinigten Staaten Verkehr Verpflichtung vertragsmässig vertreten Völker völkerrechtlichen Verträge Zwecke
Priljubljeni odlomki
Stran 102 - es sei denn, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluss die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer
Stran 300 - welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Erster Titel. Erhaltung des allgemeinen Friedens. Art. 1. Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt soweit als möglich zu verhüten, erklären sich die
Stran 273 - Les parties contractantes s'engagent à renoncer mutuellement, en cas de guerre entre elles, à l'emploi, par leurs troupes de terre ou de mer, de tout projectile d'un poids inférieur à 400 grammes qui serait ou explosible ou chargé de matières fulminantes ou inflammables. Elles inviteront tous les
Stran 308 - welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind. Art. 1. Die hohen vertragschliessenden Theile werden ihren Landheeren Verhaltungsmassregeln geben, welche den dem vorliegenden Abkommen beigefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des
Stran 273 - doivent se proposer, durant la guerre, est l'affaiblissement des forces militaires de l'ennemi; Que ce but serait dépassé par l'emploi d'armes qui aggraveraient inutilement les souffrances des hommes mis hors de combat ou voudraient leur mort inévitable
Stran 271 - ou l'ambulance qu'elles desservent, ou se retirer pour rejoindre le corps auquel elles appartiennent. Dans ces circonstances, lorsque ces personnes cesseront leurs fonctions, elles seront remises aux avant-postes ennemis par les soins de l'armee occupante.
Stran 274 - König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser aller Reussen und Seine Majestät der Kaiser der Ottomanen,
Stran 271 - de remettre immediatement aux avant-postes ennemis les militaires ennemis blesses pendant le combat, lorsque les circonstances le permettront et du consentement des deux partis. Seront renvoyes dans leur pays ceux qui, apres gue"rison, seront
Stran 314 - Gebiete. Art. 42. Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es thatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres steht. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann. Art. 43. Nachdem die gesetzmässige Gewalt thatsächlich in die Hände des
Stran 308 - entsprechen. Art. 2. Die Vorschriften der im Artikel l genannten Bestimmungen sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen. Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschliesst. Art.