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CHILI ET ZOLLVEREIN.

Traité d'amitié, de commerce et de navigation, signé à Santiago le 1er Février 1862.

ART. I. Zwischen den Staaten des Zollvereins und der Republik Chili und zwischen ihren resp. Unterthanen und Bürgern soll fortdauernde Freundschaft bestehen.

ART. II. Zwischen den Staaten des Zollvereins und den Gebieten der Republik Chili soll gegenseitige Freiheit des Handels stattfinden. Es soll den Unterthanen und Bürgern eines jeden der beiden vertragenden Theile freistehen, unbehindert und sicher mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen in den Gebieten des anderen zu kommen, wo der Handel mit anderen Nationen gestattet ist oder gestattet werden wird. Sie können in jedem Theile der gedachten Gebiete sich aufhalten und daselbst wohnen und Häuser und Magazine miethen und bewohnen und, soweit die Landesgesetze es gestatten, Gross- oder Kleinhandel treiben mit allen Arten von Erzeugnissen, Manufacturen und Waaren und sollen für ihre Person und Eigenthum und bei Ausübung ihres Gewerbes und Handels denselben Schutz und dieselbe Sicherheit geniessen, deren nach den Gesetzen der betreffenden Länder die einheimischen Unterthanen und Bürger sich erfreuen. Ingleichen soll es den Kriegsschiffen und den Packet- oder Postschiffen eines jeden der vertragenden Theile freistehen, nach allen Häfen, Flüssen und Plätzen innerhalb der Gebiete des anderen, wo jetzt oder künftig Kriegsschiffe oder Postoder Packetschiffe anderer Nationen zugelassen werden, zu kommen, daselbst zu ankern, zu bleiben und Ausbesserungen vorzunehmen, wobei sie jederzeit den Gesetzen und Verordnungen der resp. Länder unterworfen bleiben.

Hierbei wird ausdrücklich erklärt, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels die Küstenfahrt zwischen einem und dem anderen in demselben Gebiete belegenen Hafen nicht einbegriffen; es soll jedoch als Küstenschifffahrt nicht angesehen werden, wenn ein von über See hergekommenes Schiff in verschiedenen Häfen des Gebietes eines der contrahirenden Theile seine Ladung allmälig vervollständigt oder in derselben Weise entlöscht.

ART. III. Es sollen keinem Artikel, welcher Boden- oder Gewerbs-Erzeugniss der Republik Chili ist, andere oder höhere

1862

1862 Zölle bei der Einfuhr in die Staaten des Zollvereins, und es sollen keinem Artikel, welcher Boden- und Gewerbs-Erzeugniss der Zollvereinsstaaten ist, andere oder hörere Zölle bei der Einfuhr in die Gebiete der Republik Chili auferlegt werden, als jetzt oder künftig von dergleichen Artikeln, welche das Boden- oder Gewerbs-Erzeugniss irgend eines fremden Landes sind, entrichtet werden.

Ebenso wenig sollen andere oder höhere Zölle oder Abgaben in den Besitzungen oder Gebieten eines der vertragenden Theile auf die Ausfuhr irgend eines Artikels nach den Besitzungen oder Gebieten des anderen gelegt werden, als diejenigen, welche jetzt oder künftig auf die Ausfuhr des gleichen Artikels nach irgend einem anderen fremden Lande gelegt werden. Es soll kein Verbot auf die Einfuhr irgend eines Boden- oder Gewerbs-Erzeugnisses der Gebiete eines der beiden vertragenden Theile in die Gebiete des anderen gelegt werden, welches sich nicht gleichmässig auf die Einfuhr derselben Boden- oder Gewerbs-Erzeugnisse irgend eines anderen Landes erstreckt; auch soll kein Verbot auf die Ausfuhr irgend eines Artikels aus den Gebieten des einen der beiden vertragenden Theile nach den Gebieten des anderen gelegt werden, welches sich nicht gleichmässig auf die Ausfuhr desselben Artikels nach den Gebieten aller anderen Nationen erstreckt.

ART. IV. Es sollen in den Häfen eines jeden der beiden vertragenden Theile den Schiffen des anderen Landes, ohne Unterschied von welchem Orte sie kommen, keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtfeuer-, Quarantaine- oder andere ähnliche oder entsprechende Abgaben irgend welcher Art oder Benennung, gleichviel, ob solche im Namen oder zum Vortheil der Regierung, öffentlicher Beamten, Corporationen oder irgend welcher Anstalten erhoben werden, auferlegt werden, welche nicht in gleichem Falle den einheimischen Schiffen auferlegt werden; und es sollen in keinem der vertragenden Staaten irgend welche Zölle, Lasten, Beschränkungen oder Verbote den in Schiffen des einen Landes nach dem anderen eingeführten oder von da ausgeführten Waaren auferlegt werden, welche nicht gleichmässig solchen Waaren auferlegt werden, die in einheimischen Schiffen ein- oder ausgeführt werden. Ingleichen sollen dieselben Rückzölle, Bonificationen, Befreiungen oder Begünstigungen, welche den in Nationalschiffen ein- oder ausgeführten Waaren bewilligt werden, bei der Einfuhr oder Ausfuhr in den Schiffen des anderen vertragenden Theils gewährt werden.

ART. V. Es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Einfuhr nach den Gebieten der Re

publik Chili jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, bezahlt 1862 werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zollverein gehörigen Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Einfuhr nach den Gebieten des Zollvereins jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zollverein gehörigen Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt. Es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden bei der Ausfuhr eines jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus der Republik Chili jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen eines zum Zollverein gehörigen Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden bei der Ausfuhr eines jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus den Gebieten des Zollvereins jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen eines Zollvereinsstaates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt.

ART. VI. Die Staaten des Zollvereins und die Republik Chili kommen dahin überein, dass jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels- oder SchiffahrtsAngelegenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniss zu Gunsten jenes anderen Staates unentgeltlich gemacht ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von möglichst gleichem Werthe, wenn das Zugeständniss bedingungsweise erfolgt war. ART. VII. Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Republik Chili als Chilenische anzusehen sind, sollen für die Zwecke dieses Vertrages als Schiffe des Zollvereins und resp. Chili's betrachtet werden. ART. VIII. Alle Kaufleute, Schiffs-Capitäne oder Schiffsführer und andere Unterthanen und Bürger des einen der beiden vertragenden Theile sollen volle Freiheit haben, in allen Gebieten des anderen ihre eigenen Geschäfte selbst zu betreiben oder deren Führung nach ihrem Belieben einem Anderen als Mäkler, Agent, Factor oder Dolmetscher zu übertragen, und sie sollen nicht genöthigt sein, anderer Personen als derjenigen sich zu bedienen, welche die einheimischen Unterthanen oder Bürger beschäftigen, noch solchen

1862 Personen, welche es ihnen beliebt zu beschäftigen, höheren Lohn oder Vergütung zu bezahlen, als denselben in gleichen Fällen von den einheimischen Unterthanen oder Bürgern bezahlt wird. Es soll ihnen freistehen, zu kaufen von wem, und zu verkaufen an wen sie wollen, und in beiden Fällen soll dem Käufer und Verkäufer volle Freiheit gelassen werden, den Preis der beziehentlich nach den Besitzungen oder Gebieten der vertragenden Theile eingeführten oder von da ausgeführten Handelsartikel, Güter oder Waaren des erlaubten Verkehrs zu behandeln und festzusetzen, wie sie es für gut befinden mögen, indem sie sich jedoch stets den Gesetzen und feststehenden Gebräuchen besagter Gebiete unterwerfen.

ART. IX. Die Unterthanen und Bürger eines jeden der vertragenden Theile in den Gebieten des anderen sollen für ihre Person und ihr Eigenthum denselben vollen Schutz erhalten und geniessen, welcher den einheimischen Unterthanen und Bürgeru zu Theil wird, und sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichtshöfen der resp. Länder haben, und es soll ihnen freistehen, sich in allen Fällen, nach ihrem Belieben der Advocaten, Anwälte oder gesetzlichen Agenten jeder Art zu bedienen, und sie sollen in dieser Hinsicht dieselben Rechte und Privilegien wie die einheimischen Unterthanen und Bürger geniessen. ART. X. In Allem, was sich auf die Hafenpolizei, das Beladen und Löschen der Schiffe, die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Effecten, die Erbfolge in bewegliches Eigenthum durch Testament oder anderweit und die Verfügung über bewegliches Vermögen jeder Art und Benennung durch Verkauf, Schenkung, Tausch, Testament oder auf irgend andere Art bezieht, sowie in Bezug auf die Verwaltung der Rechtspflege sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der hohen vertragenden Theile in den Besitzungen und Gebieten des anderen dieselben Privilegien, Freiheiten und Rechte wie die einheimischen Unterthanen und Bürger geniessen, und sie sollen in keinem Falle mit anderen oder höheren Auflagen oder Abgaben belastet werden, als diejenigen, welche jetzt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bürgern erhoben werden, wobei sie jedoch den örtlichen Gesetzen und Verordnungen solcher Gebiete und Besitzungen unterworfen bleiben.

ART. XI. Falls ein Unterthan oder Bürger des einen der vertragenden Theile in den Besitzungen oder Gebieten des anderen ohne letzten Willen oder Testament versterben und keine nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Todesfall stattgefunden hat, gesetzlich zur Erbfolge berechtigte

Person sich gemeldet haben sollte, soll der General-Consul, 1862 Consul oder Vice-Consul der Nation, welcher der Verstorbene ngehörte, soweit die Gesetze des Landes dies gestatten, der esetzliche Vertreter seiner bei der Erbschaft etwa betheiligten Landsleute sein; und der Consul soll in solcher Vertretung, weit die Gesetze des Landes dies gestatten, alle Rechte usüben, welche die gesetzlich zur Erbschaft berechtigte Person usüben könnte, ausgenommen das Recht, Gelder oder Effecten nzunehmen, wozu immer eine besondere Ermächtigung errderlich sein soll; diese Gelder oder Effecten sollen mittlereile nach dem Einvernehmen des Consuls und der örtlichen ehörden in die Hände einer dritten Person niedergelegt erden. Besteht der Nachlass in Grundstücken, so sollen die echte der Betheiligten nach Massgabe der hinsichtlich der remden in jedem Lande geltenden Gesetze geregelt werden. ART. XII. Die in der Republik Chili wohnhaften UnterLanen eines zum Zollverein gehörigen Staates und die in nem zum Zollverein gehörigen Staate wohnhaften Bürger er Republik Chili sollen von allem zwangsweisen Militärenst zur See oder zu Lande und von allen Zwangsanlehen ler militärischen Anforderungen oder Requisitionen befreit in, und sie sollen unter keinem Vorwande gewzungen werden, idere oder höhere gewöhnliche Abgaben, Requisitionen oder axen zu bezahlen, als diejenigen, welche jetzt oder künftig on einheimischen Unterthanen oder Bürgern bezahlt werden. Die differentielle Abgabe, sogenannte Patent-Abgabe, welche e ausländischen Kaufleute in Chili zu bezahlen haben, wird rch die vorhergehende Bestimmung nicht aufgehoben. Die nterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in dieser Bezieing gleich den Unterthanen der meist begünstigten Nation chandelt werden.

Die Unterthanen der zum Zollverein gehörigen Staaten, elche nach Massgabe der gegenwärtig bestehenden Gesetze er Republik Chili, und so lange solche bestehen, Grundücke welcher Art es sei, erwerben und besitzen, sollen in ezug auf das gedachte Eigenthum dieselben Rechte wie die ürger der Republik Chili in gleichen Fällen geniessen und enselben Lasten und Auflagen wie Grundstücke besitzende hilenische Bürger unterworfen sein.

ART. XIII. Es soll jedem der beiden vertragschliessenden heile freistehen, zum Schutze des Handels Consuln, welche den Besitzungen und Gebieten des anderen residiren, zu estellen; bevor aber ein Consul seine Stelle verwalten kann, ller in der üblichen Form Seitens der Regierung des taates, in welchem er zu fungiren hat, angenommen und

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