Reichs-Gesetzblattgedruckt in der Reichsdruckerei, 1917 |
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Stran 383
... Gefängnis oder Festungshaft auf Zuchthaus von gleicher Dauer , th minder schweren Fällen auf Zuchthaus oder Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre zu erkennen ; in den Fällen des Abs . 2 tritt Todesstrafe , in minder schweren Fällen ...
... Gefängnis oder Festungshaft auf Zuchthaus von gleicher Dauer , th minder schweren Fällen auf Zuchthaus oder Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre zu erkennen ; in den Fällen des Abs . 2 tritt Todesstrafe , in minder schweren Fällen ...
Stran 393
... Gefängnis und mit Geld- strafe bis zu fünfzigtausend Mark , bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft , wenn er für eine Handlung , die ...
... Gefängnis und mit Geld- strafe bis zu fünfzigtausend Mark , bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft , wenn er für eine Handlung , die ...
Stran 394
... Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden . S6 Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist , wird , soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist , mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit ...
... Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden . S6 Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist , wird , soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist , mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit ...
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