Allgemeine Gerichtszeitung für das Königreich Sachsen und die grossherzöglich sächsischen Länder, Količina 23

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1879
 

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Pogosti izrazi in povedi

Absicht Aeußerung Amtsgericht angefochtenen Angeklagten Angeschuldigten Antrag Anwendung ausdrücklich begangen Behörde Beleidigung Bescheid Bestimmung Bestrafung betreffenden Bewußtsein bezeichnet Bezirksgericht bezüglich blos Commentar Cranzahl culpa daher December Delicte derselbe deſſen Diebstahls dieſe dolus Eigenthum eingewendete Einzelrichter Entscheidung Erkenntniß erst festgestellt Firma Frage Gefeßes Gegenstand Geld Gericht Gerichtszeitung Geschwornen Geſeßes Gesezes Gewerbesteuer geweſen Grund Grundsäße Hehlerei Impfungen indem Inhaberpapiere Irrthum iſt Johannes Päßler Kenntniß Königreich Sachsen laſſen läßt leßteren lezteren lichen Merkel Miether muß müſſen Nichtigkeitsbeschwerde Oberappellationsgerichts Oppenhoff Person Polizeiübertretungen Präsumtionen Preußische Obertribunal Privatankläger Recht Rechtsirrthum Rechtsmittel rechtswidrigen Reichsstrafgesetzbuchs Revid Richter Sache Schluß Schmiedel Schöffengericht Schwarze Sehma ſei ſein ſeiner ſelbſt selbstständige ſich ſie Sigung ſind ſondern Staatsanwalts Strafantrag strafbaren Handlung Strafe Strafgesetzbuch Strafrecht Strafverfügung Thatbestand Thäter theils Uebertretungen Umständen Unterschlagung Untersuchung Urtheil verehel Vergehen Vergl Verhältniß Verlegten Vermiether Verordnung Vertheidiger Verurtheilung vielmehr Vorausseßungen vorigen Instanz vorläufig vollstreckbar vorliegenden Falle Vorschrift Waaren Waarenzeichen widerrechtlich Zuständigkeit Zwangsvollstreckung

Priljubljeni odlomki

Stran 123 - Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Stran 77 - Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist...
Stran 153 - Gesetze, untersuchen und gesetzmässig bestrafen zu lassen, 1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte...
Stran 255 - Feuerwerkskörper abbrennt; 9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß», Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt...
Stran 225 - Geldstrafe erkannt werden kann, wird bestraft, wer 1. eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, oder 2.
Stran 193 - Wucht auf den Fürsten, seine Beamten und Richter zurück, die ihn gewaltsam aus der Bahn des Rechts in die Gesetzlosigkeit drängten . . . Der Justizmord, wie unsere Sprache treffend ihn bezeichnet, ist die wahre Todsünde des Rechts. Der Hüter und Wächter des Gesetzes verwandelt sich in seinen Mörder . . . Das Opfer einer käuflichen...
Stran 77 - Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Stran 226 - Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängnis bestraft.
Stran 106 - Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des...
Stran 153 - Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen , welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. §. 14. Für solche...

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