Das Staatsarchiv, Količina 8Akademische Verlagsgesellschaft m.b.h., 1865 |
Druge izdaje - Prikaži vse
Pogosti izrazi in povedi
Abstimmung Ansicht Ansprüche Antrag Artikel August Augustenburg Ausw autre avions avons beiden Berathung Beschluss Bestimmungen betr Botsch Bundesgericht Bundesglieder Bundesrathes Bundesstaaten Bundesverfassung Bundesversammlung Cabinet Christian IX Conferenz Conseil d'État Convention d'une Danemark Delegirtenversammlung Deutschen Bundes Deutschlands deux Directorium droit Drouyn de Lhuys einzelnen Einzelstaaten Entwurfes Erklärung États été être faire fait Frage France Frankfurt Frankreich Fürsten Fürstentag Fürstenversammlung gemeinnützigen Anordnungen Gesandte Gesetzgebung Gouvernement de l'Empereur Grossherzog von Baden Grund Hannover Herzog Herzogthümer hohen Bundesversammlung Holstein Interessen intérêts Kaiser von Oesterreich König von Preussen König von Sachsen Königliche Regierung Königreich Sachsen könnte lich mais Majestät Mecklenburg-Schwerin Mitglieder Monsieur Nagato nothwendig nous Oldenburg pays Preussen Preussischen principe Protokoll Puissances qu'il Recht Reformacte Reuss jüngere Linie S. K. H. der Grossherzog S. M. der Kaiser S. M. der König Sachsen-Weimar Schleswig Sept seront Sitzung soll Souveräne Staaten Stimmen Traité Ueberzeugung unserer Verhältnisse Verhandlungen vertragenden Theile vorbehalten Vorschlag Zollverein Zustimmung
Priljubljeni odlomki
Stran 335 - Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Strassen nach Verhältniss der Streckenlängen .nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Stran 34 - Nur in einer Vertretung, welche nach Maßgabe der Bevölkerung jedes Bundesstaats aus letzterer durch unmittelbare Wahl hervorgeht, kann die deutsche Nation das berechtigte Organ ihrer Einwirkung auf die gemeinsamen Angelegenheiten finden.
Stran 335 - Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden. Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen...
Stran 334 - Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen Seeschiffe zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt.
Stran 336 - Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniss zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklürungen ertheilen.
Stran 336 - Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich...
Stran 336 - Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Stran 301 - Le Chouf, un Druse; 6° Le Koura, un Grec orthodoxe; 7° Zahleh, un Grec catholique. Ce Medjlis administratif sera chargé de répartir l'impôt, contrôler la gestion des revenus et des dépenses, et donner son avis consultatif sur toutes les questions qui lui seront posées par le Gouverneur.
Stran 6 - Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundes-Gliedern an die Bundes-Versammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundes-Gliedern zu bewirken.
Stran 332 - Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.