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Nr. 10337. München-Freising ergangenen Ministerialentschliessung mit dem Eröffnen zuBayern. 15. März 1890. geschlossen, dass dem in dem ersteren Schriftstücke gestellten Antrage entsprechend vorerst die innerhalb der Erzdiözese München-Freising wohnenden Altkatholiken von nun ab seitens der Staatsregierung nicht mehr als Mitglieder der katholischen Kirche betrachtet und behandelt werden, dass vielmehr die Rechte der Altkatholiken in der gedachten Erzdiözese hinsichtlich der Religionsausübung sich vorläufig nach § 2 der II Verlassungsbeilage zu bemessen haben. Dies wird dem Ausschusse des bayerischen altkatholischen Landesvereines zur Darnachachtung bekanntgegeben.

Dr. Freiherr von Lutz.

Nr. 10338. Bayern. 16. März 1890.

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Nr. 10338. BAYERN. Der Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereines an den Cultusminister. Ritte, vorläufig ihren Gottesdienst fortsetzen zu dürfen. 16. März 1890.

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Infolge der gestrigen Ministerial-Entschliessung bez. Betreffs hat der ehrerbietigst Unterzeichnete, als zeitiger Vorsitzender des Ausschusses des bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.), diesen Ausschuss sofort zu einer Sitzung zusammenberufen, in welcher, auf Grund eingehender Darlegung der Rechtsverhältnisse durch die rechtsverständigen Mitglieder desselben, beschlossen wurde, dass uns als verfassungstreuen bayerischen Unterthanen keine Wahl bleibe, als vorläufig, gemäss dem Schlusssatz der höchsten Entschliessung, unser Verhalten nach dem angezogenen § 2 der II. Verfassungsbeilage einzurichten. Demnach wurde sofort ein Inserat in die Zeitung gegeben und auch durch Anschlag an der Thüre unserer Kirche verkündet, dass bis auf weiteres alle öffentlichen Gottesdienste und geistlichen Funktionen eingestellt werden müssten, wie denn auch heute bereits der sonntägliche öffentliche Gottesdienst unterblieben ist. || Unser Ausschuss hat sich jedoch nicht verhehlt, dass dieser aus Gehorsam gegen die Staatsgesetze erfolgte Schritt eine ernste Beunruhigung der Gewissen unserer Glaubensgenossen zur Folge haben muss. Die Gewissensbeschwerung erscheint um so bedenklicher, als die Osterzeit bevorsteht, in der dieselben seit beinahe zwei Jahrzehnten gewohnt sind, in der altkatholischen Kirche ihre österliche Beichte und Kommunion zu halten. || Wir können nicht glauben, dass es der Wille der Königlichen Staatsregierung gewesen ist, einer wenn auch noch so bescheidenen Minorität loyaler Unterthanen einen solchen Gewissenszwang aufzuerlegen. Vielmehr glauben wir überzeugt sein zu dürfen, dass die Absicht vorliegt, in irgend welcher gesetzlichen Form den bayerischen Altkatholiken auch fernerhin die öffentliche Ausübung ihres Glaubens zu gestatten. Nun ist es aber unmöglich, dass diese Form im Laufe weniger Tage gefunden werde. Bei der grossen prinzipiellen Bedeutung der Frage hat unser Ausschuss für nötig gehalten, einer besonderen Kommission die Beratung über die Konsequenzen der höchsten Entschliessung

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Bayern.

vom 15. ds. zu übertragen. Auch ist es nötig, dass wir eine ausserordentliche Nr. 10338. Generalversammlung unserer Vereinsmitglieder berufen, um in derselben über 16. März 1890. die neue Sachlage zu berichten und ihre Zustimmung zu etwaigen weiteren Schritten des Ausschusses zu erwirken. Alle diese Schritte und Beschlüsse werden geraume Zeit in Anspruch nehmen. || Unsere ehrerbietigste Bitte an das Königliche Staatsministerium geht daher dahin, dieses möge gnädigst gestatten und verfügen, dass bis zur endgültigen Entscheidung der Frage, welche rechtliche Stellung künftighin die bayerischen genauer, die in der Erzdiözese München-Freising wohnenden Altkatholiken einzunehmen haben, denselben gestattet sei, in der bisherigen, seit so langer Zeit ohne die geringste Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung beobachteten Weise ihren Gottesdienst im eigenen Gotteshause (Kaulbachstrasse 47) sowie die kirchliche Bestattung von Leichen unserer Glaubensgenossen fortzusetzen. || Unter ehrerbietigstem Hinweis auf das von uns jederzeit bewiesene gesetzmässige und friedliebende Verhalten, bitten wir inständig, Königliches Staatsministerium möge die gnädige Gewähr dieser Bitte ohne jeden Verzug aussprechen, so dass es uns möglich wird, jedenfalls am nächsten Sonntag (Passions-Sonntag den 23. ds.) unseren öffentlichen Gottesdienst wiederaufzunehmen.

Ehrerbietigst etc.

Nr. 10339. BAYERN. - Erklärung des bayerischen altkatholi

schen Landesvereins. 19. März 1890.

Erlärung.

Bayern.

19. März 1890.

In Erwägung: 1. dass die innerhalb der Erzdiözese München-Freising woh- Nr. 10339. nenden Altkatholiken über die von dem Kapitularvikariat dieser Erzdiözese unter dem 10. d. Mts. beim Königl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten gegen sie erhobenen Beschuldigungen überhaupt nicht gehört worden sind; in Erwägung: 2. dass, wenn sie gehört worden wären, es ihnen ein leichtes gewesen sein würde, nachzuweisen, dass die Grundlage, auf welche in das Königl. Staatsministerium in seiner Entschliessung vom 15. ds. erklärt hat, die bezeichneten Altkatholiken von nun an nicht mehr als Mitglieder der katholischen Kirche betrachten und behandeln zu können, völlig haltlos ist, erklären die heute zu einer ausserordentlichen Generalversammlung berufenen und erschienenen hiesigen Mitglieder des bayerischen altkatholischen Landesvereins, dass sie die an ihren Ausschuss gerichtete Ministerial-Entscheidung vom 15. ds. als eine schwere Rechtskränkung empfinden, und beauftragen demnach ihren Ausschuss, die zur Abwendung aller Rechtsnachteile erforderlichen und geeigneten Mittel vorzunehmen.

München, den 19. März 1890.

Die ausserordentliche Generalversammlung des bayerischen altkatholischen

Landesvereins (a. V.)

I. A.:

Der Ausschuss.

Nr. 10310.
Bayern.

27. März 1890.

Nr. 10340. BAYERN. Eingabe des Ausschusses des bayerischen altkatholischen Landesvereins an das Königl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten: staatsrechtliche Stellung der in der Erzdiözese München-Freising wohnenden Altkatholiken. 27. März 1890.

München, den 27. März 1890.

Durch Schreiben des Königl. Staatsministeriums des Innern für Kirchenund Schulangelegenheiten vom 15. lfd. Mts. wurde dem gehorsamst unterfertigten Ausschuss des bayerischen altkatholischen Lundesvereins (a. V.) zur Darnachachtung bekannt gegeben, dass dem vom Kapitularvikariat der Erzdiözese München-Freising am 10. März gestellten Antrage entsprechend vorerst die innerhalb der genannten Erzdiözese wohnenden Altkatholiken von nun ab seitens der Königl. Staatsregierung nicht mehr als Mitglieder der katholischen Kirche betrachtet und behandelt werden, dass vielmehr die Rechte der Altkatholiken in der gedachten Erzdiözese hinsichtlich der Religionsübung sich vorläufig nach § 2 der II. Verfassungsbeilage zu bemessen haben." || Durch diesen Akt der Staatsgewalt sahen sich die Altkatholiken der Erzdiözese München-Freising ihrer seit nahezu zwanzig Jahren innegehabten staatsrechtlichen Stellung als Mitglieder der katholischen Kirche in Bayern plötzlich entkleidet und auf die Stufe von blossen Dissidenten herabgedrückt. || Diese höchste Entscheidung musste den ehrerbietigst unterfertigten Ausschuss um so empfindlicher kränken, als derselbe einerseits sich bewusst ist, die ihm für sein Verhalten staatsrechtlich gezogene Linie stets mit peinlichster Gewissenhaftigkeit eingehalten zu haben, wofür er sich auf seine zahlreichen, an die Königliche Staatsregierung gerichteten Eingaben und Erklärungen berufen kann, und andererseits, als er vor dem Erlass einer Entscheidung, welche die vom Kapitularvikariat München-Freising erhobenen Beschuldigungen als „,in einer Weise, welche jede Bestreitung ausschliesst, sofort liquid gestellt" erachtet, mit seinen rechtlichen Einwendungen gar nicht einmal gehört worden ist. || Die von dem unterfertigten Ausschuss sofort auf den 19. ds. Mts. einberufene und ausserordentlich zahlreich besuchte Generalversammlung des altkatholischen Landesvereins hat denn auch, nach Kenntnisnahme der neuen Sachlage, einmütig und einstimmig erklärt, dass sie nach wie vor auf dem offenen Widerspruch gegen die Beschlüsse des Vatikanischen Konzils und insbesondere gegen die am 18. Juli 1870 verkündigten Glaubenssätze über den Universal-Episkopat und die persönliche Unfehlbarkeit des Papstes unerschütterlich beharre, und dass sie auch ihrerseits die auf die Anschuldigungen des Kapitularvikariats ge gründete Ministerial-Entscheidung vom 15. ds. Mts. als eine schwere Rechtskränkung empfinde. || Demgemäss hat die Generalversammlung den Ausschuss beauftragt, im Namen und in Vertretung der bayerischen Altkatholiken, zunächst jener der Erzdiözese München-Freising, die zur Abwendung aller Rechtsnach

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Bayern.

teile erforderlichen und geeigneten Mittel vorzunehmen. || Indem der gehorsamst Nr. 10340. unterfertigte Ausschuss mit nachstehenden Vorstellungen und Bitten an das 27. März 1890, Königl. Staatsministerium sich wendet, handelt er lediglich nach dem Beschluss und im Auftrag der erwähnten Generalversammlung des bayerischen altkatholischen Landesvereins, dessen Zweck nach § 2 seiner anerkannten Statuten folgender ist:

1. Aufrechthaltung des öffentlichen Widerspruches gegen die vatikanischen Neuerungen. || 2. Sorge für die öffentlichen religiösen Bedürfnisse der Vereinsmitglieder.

I. Der gehorsamst unterfertigte Ausschuss muss zunächst gegen die Behauptung des Kapitularvikariats: die Altkatholiken der Erzdiözese MünchenFreising seien nicht bloss wegen ihres Widerspruches gegen die Beschlüsse des Vatikanischen Konzils vom 18. Juli 1870, sondern auch infolge ihrer öffentlichen Verneinung des katholischen Dogmas über den Ehren- und Jurisdiktionsprimat des römischen Papstes", sowie des ,,katholischen Dogmas der unbefleckten Empfängnis“ vom Jahre 1854, als von der katholischen Kirche rechtmässig ausgeschlossene Häretiker anzusehen und zu behandeln, — den entschiedensten Widerspruch einlegen und im Nachstehenden begründen:

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1. Angenommen, aber nicht zugegeben, dass es sich in der vom 8. Dez. 1854 datierten Bulle des Papstes Pius IX. „Ineffabilis Deus" um ein wirkliches katholisches Dogma handle, so ist dennoch, selbst vom strengsten kirchenrechtlichen Standpunkt aus, die Behauptung und Schlussfolgerung des Kapitularvikariats unhaltbar, weil dasselbe den Straf bestimmungen der genannten Bulle eine Bedeutung und Tragweite beilegt, welche ihnen Papst Pius IX. selbst nicht beigelegt wissen wollte. Nach dem klaren Wortlaute der Bulle sollen nämlich nur diejenigen einzelnen Katholiken, welche es wagen würden, dem vom Papste verkündigten Dogma irgendwie äusserlich erkennbar zu widersprechen, mit dem grossen Kirchenbann belegt sein, nicht aber schlechthin alle und jede Katholiken, welche etwa im Verdacht stehen, dass sie an das fragliche Dogma nicht glauben. || (Quapropter so lautet der Schlusssatz der Bulle si qui secus ac a Nobis definitum est, quod Deus avertat, praesumpserint corde sentire, ii noverint ac porro sciant, se proprio judicio condemnatos, naufragium circa fidem passos esse et ab unitate Ecclesiae defecisse, ac praeterea facto ipso suo semet poenis a jure statutis subjicere, si, quod corde sentiunt, verbo aut scripto vel alio quovis externo modo significare ausi fuerint.) || Nun hat aber das Kapitularvikariat, päpstlicher urteilend als der Papst selbst, aus dem Umstand, dass in einem vermeintlich ,,offiziellen Organ der Altkatholiken", nämlich im „Deutschen Merkur" vom 22. Februar ds. J., ein Artikel sich befindet, welcher eine öffentliche Leugnung jenes Dogmas enthalten soll, zu der Behauptung und wahrhaft ungeheuerlichen Schlussfolgerung sich verstiegen: alle Altkatholiken der Erzdiözese München-Freising hätten gegen das fragliche Dogma öffentlich Widerspruch erhoben und seien deshalb alle von der katholischen Kirche ausgeschlossen! || Diese Behauptung und Schlussfolgerung ist

Bayern.

27. März 1890.

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Nr. 10340. schon darum falsch und gänzlich unzulässig, weil die Altkatholiken oft und feierlich erklärt haben, dass sie überhaupt keinerlei Glaubensneuerungen vorzunehmen beabsichtigen, noch zu solchen berechtigt seien. Insbesondere aber ist der Deutsche Merkur" gar kein „offizielles Organ der Altkatholiken", sondern, wie der erste Blick in jede Nummer desselben beweist, lediglich eine mehr oder minder wissenschaftliche Zeitschrift, dazu gegründet und bestimmt, dass die Anhänger und Freunde der katholischen Reformbewegung ein Organ hätten, worin sie ihre persönlichen wissenschaftlichen Ueberzeugungen und Ansichten in kirchlichen oder kirchenpolitischen Dingen aussprechen können, und in welchem Mitteilungen über kirchliche Zustände und Ereignisse der Vergangenheit und Gegenwart gemacht werden sollen. Sollte also auch ein einzelner, wenn auch noch so hervorragender Altkatholik in genannter Zeitschrift das päpstliche Dogma vom Jahre 1854 wirklich geleugnet haben was hier dahingestellt bleiben kann so würde die Strafe des Kirchenbannes doch nur diesen einzelnen für seine Person treffen, nicht aber schlechthin alle Altkatholiken ohne Ausnahme (in cumulo et globo). || Hohe Königliche Staatsregierung, welche auch ihrerseits die in einem vermeintlich ,,offiziellen Organ der Altkatholiken" angeblich erfolgte Leugnung des fraglichen Dogmas von seiten der Altkatholiken für einen vollständig ausreichenden Grund erachtet, die deshalb von der katholischen Kirche verfügte Ausschliessung derselben auch für das staatliche Gebiet als wirksam anzuerkennen, stützt somit diese ihre Entscheidung auf eine Grundlage, deren völlige Haltlosigkeit selbst vom streng kirchenrechtlichen Standpunkt aus erwiesen ist. || 2. Thatsächlich handelt es sich aber in der Bulle „Ineffabilis Deus" vom Jahre 1854 gar nicht um ein wirkliches, von einem allgemeinen Konzil definiertes ,,katholisches Dogma", sondern lediglich um einen eigenmächtigen päpstlichen Stuhlspruch, welchem die Eigenschaft eines allgemein verbindenden Glaubenssatzes erst durch die nachträgliche Erklärung der Unfehlbarkeit des Papstes im Jahre 1870 zu teil werden konnte und sollte. || Zum Beweis für diese Behauptung berufen wir uns auf ein Zeugnis, welches auch das Kapitularvikariat als beweiskräftig wird anerkennen müssen, nämlich auf die Schrift des bei der Definition jenes Stuhlspruches von 1854 hervorragend beteiligten Jesuiten P. Schrader, „Pius IX. als Papst und als Konig" (Wien 1865), worin es S. 12 heisst: „Es ist dies (nämlich die Definition der unbefleckten Empfängnis) ein dem Pontifikate Pius' IX. ganz eigentümlicher Akt, wie ihn kein früheres Pontifikat aufzuweisen hat; denn der Papst hat dieses Dogma selbständig und aus eigener Machtvollkommenheit, ohne Mitwirkung eines Konzils definiert, und diese selbständige Definition eines Dogmas schliesst gleichzeitig, zwar nicht ausdrücklich und feierlich, aber nichtsdestoweniger unzweifelhaft und thatsächlich eine andere dogmatische Entscheidung in sich: nämlich die Entscheidung der Streitfrage, ob der Papst in Glaubenssachen auch für seine Person unfehlbar sei, oder ob er diese Unfehlbarkeit nur an der Spitze eines Konzils anzusprechen habe. Pius IX. hat, wie gesagt, die Unfehlbarkeit des Papstes durch den Akt vom 8. Dezember

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