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Bayern.

25. Nov. 1890.

Nr. 10348. Staatsrechts ferne gelegen hat. || Nachdem aber nunmehr das Königl. Staatsministerium durch die höchste Entschliessung vom 19. ds. Mts. ausdrücklich erklärt hat, dass in Bayern die Bezeichnung,,katholisch" in den Volkszählungslisten nur gelten solle für die Mitglieder jener Kirche, welche von dem Papste und den mit ihm vereinigten Bischöfen geleitet wird, und dass wir demnach rechtlich nicht mehr befugt seien, uns dieser Bezeichnung zu bedienen, haben wir jederzeit den Weisungen der weltlichen Obrigkeit Gehorsam leistend, soweit es mit unserem Gewissen vereinbar ist alsbald unseren Mitgliedern durch ein neues (ebenfalls ehrerbietigst beigeschlossenes) Rundschreiben den Rat erteilt, bei der bevorstehenden allgemeinen deutschen Volkszählung sich in der Rubrik „Religionsbekenntnis" als „,altkatholisch" einzuzeichnen.

Ehrerbietigst gehorsamst

Der Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereines (a. V.).

Nr. 10349.
Bayern.

Nr. 10349. BAYERN. Der Cultusminister an den Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.) in München. 16. Mai 1891.

München, den 16. Mai 1891.

Auf die Vorstellung vom 26. Oktober v. J. wird eröffnet, dass das Königl. 16. Mai 1891. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten nicht in der Lage ist, hinsichtlich der rechtlichen Stellung des von der Synode zum Bischof Gewählten einen anderen als den in der Ministerial-Entschliessung vom 8. August v. J. Nr. 9366 gegebenen Bescheid zu erlassen, und dass sich dasselbe bei unverändertem Fortbestande der früheren Verhältnisse auch nicht veranlasst finden kann, der neuerlichen Bitte um Anerkennung der in der Erzdiözese München-Freising wohnenden Altkatholiken als einer öffentlichen Religionsgesellschaft eine weitere Folge zu geben.

Dr. von Müller.

Der Generalsekretär:

an dessen Statt der Ministerialrat v. Zeitlmann.

Nr. 10350.

24. Mai 1891.

Nr. 10350. BAYERN. - Vorstellung des Ausschusses an das Königl. Staatsministerium des Innern für Kirchenund Schulangelegenheiten. 24. Mai 1891.

München, den 24. Mai 1891.

Der gehorsamst unterfertigte Ausschuss hat in seiner heutigen Sitzung Bayern. von höchster Ministerial-Entschliessung d. d. 16. lfd. Mts. Nr. 14547 Kenntnis genommen und zu seinem lebhaftesten Befremden und Bedauern daraus ersehen, dass das Hohe Königl. Staatsministerium, ungeachtet unserer wohlmoti

Bayern. 24. Mai 1891.

vierten Vorstellung vom 26. Oktober v. Js., an seiner früheren Entschliessung Nr. 10350. vom 8. August auch heute noch festhält, so dass es also dem Bischofe der deutschen Altkatholiken nicht gestattet sein soll, bei uns in Bayern, selbst nicht innerhalb der altkatholischen Bethäuser, angethan mit den üblichen Insignien eines katholischen Bischofs bischöfliche Funktionen vorzunehmen. || In Befolgung auch dieses höchsten Verbotes haben wir unsern Herrn Bischof gebeten, die von ihm auf die Tage vom 28. und 30. Mai, 2. und 4. Juni anberaumte Spendung des hl. Sakramentes der Firmung in Bayern ohne die üblichen Insignien eines katholischen Bischofs vorzunehmen, falls er nicht vorziehen sollte, trotz der von den altkatholischen Eltern dringendst erhobenen Bitten die Spendung der hl. Firmung bis zur endgültigen Erledigung der Rechtsfrage hinauszuschieben. || Wir sehen uns nämlich dem Hohen Königl. Staatsministerium gegenüber zur Erklärung veranlasst, dass wir an der in unserer Vorstellung vom 26. Oktober entwickelten Rechtsauffassung festhalten und demgemäss die geeigneten Schritte thun werden, um derselben an Allerhöchster Stelle zur allergnädigsten Anerkennung zu verhelfen.

Ehrerbietigst gehorsamst

Der Ausschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.).

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Nr. 10351. BAYERN. Eingabe des Ausschusses des bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.). 2. September 1891.

Allerdurchlauchtigster Prinz und Regent!

Allergnädigster Regent und Herr!

Bayern.

Im vollsten Vertrauen auf die Weisheit, Gerechtigkeitsliebe und das huld- Nr. 10351. volle Wohlwollen, womit Eure Königl. Hoheit die durch Gottes Vorsehung in 2. Sept. 1891. Allerhöchstderen Hände gelegten Zügel der Regierung Bayerns seit fünf Jahren führen, wagt es der treugehorsamst unterfertigte Ausschuss, mit nachstehender Vorstellung und Bitte dem Throne Eurer Königl. Hoheit sich zu nahen. || Jene Katholiken Bayerns, welche teils aus religiösen, teils aus politischen Gründen den Julidogmen des Vatikanischen Konzils vom Jahre 1870 offenen Widerspruch entgegenzusetzen für ihre Gewissenspflicht erachteten, wurden zwanzig Jahre lang von der Königl. Staatsregierung, in Konsequenz der Verweigerung des Königl. Placets zur Verkündigung und zum Vollzuge jener neuen päpstlichen Glaubensdekrete, als vollberechtigte Glieder der katholischen Kirche betrachtet und behandelt, dann aber plötzlich, durch Ministerial-Entschliessung vom 15. März 1890, ihrer bisherigen Rechtsstellung entkleidet und vorübergehend sogar auf die Stufe von blossen Dissidenten herabgedrückt. || Auf ihre ehrfurchtsvolle Vorstellung und Bitte vom 27. März 1890 hin wurde indess den Altkatholiken durch Ministerial-Entschliessungen vom 2. April und 3. Mai 1890 eröffnet, dass Eure Königl. Hoheit ihnen die Rechte einer Privatkirchengesell

Bayern.

Nr. 10351. schaft nach Massgabe der Bestimmungen des Religions-Edikts allergnädigst zu 2. Sept. 1891, bewilligen geruht haben. Nach Erlangung dieser huldvollsten Anerkennung, wodurch Eure Königl. Hoheit Allerhöchstderen altkatholische Unterthanen zum allerehrerbietigsten Danke Sich verpflichtet haben, lag diesen ob, im Anschlusse an die bereits bestehende kirchliche Verfassung der übrigen Altkatholiken des deutschen Reiches ihre kirchliche Organisation durchzuführen. || Am 18. Juli 1890 richtete demnach der treugehorsamst unterzeichnete Ausschuss, in Vollziehung eines Beschlusses der Vertreter der altkatholischen Gemeinden Bayerns, an das Königl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten die ehrerbietigste Bitte, es wolle zur Hintanhaltung von Anständen und Schwierigkeiten, welche etwa von seiten der äusseren untergeordneten Behörden der amtlichen Wirksamkeit des dermaligen altkatholischen Bischofs, Dr. Josef Hubert Reinkens, in Bayern bereitet werden könnten, in Form einer, jeden Zweifel ausschliessenden und nötigenfalls als Beglaubigungsurkunde zu benutzenden Ministerial - Entschliessung ausgesprochen werden, dass genannter Herr Bischof in bezug auf die bayerischen Altkatholiken alle jene Rechte und Funktionen ausüben könne, welche nach dem gemeinen katholischen Kirchenrechte und der auch für Bayern anerkannten altkatholischen Synodal- und Gemeindeordnung einem katholischen Bischofe zustehen. || Auf diese Bitte wurde indess dem treugehorsamst unterzeichneten Ausschusse durch Ministerial-Entschliessung vom 8. Aug. 1890 eröffnet: „dass nach Massgabe der §§ 33 ff. der II. Verf.-Beilage der von der Synode zum Bischof Gewählte für die Königl. Staatsregierung lediglich als Privatperson in betracht komme und keine besonderen Vorzüge geniesse, sohin insbesondere auch nicht als befugt erscheine, die Insignien eines römisch-katholischen Bischofs zu tragen." || Da der Schlusssatz dieser Ministerial-Entschliessung dahin verstanden werden konnte und von unserem Bischofe auch in dem Sinne aufgefasst wurde, dass es ihm darnach auf amtlichen Reisen in Bayern nicht gestattet sein würde, mit denjenigen Abzeichen aufzutreten, deren er sich, als der in Preussen, Baden und Hessen auch staatlich anerkannte Bischof, bedienen dürfe, ja dass es ihm in Bayern sogar bei Vornahme kirchlicher Funktionen innerhalb der altkatholischen Kirchengebäude verwehrt werden würde, sich der Insignien seines Amtes zu bedienen, so wendete sich der treugehorsamst unterzeichnete Ausschuss mittels ausführlich begründeter Eingabe vom 26. Oktober 1890 neuerdings an das Königl. Staatsministerium mit der Bitte um gnädigste Erläuterung seines Erlasses vom 8. August 1890 in dem Sinne, dass es unserem Bischofe unverwehrt sei, sich sowohl auf Reisen wie bei seinen amtlichen Funktionen innerhalb der altkatholischen Gotteshäuser der gewöhnlichen Abzeichen eines katholischen Bischofs zu bedienen. || Bei diesem Anlasse erneuerten wir aber auch die von uns schon am 27. März 1890 eventuell gestellte ehrerbietigste Bitte um Erwirkung der allerhöchsten Anerkennung der bayerischen Altkatholiken als einer öffentlichen Kirchengesellschaft. || Auf diese beiden Bitten erhielt jedoch der treugehorsamst unterzeichnete Ausschuss nach Ablauf von fast sieben Monaten,

Bayern.

nämlich am 16. Mai lfd. Js. die Antwort: Das Königl. Staatsministerium Nr. 10351. sei nicht in der Lage, hinsichtlich der rechtlichen Stellung des von der Synode 2. Sept. 1891. zum Bischof Gewählten einen anderen als den in der Ministerial-Entschliessung vom 8. August 1890 gegebenen Bescheid zu erlassen, und es könne sich auch nicht veranlasst finden, der neuerlichen Bitte um Anerkennung der in der Erzdiözese München Freising wohnenden Altkatholiken als einer öffentlichen Religionsgesellschaft eine weitere Folge zu geben. || Eingedenk unserer christlichen Unterthanenpflicht, der weltlichen Obrigkeit allzeit schuldigen Gehorsam zu leisten, soferne dadurch nicht klares Gottesgebot verletzt wird, haben wir uns, trotz unserer Ueberzeugung von der rechtlichen Unhaltbarkeit des ministeriellen Standpunktes, dem Verbote des Ministeriums gefügt, indem wir unsern Herrn Bischof sofort baten, die von ihm auf dringenden Wunsch der Eltern einer grossen Anzahl altkatholischer Kinder auf Ende Mai und Anfang Juni dieses Jahres anberaumte Spendung des hl. Sakraments der Firmung entweder diesmal ohne die üblichen Insignien eines katholischen Bischofes vornehmen oder die Firmung bis zur endgültigen Erledigung der Rechtsfrage hinausschieben zu wollen. || Zu unserer lebhaften Freude hat sich unser Herr Bischof im Interesse der religiösen Kindererziehung sofort bereit erklärt, unsere Bitte im Sinne der ersten Alternative zu erfüllen, und hat derselbe demgemäss das hl. Sakrament der Firmung in Nürnberg, Passau, München und Kempten ohne Gebrauch von Mitra und Stab gespendet und damit auch eine eingehendere Visitation dieser Gemeinden verbunden. || Nachdem wir auf diese Weise unsere loyale Gesinnung neuerdings bethätigt haben, wollen uns Eure Königliche Hoheit huldvollst gestatten, freimütig auszusprechen und nachzuweisen, dass und warum wir die von dem Königl. Staatsministerium uns gegenüber festgehaltene Auslegung des Religions-Edikts als eine zutreffende nicht anzuerkennen vermögen, dass wir vielmehr in unserer ohnehin schon sehr eng begrenzten Rechtsstellung uns beeinträchtigt fühlen, ja dass wir befürchten, es möchte, bei konsequenter Durchführung der ministeriellen Auslegung des Religions-Edikts, der ganze Rechtsboden, auf den wir durch die Gnade Eurer Königlichen Hoheit gestellt worden sind, in völliges Schwanken geraten. || Zur Begründung dieser Behauptung und Befürchtung wollen Eure Königl. Hoheit uns allerhuldvollst verstatten, nachstehende Ausführungen der allergnädigsten Kenntnisnahme und wohlgeneigten Würdigung zu unterbreiten:

1) Als wir infolge der Ministerial-Entschliessung vom 15. März 1890 kurz vor Ostern vorigen Jahres unseren Gottesdienst in der durch freiwillige Beiträge zu deren Sammlung uns sogar die allerhöchste Ermächtigung erteilt. worden war erbauten kleinen Kirche dahier (Kaulbachstr. 47) einstellen mussten, da baten wir in unserer wirklichen Gewissensbedrängnis das Königl. Staatsministerium, dieses wolle für den Fall, dass unsere Bitte um Zurücknahme der Ministerial-Entschliessung vom 15. März oder doch um allerhöchste Anerkennung der Altkatholiken Bayerns als einer öffentlichen Kirchengesellschaft für den Augenblick nicht sollte gewährt werden können, wenigstens die

Staatsarchiv LIV.

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Bayern.

Nr. 10351. provisorische Anerkennung als Privatkirchengesellschaft bei Eurer Königlichen 2. Sept. 1891. Hoheit erwirken. Zu letzterem Behufe legten wir in Befolgung der §§ 26 und 27 der II. Verf.-Beilage dem Königl. Staatsministerium unter anderm auch die „Synodal- und Gemeindeordnung der Altkatholiken des deutschen Reiches," an deren Organisation nunmehr uns vollständig anzuschliessen wir durch die neue Sachlage gewiesen waren, zur Einsichtnahme und Prüfung vor.

2) Nachdem wir Altkatholiken auf Grund dieser, unsere „Glaubensformeln und unsere innere kirchliche Verfassung" enthaltenden Synodal- und Gemeindeordnung von Eurer Königl. Hoheit als Privatkirchengesellschaft aufgenommen worden waren, mussten wir erwarten, dass es nunmehr unserm Bischofe nicht verwehrt sein würde, innerhalb unserer Gotteshäuser im herkömmlichen bischöflichen Ornate alle jene bischöflichen Funktionen für die bayerischen Altkatholiken vorzunehmen, welche gemäss §§ 5 und 12 der genannten Syn.und Gem.-Ordnung zum Amtskreise eines katholischen Bischofs gehören. || Denn die §§ 33 und 34 der II. Verf.-Beilage garantieren ja den Privatkirchengesellschaften die freie Ausübung ihres Privatgottesdienstes," sowie die Ausübung der ihren Religionsgrundsätzen gemässen Gebräuche" bei den gottesdienstlichen Zusammenkünften, — und nach § 38 kommt auch jeder genehmigten Privatkirchengesellschaft die Befugnis zu, nach der Formel und der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche alle inneren Kirchenangelegenheiten anzuordnen, wozu unter andern Gegenständen auch die „Form und Feier des Gottesdienstes" gehört.

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3) Durch die Ministerial-Entschliessungen vom 8. Aug. 1890 und 16. Mai 1891 wurden jedoch wir Altkatholiken dahin bedeutet, dass unser Bischof nicht einmal innerhalb der altkatholischen Gotteshäuser als befugt erscheine, die Insignien eines römisch-katholischen Bischofs zu tragen. Das Königl. Staatsministerium glaubt diese Entscheidung aus § 36 des Rel.-Edikts folgern zu können, wornach die Geistlichen der Privatkirchengesellschaften als solche keine besonderen Vorzüge geniessen." Wir aber erblicken in diesem ministeriellen Verbote des Tragens von Insignien eines katholischen Bischofes durch unseren Herrn Bischof, sogar bei Vornahme bischöflicher Funktionen innerhalb unserer Gotteshäuser, eine mit dem Wortlaute und mit dem Geiste unseres Rel.-Edikts unvereinbare Beeinträchtigung unserer dermaligen Rechtsstellung in Bayern.

4) Da nämlich gemäss §§ 33, 34 und 38 des Rel.-Edikts den Altkatholiken als einer von Eurer Königlichen Hoheit genehmigten Privatkirchengesellschaft die freie Ausübung ihres Privatgottesdienstes, die Ausübung der ihren Religionsgrundsätzen gemässen Gebräuche, die Anordnung aller inneren. Kirchenangelegenheiten, insbesondere auch der Form und Feier des Gottesdienstes und der geistlichen Amtsführung, gewährleistet ist, so darf aus § 36 nie und nimmermehr die Folgerung hergeleitet werden, welche das Königl. Staatsministerium daraus gezogen hat. Denn welche Bedeutung können die erwähnten §§ 33, 34 und 38 des Rel.-Edikts haben, wenn die Geistlichen

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