Slike strani
PDF
ePub

Bayern.

Nr. 10351. berechtigt seien, haben wir bereits in unserer Eingabe vom 27. März 1890, 2. Sept. 1891 auf welche Bezug zu nehmen uns verstattet sein möge, eingehend nachgewiesen. Sollten aber Eure Königliche Hoheit hiezu den Weg der Gesetzgebung für erforderlich erachten, so geht unsere treugehorsamste Bitte dahin:

Nr. 10352.

Bayern.

11. Okt. 1891.

Eure Königliche Hoheit wollen allergnädigst geruhen, dem Königl. Staatsministerium zu befehlen, dem bevorstehenden Landtage einen die Anerkennung der Altkatholiken als einer öffentlichen Religionsgesellschaft bezweckenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Mit der zuversichtlichen Hoffnung, dass Eure Königliche Hoheit, in gerechter und wohlwollender Erwägung der gedrückten Lage, in welcher sich die altkatholischen Unterthanen des Landes zur Zeit befinden, unsere Bitten der allergnädigsten Erhörung für würdig erachten werden, verharrt in unwandelbarer Treue und Anhänglichkeit

München, den 2. September 1891.

Eurer Königlichen Hoheit

allerunterthänigst treugehorsamster

Ausschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.).

[ocr errors]

Nr. 10352. BAYERN. Der Cultusminister an den Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereins in München. 11. Okt. 1891.

München, den 11. Oktober 1891.

Die Einsicht und Prüfung der Vorstellung, mit welcher sich der Auschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins unterm 2. v. Mts. unmittelbar an Seine Königliche Hoheit den Prinzregenten wendete, hat ergeben, dass den darin gestellten Bitten eine Berücksichtigung beziehungsweise Vertretung seitens des Königl. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten nicht zu teil werden kann. || Dies gilt vor allem von der erst an zweiter Stelle vorgetragenen, ihrem Inhalte nach aber über die als erste zum Ausdruck gebrachte weit hinausgehenden Bitte, mit welcher der Ausschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins auf sein früheres Gesuch um Anerkennung der altkatholischen Kirchengesellschaft als einer öffentlichen Korporation nach Massgabe der §§ 28 ff. des Religionsediktes zurückgekommen ist. Was zur Begründung dieser Gesuchserneuerung vorgebracht wurde, vermag dem Königl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten keine ausreichende Veranlassung zu bieten, von seiner bisher eingenommenen ablehnenden Haltung in dieser Frage abzugehen. || Aber auch die andere, in der eingangs erwähnten Vorstellung enthaltene Bitte kann in dem Sinne, in welchem sie gestellt ist, als erfüllbar nicht betrachtet werden. Dieselbe geht dahin, Seine Königliche Hoheit der Prinzregent möchten Sich allergnädigst bewogen finden, zu befehlen, dass der altkatholischen Kirchengesellschaft in Bayern gemäss S$ 33, 34, 38 und 39 des Religionsediktes die freie und ungehinderte Ausübung ihres Kultus zu verstatten sei. || Nach der

Bayern. 11. Okt. 1891.

Motivierung, welche diesem ganz allgemein gefassten Petitum vorausgeschickt Nr. 10352. ist, erachten sich die durch den Ausschuss des Bayerischen Landesvereins vertretenen Altkatholiken in der freien Ausübung ihres Kultus zur Zeit um des willen behindert, weil in der Ministerial-Entschliessung vom 8. Aug. v. J. Nr. 9366 ausgesprochen worden ist, dass der von der Synode zum Bischof Gewählte nicht als befugt erscheint, die Insignien eines römisch-katholischen Bischofs zu tragen. Dieser Ausspruch wird für unvereinbar mit den Bestimmungen des Religionsediktes gehalten, weil dieses in den §§ 33, 34, 38 und 39 den Privatkirchengesellschaften die freie Ausübung ihres Gottesdienstes und der ihren Religionsgrundsätzen gemässen Gebräuche gestatte und denselben, wie den öffentlichen Kirchengesellschaften, die Befugnis einräume, die Form und Feier des Gottesdienstes nach ihren Religionsgrundsätzen und ihrer Verfassung anzuordnen. Die staatliche Anerkennung der Altkatholiken als Privatkirchengesellschaft sei nach bethätigter Vorlage der Synodal- und Gemeindeordnung der Altkatholiken des deutschen Reiches erfolgt, und in der letzteren seien dem von der Synode zum Bischofe Gewählten Funktionen zugewiesen, welche nach den Religionsgrundsätzen der Altkatholiken im herkömmlichen bischöflichen Ornate vorzunehmen seien. || Dem gegenüber ist zu betonen, dass die II. Beilage zur Verfassungsurkunde in den §§ 33 ff. den Privatkirchengesellschaften zwar die freie Ausübung ihres Privatgottesdienstes zugesteht, jedoch nicht ohne dieselbe mehrfachen Beschränkungen zu unterwerfen. Von einschneidender Bedeutung in dieser Beziehung ist der § 35, welcher den Privatkirchengesellschaften untersagt, sich der Glocken oder sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche Gesetze oder Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignet haben. Diese Bestimmung bezweckt, die unterscheidenden äusseren Merkmale der Kultusausübung der anerkannten öffentlichen Kirchengesellschaften gegenüber den Privatkirchengesellschaften zu wahren, und unter „,sonstigen Auszeichnungen“ ist deshalb alles zu begreifen, was sich als charakteristische Eigentümlichkeit der äusseren Kultuseinrichtungen einer der anerkannten öffentlichen Kirchengesellschaften darstellt. Da es nun nicht zweifelhaft sein kann, dass die bischöflichen Insignien, wie die priesterliche Kleidung überhaupt, einen wesentlichen Bestandteil der auf kirchengesetzlicher Vorschrift und Herkommen beruhenden katholischen Kultuseinrichtungen bilden, so erscheint es unstatthaft, dass sich die in der Privatkirchengesellschaft der Altkatholiken zur Feier der Religionshandlungen bestellten Personen jener in der katholischen Kirche eingeführten äusseren Abzeichen der bischöflichen und priesterlichen Würde bedienen. || Von einer den Bestimmungen des Religionsediktes zuwiderlaufenden Behinderung der Altkatholiken in der Ausübung ihres Kultus durch die oben citierte Ministerial-Entschliessung vom 8. August v. J. kann somit nicht die Rede sein.

[blocks in formation]

Nr. 10353.

Bayern.

25. Okt. 1891.

[ocr errors]

Nr. 10353. BAYERN. Erklärung des Ausschusses, gerichtet an das königliche Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 25. Okt. 1891.

München, 25. Okt. 1891.

Aus der Ministerial-Entschliessung vom 11. Oktober 1. J. Nr. 13048 muss der gehorsamst unterzeichnete Ausschuss folgern, dass seine beiden, wie früher wiederholt an das Königl. Staatsministerium, so unterm 2. Sept. 1. J. an Se. Königl. Hoheit den Prinzregenten unmittelbar gerichteten Bitten auch an Allerhöchster Stelle eine Erhörung nicht gefunden haben. || Das Königl. Staatsministerium lehnt nunmehr eine Berücksichtigung unserer ersten Bitte ab, nicht mehr wie früher unter Berufung auf § 36 des Religionsedikts, sondern unter Hinweis auf § 35 desselben, indem es behauptet, unter den im § 35 erwähnten,,sonstigen Auszeichnungen" sei alles zu begreifen, was sich als charakteristische Eigentümlichkeit der äusseren Kultuseinrichtungen einer der anerkannten öffentlichen Kirchengesellschaften darstelle. || Mit dieser Auslegung wird dem § 35 eine Bedeutung und Tragweite beigelegt, welche derselbe nach allen Grundsätzen juristischer Auslegung nicht hat, noch haben kann, und welche konsequenterweise zur völligen Vernichtung der uns Altkatholiken durch die Allerhöchste Gnade eingeräumten Rechtsstellung in Bayern führen würde. || Darum müssen wir wie schon in den früheren Ministerial-Entschliessungen so insbesondere in dieser neuesten Entschliessung vom 11. Oktober eine den Bestimmungen des Religionsedikts zuwiderlaufende Behinderung in der Ausübung unseres Kultus erblicken. || Es erübrigt uns also, nachdem wir den administrativen Instanzenzug erschöpft haben, nur noch, jene Schritte einzuschlagen, welche nach unserer Staatsverfassung jedem einzelnen Bürger und jeder Gemeinde wegen Verletzung konstitutioneller Rechte zustehen. || In der zuversichtlichen Erwartung, dass bis zur endgültigen Entscheidung dieser Angelegenheit die hohe Königl. Stsatsregierung nicht dulden werde, dass unser bisheriger Besitzstand von irgend einer Seite her gestört werde, verharrt Eines hohen Königl. Staatsministeriums ehrerbietigst gehorsamster

Ausschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.).

-

Nr. 10354. BAYERN. Der Kultusminister an den Ausschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins.

30. Oktober 1891.

München, den 30. Oktober 1891.

Nr. 10354.

Bayern.

30. Okt. 1891.

Die Eingabe vom 25. ds. Mts. gibt dem Königl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten zu einer Erwiderung nur insofern Anlass, als im Schlussatze derselben von einem gegen Störung zu schützenden Besitzstande die Rede ist.

Bayern.

Dem gegenüber muss bemerkt werden, dass die Schranke, auf deren Nr. 10354. Einhaltung in der Ministerial-Entschliessung vom 11. 1. Mts. neuerlich ge- 30. okt. 1891. drungen wurde, den Altkatholiken für ihre Religionsausübung vom ersten Augenblicke ihrer Zulassung als Privatkirchengesellschaft an durch die II. Beilage zur Verfassungsurkunde gezogen war, und dass deshalb, wenn dieselbe seither nicht beachtet wurde, hierin nur eine Gesetzesübertretung erblickt werden kann, deren etwa beabsichtigte Fortsetzung zu dulden das Königliche Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten nicht berechtigt und daher auch ausser Stande ist.

Dr. v. Müller.

Der Generalsekretär
Ministerialrat Dr. v. Giehrl.

Weltpostvertrag vom 4. Juli 1891.

Union postale universelle.

Nr. 10355. Convention postale universelle conclue entre l'Allemagne et les Protectorats Allemands, les Etats-Unis d'Amérique, la République Argentine, l'Autriche - Hongrie, la Belgique, la Bolivie, le Brésil, la Bulgarie, le Chili, la République de Colombie, l'Etat Indépendant du Congo, la République de Costa Rica, le Danemark et les Colonies Danoises, la République Dominicaine, l'Egypte, l'Equateur, l'Espagne et les Colonies Espagnoles, la France et les Colonies Françaises, la Grande-Bretagne et diverses Colonies Britanniques, les Colonies Britanniques d'Australasie, le Canada, l'Inde Britannique, la Grèce, le Guatemala, la République d'Haïti, le Royaume d'Hawaï, la République du Honduras, l'Italie, le Japon, la République de Libéria, le Luxembourg, le Mexique, le Monténégro, le Nicaragua, la Norvège, le Paraguay, les Pays-Bas et les Colonies Néerlandaises, le Pérou, la Perse, le Portugal et les Colonies Portugaises, la Roumanie, la Russie, le Salvador, la Serbie, le Royaume de Siam, la République Sud-Africaine, la Suède, la Suisse, la Régence de Tunis, la Turquie, l'Uruguay et les Etats-Unis de Vénézuéla. Les soussignés, plénipotentiaires des Gouvernements des pays ci-dessus énumérés, s'étant réunis en Congrès à Vienne, en vertu de l'article 19 de la 4. Juli 1891. Convention postale universelle conclue à Paris le 1er juin 1878*), ont, d'un

Nr. 10355.

Weltpostverein.

commun accord et sous réserve de ratification, revisé ladite Convention, ainsi que l'acte additionnel y relatif conclu à Lisbonne le 21 mars 1885**), conformément aux dispositions suivantes:

Article premier.

Les pays entre lesquels est conclue la présente Convention, ainsi que ceux qui y adhéreront ultérieurement, forment, sous la dénomination d'Union postale universelle, un seul territoire postal pour l'échange réciproque des correspondances entre leurs bureaux de poste.

*) Staatsarchiv Bd. 36 S. 90 Nr. 7006.
Staatsarchiv Bd. 46 S. 186 Nr. 8820.

« PrejšnjaNaprej »