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verein.

Nr. 10355. verschiedenen Vereinsverwaltungen nicht statt. || 3. Briefe und andere PostWeltpostsendungen dürfen weder im Ursprungslande, noch im Bestimmungslande, sei es 4. Juli 1891. zu Lasten der Absender oder der Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen Postgebühr unterworfen werden, als in den vorbezeichneten Artikeln festgesetzt sind.

Artikel 13.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche einwilligen, sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit diesem Dienstzweige zu befassen, werden Briefsendungen jeder Art auf Verlangen des Absenders dem Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten zugestellt. || 2. Diese Sendungen, welche „Eilsendungen“ genannt werden, unterliegen einer besonderen Bestellgebühr, welche auf 30 Centimen festgesetzt ist und vom Absender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im Voraus entrichtet werden muss. Diese Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabegebietes. 3. Ist der Gegenstand nach einem Ort ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Postverwaltung des Bestimmungsgebietes eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem inneren Verkehr für die Eilbestellung festgesetzt hat, unter Anrechnung der vom Absender entrichteten Gebühr oder des entsprechenden Betrages in der Währung des die Ergänzungsgebühr erhebenden Landes. || 4. Eilsendungen, welche nicht zum vollen Betrage der im Voraus zu entrichtenden Taxen frankirt sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege bestellt.

Artikel 14.

1. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebietes wird ein Nachschussporto nicht erhoben. || 2. Bei unbestellbar gebliebenen Sendungen tritt eine Erstattung der den betheiligten Verwaltungen für die erstmalige Beförderung dieser Sendungen zukommenden Transitgebühren nicht ein. || 3. Unfrankirte Briefe und Postkarten, sowie unzureichend frankirte Briefsendungen jeder Art, welche wegen Unbestellbarkeit oder in Folge Nachsendung nach dem Aufgabelande zurückgelangen, unterliegen denselben Taxen, wie gleichartige Gegenstände, welche unmittelbar aus dem ersten Bestimmungslande nach dem Ursprungslande versandt werden.

Artikel 15.

1. Zwischen den Postanstalten eines der vertragschliessenden Länder und den Befehlshabern der in fremden Gewässern weilenden Geschwader oder Kriegschiffe desselben Landes können mittels der Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefposten ausgetauscht werden. || 2. In diesen Briefposten dürfen nur solche Korrespondenzen enthalten sein, welche an die Stäbe und Mannschaften der die Briefposten empfangenden, bz. absendenden Schiffe gerichtet sind, bz. von denselben herrühren. Die in Anwendung zu bringenden Tarife und Versendungsbedingungen werden von der Postverwaltung desjenigen Landes, welchem die Schiffe angehören, nach Massgabe ihrer in

Weltpost

ländischen Verordnungen bestimmt. || 3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung Nr. 10355. zwischen den betheiligten Verwaltungen hat diejenige Postverwaltung, welche verein. die beregten Briefposten absendet oder empfängt, den transitleistenden Ver- 4. Juli 1891. waltungen Transitgebühren nach Massgabe der Bestimmungen in Artikel 4 zu zahlen,

Artikel 16.

1. Es werden nicht befördert: a) Geschäftspapiere, Mustersendungen und Drucksachen, welche nicht wenigstens theilweise frankirt sind oder welche sich nach Massgabe ihrer Beschaffenheit nicht leicht auf ihren Inhalt prüfen lassen; b) Gegenstände derselben Gattungen, sofern sie die im Artikel 5 festgesetzten Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen überschreiten; c) Waarenproben, welche einen Handelswerth haben; || 2. Vorkommenden Falles sind die vorerwähnten Sendungen nach dem Aufgabeort zurückzuleiten und daselbst dem Absender, wenn möglich, wieder zuzustellen. || 3. Es ist verboten: || 1. mit der Post zu versenden: a) Mustersendungen und andere Gegenstände, welche ihrer Natur nach für die Postbeamten Gefahren mit sich bringen, bez. die Korrespondenzgegenstände beschmutzen oder verderben können; || b) explodirbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; lebende oder todte Thiere und Insekten, soweit hierfür nicht Ausnahmen in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind; || 2. in die gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefpostsendungen einzulegen: a) im Umlauf befindliche Münzen; b) zollpflichtige Gegenstände; c) Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, dass das Einlegen oder die Beförderung derselben durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder verboten ist. 4. Die Sendungen, welche unter die Verbote des vorhergehenden Paragraphen fallen und etwa unrichtig zur Beförderung zugelassen worden sind, müssen nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, es sei denn, dass die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder inländischen Verordnungen ermächtigt ist, anderweit darüber zu verfügen. || 5. Der Regierung jedes Vereinslandes ist übrigens das Recht vorbehalten, sowohl die der ermässigten Taxe unterworfenen Gegenstände, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Lande nicht genügt sein sollte, als auch Korrespondenzgegenstände jeder Art, welche augenscheinlich Bemerkungen, Zeichen u. s. w. tragen, die nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiete auszuschliessen.

Artikel 17.

1. Diejenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ausserhalb des Vereinsgebietes belegenen Ländern Verbindungen unterhalten, gestatten allen anderen Vereinsverwaltungen, diese Verbindungen zum Austausche der Korrespondenzen mit den genannten Ländern zu benutzen. || 5. Auf Korrespondenzen, welche

Nr. 10355. zwischen einem Vereinslande und einem dem Verein nicht angehörigen Lande Weltpostverein. in offenem Transit durch ein anderes Vereinsland ausgetauscht werden, finden 4. Juli 1891. für die Beförderung ausserhalb der Grenzen des Vereinsgebietes die Verträge, Uebereinkommen oder besonderen Bestimmungen Anwendung, welche die Postbeziehungen zwischen dem letzteren Lande und dem nicht zum Verein gehörigen Lande regeln. || 3. In Hinsicht auf die Gebühren für den Transit innerhalb des Vereins werden die Korrespondenzen aus oder nach einem fremden Lande den Korrespondenzen aus oder nach demjenigen Vereinslande gleichgestellt, welches die Beziehungen mit erstgedachtem Lande unterhält. 4. In Hinsicht auf die Gebühren für den Transit ausserhalb der Grenzen des Vereins unterliegen die Korrespondenzen nach einem fremden Lande zu Gunsten des Vereinslandes, welches die Beziehungen mit dem nicht zum Verein gehörigen Lande unterhält, folgenden Transitsätzen: || a) für die Seebeförderung ausserhalb des Vereins 20 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände; || b) für die Landbeförderung ausserhalb des Vereins vorkommenden Falles diejenigen Gebühren für das Kilogramm, welche von dem Lande, das die Beziehungen mit dem zur Vermittelung dienenden fremden Lande unterhält, bekanntgegeben werden. || 5. Im Falle zwei oder mehrere Verwaltungen an der Seebeförderung theilnehmen, dürfen die Gebühren der gesammten Seebeförderung innerhalb und ausserhalb der Vereinsgrenzen 20 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für jedes Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen. Eintretenden Falles werden diese Gebühren nach Verhältniss der zurückgelegten Entfernungen zwischen den betheiligten Verwaltungen getheilt, unbeschadet anderweiter Abmachungen der Letzteren. || 6. Die vorerwähnten Gebühren für den Transit ausserhalb des Vereins finden auf alle in offenem Transit oder in geschlossenen Briefposten beförderten Korrespondenzen Anwendung und sind von der Verwaltung des Aufgabegebietes zu bezahlen. Jedoch muss im Falle der Versendung geschlossener Briefposten aus einem Vereinslande nach einem nicht zum Verein gehörigen Lande oder aus einem nicht zum Verein gehörigen Lande nach einem Vereinslande über die Art der Zahlung der Transitgebühren eine zuvorige Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen getroffen werden. || 7. Die Abrechnung über die Transitgebühren für die zwischen einem Vereinslande und einem fremden Lande durch Vermittelung eines anderen Vereinslandes ausgetauschten Korrespondenzen erfolgt auf Grund von Nachweisungen, welche zur gleichen Zeit aufgestellt werden, wie diejenigen, die in Gemässheit des vorhergehenden Artikels 4 für die Berechnung der Transitgebühren innerhalb des Vereins anzufertigen sind. || 8. Die in einem Vereinslande zu erhebenden Taxen für solche Sendungen nach und vom Vereinsauslande, bei welchen die Vermittelung eines anderen Vereinslandes eintritt, dürfen niemals niedriger sein, als die Normalsätze des Vereins. Die Taxen kommen ungetheilt dem Lande zu, welches sie erhebt.

Artikel 18.

Weltpost

Die Hohen vertragschliessenden Theile verpflichten sich, die nothwendigen Nr. 10355. Massregeln zu ergreifen oder bei ihrer Gesetzgebung vorzuschlagen, um die verein. betrügerische Verwendung von gefälschten oder schon gebrauchten Postwerth- 4. Juli 1891. zeichen zur Frankirung von Postsendungen unter Strafe zu stellen. Sie verpflichten sich gleicherweise, die nothwendigen Massregeln zu treffen oder bei ihrer Gesetzgebung vorzuschlagen, um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung, zum Verkauf, Vertrieb oder zur Verbreitung postdienstlicher Vignetten und Wertbzeichen, welche gefälscht oder derart nachgemacht sind, dass sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschliessenden Länder ausgegebenen Vignetten und Werthzeichen verwechselt werden können, zu verbieten und zu verhindern.

Artikel 19.

Der Dienst der Briefe und Kästchen mit Werthangabe, der Postanweisungen, Postpackete, Postaufträge, der Ausweisbücher und der Postzeitungsdienst bilden den Gegenstand besonderer Abkommen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Artikel 20.

1. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, in gemeinsamem Einverständniss mittels einer AusführungsUebereinkunft alle für nothwendig erachteten Dienstvorschriften festzusetzen. 2. Die verschiedenen Verwaltungen können ausserdem unter sich die erforderlichen Abkommen über solche Angelegenheiten treffen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins angehen, vorausgesetzt, dass diese Abkommen den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages nicht widersprechen. || 3. Den betheiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, sich untereinander über die Annahme ermässigter Taxen in einem Umkreise von 30 Kilometern zu verständigen.

Artikel 21.

1. Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise die innere Gesetzgebung der Länder in Allem, was durch die in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen worden ist. || 2. Auch beschränkt der Vertrag nicht die Befugniss der vertragschliessenden Theile, behufs Verbesserung des Postverkehrs Verträge unter sich bestehen zu lassen und neu zu schliessen, sowie engere Vereine aufrechtzuerhalten oder neu zu gründen.

Artikel 22.

1. Unter dem Namen internationales Büreau des Weltpostvereins soll die Centralstelle, welche unter der oberen Leitung der Schweizerischen Postverwaltung wirkt, und deren Kosten von sämmtlichen Postverwaltungen des Vereins bestritten werden, aufrechterhalten bleiben. || 2. Dieses Büreau wird auch ferner die den internationalen Postverkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen sammeln, zusammenstellen, veröffentlichen und vertheilen, in streitigen Fragen.

Nr. 10355. Weltpostverein.

4. Juli 1891.

auf Verlangen der Betheiligten sich gutachtlich äussern, Anträgen auf Abänderung der Kongress-Urkunden die geschäftliche Folge geben, angenommene Aenderungen bekanntgeben und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Artikel 23.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages oder hinsichtlich der Verantwortlichkeit einer Verwaltung im Falle des Verlustes einer Einschreibsendung sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar betheiligtes Vereinsmitglied wählt. || 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit || 3. Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schiedsgerichts zur Entscheidung der streitigen Frage cine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung auf alle Uebereinkommen, welche in Gemässheit des vorstehenden Artikels 19 abgeschlossen sind.

Artikel 24.

1. Diejenigen Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht theilgenommen haben, können demselben auf ihren Antrag beitreten. || 2. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt, welche allen Vereinsländern davon Nachricht giebt. 3. Der Beitritt hat mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu allen im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen, sowie die Zulassung zu allen durch denselben gewährten Vortheilen zur Folge. || 4. Es ist Sache der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in gemeinsamem Einverständniss mit der Regierung des betheiligten Landes die Höhe des Beitrages, welchen die Verwaltung dieses Landes zu den Kosten für das internationale Büreau zu zahlen hat, sowie eintretenden Falls die Taxen zu bestimmen, welche von dieser Verwaltung in Gemässheit des vorhergehenden Artikels 10 zu erheben sind.

Artikel 25.

1. Auf Verlangen oder nach Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Regierungen, bz. Verwaltungen werden, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder Kongresse von Bevollmächtigten der vertragschliessenden Länder oder einfache Konferenzen der Verwaltungen zusammentreten. || 2. Mindestens alle fünf Jahre soll jedoch ein Kongress abgehalten werden. || 3. Jedes Land kann sich entweder durch einen oder mehrere Bevollmächtigte, oder durch die Bevollmächtigten eines anderen Landes vertreten lassen; indess dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land einbegriffen, beauftragt werden. 4. Bei den Berathungen hat jedes Land nur eine Stimme. || 5. Von jedem

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