Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich

Sprednja platnica
Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei, 1868
 

Vsebina

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Del 33
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Del 36
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Del 37
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Del 38
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Del 39
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Del 41
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Del 42
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Del 43
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Stran 110 - Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel, ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des andern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren^ wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs und Seelootsenwesen...
Stran 155 - Gesetze, untersuchen und gesetzmässig bestrafen zu lassen: 1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen , wenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des...
Stran 153 - Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen...
Stran 159 - Bedacht genommen werden. 3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt: a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes....
Stran 111 - Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des ändern vertragenden Theils keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Stran 110 - Theiles und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden. Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des...
Stran 108 - In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.
Stran 158 - Gesichtspunkte leitend sein. 1) Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden. 2) Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten , beziehungsweise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muss bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden.
Stran 44 - Geländer, Stiegen, Wege, Bäume, Bänke und anderer zur Hafenanstalt gehörigen Gegenstände ist strengstens untersagt und hat die Ersatzpflicht zur Folge. * In das Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände geworfen werden. Wenn bei dem Aus- oder Einladen oder sonst zufällig Gegenstände in das Wasser fallen, welche die Schiffahrt hindern könnten, muß der Schuldtragende unter Haftung des Schiffsführers diese Gegenstände ungesäumt aus dem Hafenbecken wieder entfernen...
Stran 100 - Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religionsgcnossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft zu enthalten.

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