Reichs-Gesetzblatt, 1. delKaiserlichen Post-Zeitungsamte, 1920 |
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Zadetki 1–3 od 75
Stran 35
... Gebühren ( G. v . 4. Junt ) 1135 . Beendigung des Kriegszustandes hin- sichtlich der Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigentums vorge sehenen ...
... Gebühren ( G. v . 4. Junt ) 1135 . Beendigung des Kriegszustandes hin- sichtlich der Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigentums vorge sehenen ...
Stran 501
... Gebühren zu erhöhen oder zu ermäßigen . Die Gebühren werden durch die Stelle erhoben , welche die Ausführ bewilligung erteilt und von dieser an den Reichskommissar abgeführt . Soweit diese Stelle eigene Gebühren erhebt , können durch ...
... Gebühren zu erhöhen oder zu ermäßigen . Die Gebühren werden durch die Stelle erhoben , welche die Ausführ bewilligung erteilt und von dieser an den Reichskommissar abgeführt . Soweit diese Stelle eigene Gebühren erhebt , können durch ...
Stran 1226
... Gebühren sind bei der Anmeldung der Verbindungen zu entrichten . Für eine Bescheinigung über die gezahlten Gebühren wird ein Zuschlag von 50 Pfennig erhoben . IV Die Gesprächsverbindungen werden , soweit die Leitungen fret find , in der ...
... Gebühren sind bei der Anmeldung der Verbindungen zu entrichten . Für eine Bescheinigung über die gezahlten Gebühren wird ein Zuschlag von 50 Pfennig erhoben . IV Die Gesprächsverbindungen werden , soweit die Leitungen fret find , in der ...
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