TRAITÉS d'Alliance, de Paix, de Tréve, de Neutralité, des Puissances et Etats DE L'EUROPE TANT DANS LEUR, RAPPORT, MUTUEL QUE DANS CELUI ENVERS LES PUISSANCES depuis 1808 jusqu'à présent. Tiré des copies publiées par autorité, des meilleures collections 1. Déclaration sur l'abolition réciproque 1830 (Declaration wegen wechselseitiger Aufhebung des Ab- Lübeck anderer Seits. Copenhagen, 1830). Nachdem Seine Majestät der König von Dänemark - 1. Von keinem Vermögens-Uebergang aus dem Kö- - 2. Unter dieser wechselseitigen Aufhebung sind bei- 1832 ohne Rücksicht darauf, ob das Object derselben im Lande bleibt oder nicht, von Einheimischen und Fremden gleichmässig zu erlegen sind. 3. Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die Königlichen Kassen fliessen würden, als auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrtsgeld erstrecken, welche sonst Individuen, Commünen oder öffentlichen Stiftungen zufallen möchten. 4. Die Bestimmungen der obenstehenden Artikel treten von dem 1ten Januarii 1831 an in Kraft, wobey für Erbschaften nicht das Datum des Erbschaftanfalls, sondern der Exportation des Vermögens zu berücksichtigen sein wird. 5. Die durch obige Artikel bestimmte Freizügigkeit hat hinsichtlich der Personen keine Anwendung; sondern es verbleibt hierunter bey den zwischen Seiner Majestät dem Könige von Dänemark und der freien Hanse-Stadt Lübeck bestehenden Verträgen, so wie bey den beiderseitigen Gesetzen in ihrer jetzigen oder künftigen Modalität, welche die Person des Auswandernden und seine persönlichen Pflichten namentlich rücksichtlich des Kriegsdienstes betreffen. Dessen zu Urkund ist gegenwärtige Declaration auf allerhöchstgedachter Seiner Majestät des Königs von Dänemark allergnädigsten Befehl unter vorgedrucktem Königlichen Insiegel ausgestellt worden. So geschehen zu Copenhagen, den 30sten November 1830. E. Gr. SCHIMMELMANN. (L. S.) 2. Convention sur l'abolition réciproque du droit de détraction, conclue entre le Royaume de Danemarc et la Principauté de Schaumbourg-Lippe. En date du 30 Juliet 1832. (Convention wegen wechselseitiger Aufhebung des Abzugs-Rechts zwischen den Königlich Dänischen und den Fürstlich SchaumburgLippischen Landen. s. d. Frederiksberg, den 30 Juli 1832. Copenhagen, gedruckt in der Königl. u. Universitäts-Buchdruckerei.) Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, |