Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und LänderKaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1913 |
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25 Stüd Abfertigung lebender Pflanzen Alinea Allerhöchst Apparate Article Artikel Ausgegeben und versendet autres Bahnen Begünstigung Behörden Bestimmungen betreffend die Errichtung betriebene Strecke bezeichneten beziehungsweise Bezirk Bezuge brevets Bureau international Desinfektion Dezember droit Einjährig-Freiwilligen Einvernehmen Eisenbahn Envoyé extraordinaire Ergänzungsbezirks Ermächtigung zur Abfertigung ersten États-Unis être extraordinaire et Ministre Falle Februar Galizien gemäß gemeinsame Wehrmacht Gesandten und bevollmächtigten Gesezes Gouvernement Grevenkop Haager Friedenskonferenz Hauptzollamt Herrn Hinterlegung Ingenieurkammer Jahre Jahrgang Jänner Juli Juni Kammervorstandes Klaſſe Königreiche und Länder Kriegsmarine l'article Landwehr Lemberg Lokalbahn Majestät der König Majesté l'Empereur Majesté le Roi Marke marque Maschinen Ministerium Ministre plénipotentiaire Mitglieder navires Nebenzollamt Österreich Parties contractantes pays contractants Personen politischen Präsenzdienstes Präsident présente Convention Prüfung Przemyśl R. G. Bl Ratifikation Reichsgesetzblatt Reichsrate Reichsrate vertretenen Königreiche Rekruten République Schiffe Schluß sera seront Signé ſind sowie Staaten Stellungsbezirk Stück Triest Übereinkommen Überzähligen ungarischen Vereinigten Staaten Verwaltungen verzollen Vollversammlung Vorschriften Wahl Wahlsektion Wehrmacht Wehrpflichtigen Zaleski m. p. Ziviltechniker
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Stran 549 - Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.
Stran 651 - Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.
Stran 688 - Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird. Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der...
Stran 582 - Es hängt von ihrer Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, freigelassen werden können.
Stran 669 - Lazarettpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen.
Stran 566 - Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Stran 59 - Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Portugal und...
Stran 563 - Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Stran 650 - Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Stran 566 - Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.