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per Monat, je für einen Monat im vorhinein, zu entrichten haben. Die Behebung der Anweisungen kann sodann nur durch die Adressaten persönlich oder deren legal Bevollmächtigte bei dem zuständigen Abgabe-Postamte, im L. Wiener Stadtbezirke beim Geldanweisungsamte, innerhalb der für den Cassadienst festgesezten Amtsstunden stattfinden. Falls der Uebernehmer dem die Anweisungen ausfolgenden Beamten nicht bekannt ist, so ist lezterer verpflichtet, eine entsprechende Legitimation zu verlangen.

Bezüglich dieser Anweisungen erlischt die Haftung der Postanstalt mit der gegen Bestätigung stattgefundenen Ausfolgung der Anweisungen an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten.

Parteien, welche eine Fachgebühr für Briefpostsendungen entrichten, sind von der Entrichtung der Fachgebühr für die Postanweisungen enthoben.

Befreit von der Fachgebühr sind auch die poste restante adressirten Anweisungen an Personen, welche in den Wiener Stadt- und Vorstadtbezirken nicht ihren ständigen Wohnsiz haben, dann jene Postanweisungen, deren ausnahmsweise Abholung der Adressat in einzelnen Fällen durch ein besonderes Ansuchen sich vorbehält.

§. 4.

Die Parteien haben den Empfang der angewiesenen Beträge bei den einzeln zur Bestellung gelangenden und durch die Briefträger auszuzahlenden Postanweisungen auf der Rückseite der Anweisung zu bestätigen und es entfällt die Unterfertigung eines Abgabescheines.

An Parteien, für welche täglich eine größere Anzahl Postanweisungen einlangt, erfolgt die Bestellung der Anweisungen mittelst Consignation und in diesem Falle ist der Empfang der Summe der in einer und derselben Consignation verzeichneten Anweisungsbeträge lediglich auf der Consignation zu bestätigen.

Bei den im Amte behobenen Anweisungen (§. 3) hat die Bestätigung über den Erhalt der Anweisungen seitens des Adressaten oder dessen legal Bevollmächtigten auf den postämtlichen Abgabe-Documenten zu erfolgen. Zur Behebung des Betrages muß jede einzelne Anweisung, bei consignationsweiser Behebung des Geldes aber jede Config= nation vom Adressaten oder dessen Bevollmächtigten bestätigt werden, und ist im lezteren Falle die Unterfertigung der einzelnen Anweisungen nicht erforderlich.

Ausländische Postanweisungen sind auch bei ihrer consignationsweisen Zustellung oder Behebung Stück für Stück zu unterschreiben.

§. 5.

Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind die Postanweisungen über mehr als 300 fl., die telegraphischen Anweisungen, die an portofreie Behörden, Aemter und Cassen einlangenden, dann die Steuer-Postanweisungen, die Postanweisungen an Personen der Militärmannschaft, endlich jene an Verhaftete.

Bezüglich dieser Anweisungen tritt eine Aenderung des bisherigen Verfahrens nicht ein. Bei den expreß zu bestellenden Postanweisungen bis inclusive 300 fl. wird in gleicher Weise, wie bei den telegraphischen Anweisungen der angewiesene Geldbetrag mit der Anweisung dem Adressaten gegen Bestätigung auf der Anweisung, ohne Einhebung einer weiteren, als der beim Aufgabe-Postamte bereits entrichteten Bestellgebühr zugestellt.

Fino m. p.

Das Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, L. Bezirk, Singerstraße Nr. 26, auch im Jahre 1886 in der deutschen, italienischen, böhmischen polnischen, ruthenischen, slovenischen, illyrisch-croatischen und romanischen Sprache.

Der Abonnements-Preis für den ganzen Jahrgang 1886 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt per Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 2 fl. 50 kr.

Die Jahrgänge 1849 bis inclusive 1863 koften 30 fl.; die Jahrgänge 1864 bis inclusive 1885 koften 44 fl.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden:

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Die Jahrgänge 1870 bis inclusive 1885 der übrigen 7 Sprachausgaben find zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter sind längstens binnen vier Wochen zu reclamiren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgefeßblätter nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1/4 Bogen zu 1 kr.) erfolgt.

Von den Jahrgängen 1864 bis inclusive 1885 kann jedes einzelne Stück um den
Verschleißpreis (1/4 Bogen 1 kr.); von den Jahrgängen 1849 bis inclusive 1863 können
aber einzelne Stücke, nur so weit der Vorrath ausreicht, um den erwähnten
Verschleißzpreis aus dem Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei bezogen werden.

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Jahrgang 1886.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XI. Stück. Ausgegeben und versendet am 3. März 1886.

33.

Verordnung des Handelsministers vom 24. Februar 1886, betreffend die Organisation und den Wirkungskreis des k. k. Postsparcassen-Amtes.

Auf Grund des Artikels I, Alinea 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1882 (R. G. BI. Nr. 56), betreffend die Festseßung des Wirkungskreises, Organismus und Personalstandes des Postsparcassen-Amtes im Verordnungswege, sowie in Gemäßheit der behufs Durchfüh= rung desselben bereits ergangenen Verordnungen und Erlässe, wird das nachstehende, mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Jänner 1886 genehmigte und sofort in Wirksamkeit tretende Statut der k. k. Staatssparcassa erlassen.

Bino m. p.

Artikel I.

Die mit dem Geseze vom 28. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 56) errichtete Staatssparcassa ist eine Verwaltungsbehörde, welche ihre besonderen Rechte und Pflichten innerhalb ihres nachstehend festgesezten Wirkungskreises besigt.

Das den Titel „K. K. Postsparcassen-Amt“ führende Staatsinstitut gehört insoferne zum Ressort der Postverwaltung, als die vom Handelsminister bestimmten Postämter als Sammelstellen und Zahlstellen der Staatssparcassa zu dienen und deren Geschäfte in Gemäßheit der von ihr direct ausgehenden Weisungen zu führen haben.

Die Postämter unterstehen der Staatssparcassa für Angelegenheiten des Postsparcassendienstes unmittelbar und sind gehalten, den Weisungen des Directors oder der einzelnen Abtheilungen des Amtes ohne Verzögerung zu entsprechen.

Die Vorstände, Beamten und Bediensteten der Sammelstellen können vom Postsparcaffen-Amte für jede Verzögerung in der Ausführung erhaltener Weisungen zur Verantwortung gezogen werden.

Für die Ueberwachung der Sammel- und Zahlstellen, sowie für die Entwicklung und Förderung der Geschäfte der Staatssparcassa sind die Post- und Telegraphen-Directionen gehalten, der Staatssparcassa ihre Mitwirkung zu leisten.

Dieselben haben den an sie in Form eines Ersuchens zn stellenden Anforderungen des Postsparcassen- Amtes zu entsprechen und mit Bezug hierauf an die Direction der Staatssparcassa unverzüglich zu berichten.

Gegen Anforderungen des Postsparcassen-Amtes an die Post- und Telegraphen-Directionen steht es den Lehteren zu, Vorstellungen an den Handelsminister „in Angelegenheiten der Staatssparcassa" zu erheben.

Hiebei sind jedoch die Post- und Telegraphen-Directionen für eine Sistirung oder Verzögerung der vom Postsparcassen-Amte geforderten Amtshandlungen oder Unterlassungen verantwortlich, wenn die Gründe der Verzögerung oder Sistirung nicht gerechtfertigt befunden werden.

Die Post- und Oberpost-Commissäre haben, im Falle das Postsparcassen-Amt ihre Dienste in Anspruch nimmt, an dasselbe im Wege der vorgesezten Post- und TelegraphenDirectionen zu berichten.

Ebenso haben sie in Fällen dringlicher Natur unmittelbar Bericht zu erstatten über ihre Wahrnehmungen hinsichtlich des Postsparcassendienstes auf ihren Dienstesreisen.

Artikel II.

Der laut Artikel I, Alinea 2 des Gesezes vom 28. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 56) im Verordnungswege festzusehende Wirkungskreis der Staatssparcassa, wie derselbe durch die nachstehend angeführten Verordnungen und Erlässe statuirt ist, soll als die Grundlage zur Weiterentwicklung der Geschäfte der Staatssparcassa betrachtet werden, und zwar:

1. Durchführungsverordnung vom 10. October 1882 (R. G. Bl. Nr. 163);

2. Organisationsstatut für den Beirath vom 10. October 1882 (R. G. Bl. Nr. 163); 3. Grundzüge für die Organisation des Postsparcassen-Amtes (Geschäftsordnung) vom 10. October 1882 (R. G. Bl. Nr. 163);

4. Verordnung des k. k. Handelsministers vom 16. Juli 1883, 3. 1172, betreffend die Ausführungs-Bestimmungen zu den „Grundzügen für die Organisation des Amtes" (R. G. Bl. Nr. 130);

5. Erlaß des k. k. Handelsministers vom 27. Juni 1883, 3. 1103, betreffend die Leitung des Amtes für die Zeit der Abwesenheit des Directors;

6. Kundmachung vom 1. September 1883, betreffend die sofortige Rückzahlung von Einlagen beim Postsparcassen-Amte in Wien (C. V. Bl. Nr. 13 vom 1. September 1883);

7. Verordnung des k. k. Handelsministers vom 29. October 1883, 3. 1713, betreffend die Ausstellung von Anweisungen seitens der Einleger (Erleger) auf das Postsparcassen-Amt in Wien;

8. Verordnung des k. k. Handelsministers vom 31. October 1883, 3. 1730, betreffend die provisorische Ausdehnung des für Wien eingeführten Verfahrens der Rückzahlung im kurzen Wege auf die hiezu bestimmten Sammelstellen (Zahlstellen) des Postsparcassen-Amtes;

9. Erlaß des k. k. Handelsministers vom 8. December 1883, 3. 1955, betreffend die ständige Vertretung des Directors in der Leitung des Amtes;

10. Erlaß des t. k. Handelsministers vom 9. April 1884, 3. 697, betreffend die Vereinigung des Avisos und der Zahlungsanweisung auf ein und derselben Drucksorte;

11. Verordnung des k. k. Handelsministers vom 27. August 1884, 3. 1564, betreffend die Eincassirung und Ausstellung von Postanweisungen durch das Postsparcassen-Amt;

12. Erlaß des k. k. Handelsministers vom 28. September 1884, 3. 1712, betreffend die Vereinigung der Drucksorten 5, 15 und 4 zu einer Druckforte 5 a;

13. Erlaß des k. k. Handelsministers vom 2. November 1884, 3. 1842, betreffend die Einziehung von Verpflichtungs-Urkunden bei Auszahlung von Anweisungen (Checks);

14. Verordnung des k. k. Handelsministers vom 20. September 1885, 3. 68 H. M. St., betreffend die Einziehung fälliger Coupons der österreichischen Staatsschuldverschreibungen für die Einleger der Staatssparcassa bei der Cassa des Amtes in Wien.

In allen Angelegenheiten, welche die Staatssparcassa und die in ihrem bestimmten, gegenwärtig bestehenden Wirkungskreise liegenden Geschäfte berühren, ist die gutächtliche Aeußerung des Directors der Staatssparcassa, als des competenten Fachorganes zu hören. Das Gutachten des Diretcors ist im Falle der Erstattung von allerunterthänigsten Vorträgen jederzeit dem betreffenden Vortrage anzusch ließen.

Artikel III.

Die an den Handelsminister oder an das Handelsministerium einlangenden Schriftstücke in Angelegenheiten der Staatssparcassa und ihres Dienstes, mit alleiniger Ausnahme der Beschwerden gegen Verfügungen derselben, sind an das Secretariat des PostsparcassenAmtes zu leiten, welches in Angelegenheiten der Staatssparcassa als Präfidialbureau des Handelsministers fungirt.

Die an das Secretariat des Amtes gelangten Schriftstücke werden nach vollzogener Protokollirung vom Secretär des Postsparcassen-Amtes dem Director vorgelegt, um dessen Weisungen behufs Erledigung entgegenzunehmen. Der Director wird bezüglich der dem Handelsminister ausschließlich vorbehaltenen Angelegenheiten von Fall zu Fall die Weisungen des Handelsministers einholen.

Artikel IV.

Der Wirkungskreis des Handelsministers in seinem Verhältnis zur Staatssparcassa verkörpert sich und ist umschrieben in den nachstehend aufgeführten Amtshandlungen:

1. Die Vornahme aller jener Amtshandlungen, welche in dem Geseze vom 28. Mai 1882 ausdrücklich der Entscheidung des Handelsministers vorbehalten sind, nämlich: a) Die Genehmigung der vom Director vorzuschlagenden Ernennung der Postämter zu Sammel- und Zahlstellen;

b) die Nachsicht eines laut Art. VI des Gesetzes vom 28. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 56, al. 10), etwa eintretenden Capitalsverlustes;

c) die Entscheidung über einen eventuellen Antrag des Directors, ob Postsparmarken auszugeben sind;

d) die Vorlage des mit Schluß eines jeden Jahres vom Director zu verfassenden Rechenschaftsberichtes an die beiden Häuser des Reichsrathes.

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