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Verordnung des Minifteriums des Innern, im Einvernehmen mit dem Handels- und dem Justizministerium vom 1. März 1886,

betreffend die Verwendung von aus Anilin oder aus anderen Theerbestandtheilen her. gestellten Farbstoffen bei Bereitung von Genußartikeln.

Die Verwendung von Farbstoffen, welche durch chemische Einwirkungen aus Anilin oder aus anderen Theerbestandtheilen hergestellt werden, insbesondere der nach verschiedenen Methoden dargestellten Rosolsäure, ist bei Bereitung von Genußartikeln aller Art in Gemäßheit der §§. 1 und 6 der Verordnung vom 1. Mai 1866 (R. G. Bl. Nr. 54) verboten.

Taaffe m. p.

Pražák m. p.

Pino m. p.

35.

Kundmachung der Ministerien des Handels und der Finanzen vom 1. März 1886,

betreffend die Ermächtigung des Hauptzollamtes II. Classe am Bahnhofe zu Zykany zur zollfreien Behandlung der voraus- oder nachgesendeten Reiseeffecten.

Das Hauptzollamt II. Classe am Bahnhofe zu Ihkany wird zur zollfreien Behandlung von voraus- oder nachgesendeten Reiseeffecten (Art. IX, 3. 1 des Zollgesezes vom 25. Mai 1882) ermächtigt.

Pino m. p.

Dunajewski m. p.

36.

Gesch vom 2. März 1886,

betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesezes vom 11. Juni 1881 (R. G. Bl. Nr. 59) über die Gebührenerleichternng bei Convertirung von Hypothekarforderungen. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 1. Juni 1881 (R. G. Bl. Nr. 59), betreffend Gebührenerleichterungen bei Convertirung von Hypothekarforderungen wird auf die Zeit vom 1. Jänner 1886 bis Ende des Jahres 1888 ausgedehnt.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Finanzminister beauftragt.

Wien, am 2. März 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

37.

Erlaß des Finanzministeriums vom 6. März 1886,

betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes Bozen zur Creditirung fälliger Einfuhrzollbeträge.

Das k. k. Hauptzollamt in Bozen wird den Hauptzol¤lämtern zugereiht, welche ermächtigt sind, die Creditirung fälliger Einfuhrzollbeträge Kaufleuten und Fabrikanten nach den Bestimmungen des Erlasses des Finanzministeriums vom 13. Jänner 1862 (R. G. BL Nr. 6 ex 1862) zu bewilligen.

38.

Dunajewski m. p.

Kundmachung des Handelsministeriums vom 14. März 1886,

über das Erlöschen der Concession für die Wiener Gürtelbahn.

Die den Gegenstand der Allerhöchsten Concessionsurkunde vom 25. Jänner 1883 (R. G. Bl. Nr. 18) bildende Concession zum Baue und Betriebe einer Wiener Gürtelbahn ist in Folge der Nichterfüllung der von den Concessionären in Absicht auf die Nachweisung der Zeichnung und Einzahlung des Actiencapitals cingegangenen Verbindlichkeiten erloschen.

Pino m. p.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XIII Stück. Ausgegeben und versendet am 19. März 1886.

39.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 18. März 1886,

betreffend das k. k. Postsparcassenamt.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 18. März 1886 wird die Verordnung des Handelsministers vom 24. Februar 1886 (R. G. Bl. Nr. 33), betreffend die Organisation und den Wirkungskreis des k. k. Postsparcassenamtes, aufgehoben.

Dieselbe hat sofort außer Wirksamkeit zu treten.

Bußwald m. p.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XIV. Stück. Ausgegeben und versendet am 31. März 1886.

40.

Verordnung des Finanzministeriums vom 17. März 1886, betreffend die Erweiterung der Verzollungsbefugnisse des Nebenzollamtes II. Classe Grünthal.

Das t. t. Nebenzollamt II. Classe Grünthal wird zur Verzollung von hölzernem Spielzeug der T. N. 229, b, dann Kinderspielwaaren (Eisenwaare feine) der T. N. 270, C, bis zur Menge von je 300 Klg., sowie zur Verzollung von Eisenblech der T. N. 261, a, bis zu einer Menge von 1.000 Klg., dann von Schwefelsäure T. N. 320 des allgemeinen Zolltarifes vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 47) bis zu einer Menge von 100 Alg. in einem Transporte ermächtigt.

Dunajewski m. p.

41.

Verordnung der Minißterien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 22. März 1886,

betreffend die Einbeziehung des k. k. Hauptzollamtes in Buchs unter die im Anhange zu der Verordnung vom 15. Juli 1882 (R. G. Bl. Nr. 107) bezeichneten Zoll. (Eingangs-) Aemter.

Im Nachhange zu der Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 15. Juli 1882 (R. G. Bl. Nr. 107), betreffend die im Verkehre mit dem Auslande zu beobachtenden Vorsichten wegen Hintanhaltung der Einschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix), wird bestimmt, daß unter die im Anhange zu der eben bezogenen Verordnung, Anmerkung litt. a aufgeführten Zoll- (Eingangs-) Aemter auch das t. k. Hauptzollamt in Buchs (Schweizergränze) einzubeziehen ist.

Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Pußwald m. p. Dunajewski m. p.

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