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42.

Verordnung des Justizminifteriums vom 22. März 1886,

betreffend die Zuweisung der Gemeinde Neudorf zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frauenberg in Böhmen.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Neudorf aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Moldauthein ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Frauenberg überwiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

Pražát m. p.

43.

Verordnung des Justizminifteriums vom 22. März 1886,

betreffend die Zuweisung der Gemeinde Libšic zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Smichow in Böhmen.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Libšic aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Welwarn ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Smichow überwiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

Pražát m. p.

44.

Verordnung des Justizministeriums vom 24. März 1886,

betreffend die Zuweisung der Gemeinde Suchow zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Ung.-Ostra in Mähren.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Suchow aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Straßniß ausgeschieden und jenem des. Bezirksgerichtes Ungarisch-Ostra überwiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

Pražák m. p.

45.

Gesetz vom 28. März 1886,

betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die Bestreitung des Staatsaufwandes während der Monate April und Mai 1886.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, die bestehenden directen und indirecten Steuern und Abgaben sammt Zuschlägen nach Maßgabe der gegenwärtig giltigen Besteuerungsgeseße, und zwar die Zuschläge zur Erwerbsteuer und zur Einkommensteuer in der durch das Finanzgesetz vom 26. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 28) bestimmten Höhe, während der Monate April und Mai 1886 fortzuerheben.

§. 2.

Die während der Monate April und Mai 1886 sich ergebenden Verwaltungsauslagen sind nach Erforderniß für Rechnung der durch das Finanzgesetz für das Jahr 1886 bei den bezüglichen Capiteln und Titeln festzustellenden Credite zu bestreiten.

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A. Im Etat des Ministeriums des Innern.

1. Der mit dem Finanzgeseße für das Jahr 1883 unter Titel 8, §. 10 bewilligte und mit dem Finanzgeseze für das Jahr 1885 bis Ende März 1886 verlängerte Credit für die Oderregulirung von 25.000 fl.

2. Der mit dem Finanzgefeße für das Jahr 1884 unter der gleichen Rubrik für denselben Zweck bewilligte Credit von 20.000 fl

3. Der mit dem Finanzgeseße für das Jahr 1884 unter der gleichen Rubrik für die Weichselregulirung in Schlesien bewilligte Credit von 20.000 fl.

4. Der mit dem Finanzgeseße für das Jahr 1883 unter Titel 7, §. 12 für den Bau einer stabilen Brücke über den Dnjestr-Fluß bei Zalesczyki bewilligte und mit dem Finanzgeseze für das Jahr 1885 bis Ende März 1886 verlängerte Credit von 80.000 fl.

5. Der mit dem Finanzgeseze für das Jahr 1884 unter der gleichen Rubrik für denselben Zweck bewilligte Credit von 90.000 fl.

6. Der mit dem Finanzgefeße für das Jahr 1884 unter Titel 7, §. 7 bewilligte Credit für Herstellung der Verbindungsstrecke zwischen der Kopačniča-Thalstraße und der Kirchheimer Concurrenzstraße per 3.700 fl.

7. Die mit dem Finanzgesetze für das Jahr 1884 unter Titel 7, §. 12 behufs Herstellung der Brücken Nr. 50, 51 und 52 im Dobromiler Straßenzuge über den JablonkaBach bei Turka bewilligten Credite von 7.000 fl, beziehungsweise 7.000 fl. und 6.000 fl.

B. Jm Etat des Ministeriums für Cultus und Unterricht.

1. Der mit dem Finanzgesetze für das Jahr 1884 unter Titel 9, §. 6 zur Restaurirung des Glockenthurmes in Spalato bewilligte Credit von 10.000 fl.

2. Der mit demselben Finanzgeseße unter Titel 14, §. 7 zur Herstellung eines Neubaues für die Lehrerbildungsanstalt in Czernowig bewilligte Credit von 40.000 fl.

3. Der mit dem Finanzgesetze für das Jahr 1884 unter Titel 14, §. 13 für den Neubau der technischen Hochschule in Groz bewilligte Credit von 150.000 fl.

4. Der mit dem Finanzgesche für das Jahr 1884 unter Titel 15, §. 14 für BauHerstellungen am Eymnasialgebäude in Nikolsburg bewilligte Credit von 4.000 fl.

C. Im Etat des Finanzministeriums.

Der mit dem Geseze vom 31. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 33) behufs Gewährung von Unterstützungen aus Staatemitteln für die hilfsbedürftigste Bevölkerung in den durch Elementarercigniffe im Jahre 1884 heimgesuchten Gegenden von Niederösterreich bewilligte Credit von 23.000 fl.

können noch bis Ende Mai 1886 verwendet werden; doch sind diese Credite so zu behandeln, als wenn dieselben im Voranschlage des Jahres 1885 im Sinne des Artikel VI, Alinea 4 des Finanzgefeßes für das Jahr 1885 bewilligt worden wären.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit 1. April 1886 in Wirksamkeit tritt, wird Mein Finanzminister beauftragt.

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Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 6. März 1886,

betreffend Zollbehandlung des von Dr. F. Hulwa erfundenen Desinfectionspulvers.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird das von Dr. F. Hulwa in Breslau erfundene, zur Reinigung übelriechender Fabriksabfallwässer und Cloaken dienende Desinfectionspulver unter Anwendung des Art. IV des Zollgeseßes vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 47) aus der Nr. 331 des allgemeinen Zolltarifes ausgeschieden, und der Nr. 320 desselben mit dem Zollsage von 50 kr. pr. 100 klgr. zugewiesen.

Dunajewski m. p.

47.

Pino m. p.

Gesch vom 15. März 1886,

über die Hypothekarerneuerung in Vorarlberg.

(Wirksam für das Land Vorarlberg.)

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Alle in Vorarlberg auf einem unbeweglichen Gute oder auf einer hypothekarisch darauf versicherten Forderung oder Leistung haftenden Pfandrechte, sie mögen aus was immer für einem Rechtstitel oder Zeitpunkte vor oder nach der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches herrühren, somit alle verfachten, stillschweigenden, gesetzlichen, vertragsmäßigen oder gerichtlichen Special- (besonderen) oder General (allgemeinen) Hypotheken müssen in der durch das Landesgesetz bestimmten Frist und Weise insbesondere unter aus

drücklicher Bezeichnung der Hypothekarobjecte mit den in dem richtiggestellten neuen Steueroperate aufgenommenen Parcellennummern bei Jjenem Realgerichte, welchem das betreffende unbewegliche Gut untersteht, in Gestalt einer Specialhypothek angemeldet werden.

§. 2.

Die Verlängerung der Anmeldungsfrist durch richterlichen Ausspruch, insoweit es nicht in dem betreffenden Landesgeseße ausdrücklich vorgeschrieben ist, und die Wiedereinsegung in den vorigen Stand nach Ablauf derselben ist unzulässig.

§. 3.

Die Unterlassung der den Vorschriften des §. 1 entsprechenden Anmeldung hat die Erlöschung des einschlägigen Hypothekarrechtes mit der Beschränkung zur Folge, daß auch nach Ablauf der von dem Geseze bestimmten oder von dem Gerichte in Gemäßheit der Bestimmung des Gesezes bewilligten Fallfrist ein vor dem Beginne der vom Landesgesehe normirten Anmeldungsfrist bestandenes Hypothekarrecht noch angemeldet werden kann.

Eine solche verspätete Anmeldung bewirkt aber nicht die Erhaltung des früheren Grundpfandrechtes, sondern ist als eine neue Verfachung zu betrachten, welche nur von dem Tage, an dem sie erfolgt, und nur hinsichtlich jener Hypothekarobjecte, welche an jenem Tage noch im Besize des ursprünglichen Hypothekarschuldners oder seiner Erben sind, eine Wirkung haben kann.

Ein Irrthum in der Bezeichnung der Parcellennummern fällt dem Anmeldenden nicht zur Last, wenn die Anmeldung dem Identificirungscertificate der Gemeindecommission im Sinne der Bestimmungen des Landesgesezes entspricht.

Auf den Rechtsbestand der bezüglichen Forderung und auf den Lauf der Ersizung oder Verjährung der einschlägigen Rechte ist auch eine rechtzeitig erfolgte Anmeldung ohne Wirkung.

§. 4.

Alle innerhalb des festgesezten Anmeldungstermines eingebrachten, sowie auch die während dieses Termines überreichten, aber zur Verbesserung zurückgestellten und rechtzeitig wieder vorgelegten Eingaben der Parteien im Hypothekaranmeldungs- und Umgestaltungsgeschäfte mit Inbegriff der Beilagen, die bezüglichen Identificirungscertificate der Gemeindecommissionen und Acte und Verfügungen der Gerichte sind von dem Gebrauche des Stämpels und von jeder Gebühr, von dem Postporto und den Zustellungsgebühren befreit.

§. 5.

Dieses Gesez tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und gilt auch für jede im Wege der Landesgesetzgebung bewirkte Verlängerung des ursprünglichen Anmeldungstermines.

§. 6.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes sind Meine Minister der Justiz, der Finanzen und des Handels beauftragt.

Wien, am 15. März 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Pražak m. p.

Dunajewsky m. p.

Pußwald m. p

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