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1. Die Darstellung der im Wildbachgebiete (Niederschlagsgebiet des zu verbauenden Gebirgswassers) bestehenden, für das Unternehmen erheblichen Verhältnisse.

Hier sind insbesondere zu erörtern: die genaue Ortslage des Arbeitsfeldes; die Ausdehnung und die orographischen, geologischen und klimatischen Verhältnisse des Wildbachgebietes; die Wirkung des Wildbaches und die muthmaßlichen Ursachen derselben; soweit bekannt der Zeitpunkt der ersten Muhrgänge und die Zeiten, in denen weitere folgten; die Bewaldungsverhältnisse mit der Unterscheidung zwischen jenen des Wildbachgebietes im Allgemeinen und jenen der unmittelbaren Umgebung des Wildbaches; die dermalen im Wildbachgebiete bestehende Waldwirthschaft, ihre etwaigen Gebrechen nebst den Mitteln zu deren Beseitigung; die Art der Bewirthschaftung und Benüßung der landwirthschaftlichen Grundstücke im Wildbachgebiete und die Viehzucht daselbst; die allenfalls bereits eingetretene Bodenverschlechterung und der hiedurch erwachsene Schaden; die bei Belaffung des bestehenden Zustandes vorhandenen oder voraussichtlichen Gefahren und die durch die Verbauung des Gewässers zu erzielenden Vortheile für die unmittelbare und nächste Umgebung des Wildbaches; endlich der Einfluß des Unternehmens auf etwa vorhandene, durch Wasserkraft betriebene oder auf einen größeren Wasserbedarf angewiesene Industriewerke und auf die angränzenden Gewässer.

2. Die Situationsdarstellung mit der beiläufigen Begränzung des Arbeitsfeldes (Perimeters, Verbauungsgebietes, §. 1 des Gesezes) und mit der Bezeichnung der Arbeiten sowohl im Gerinne als auch außerhalb desselben.

Diese Darstellung besteht:

a) Aus der Uebersichtskarte.

Als solche hat zu dienen, eine Generalstabskarte im Maße von 1:75000 oder 1:25000, welche das ganze Wildbachgebiet und erforderlichen Falles dessen nächste Umgebung zu umfassen und die für die Darstellung des Terrains erforderlichen Höhenschichten sammt den zugehörigen Coten zu enthalten hat. Das Wildbachgebiet ist durch einen lichten. bläulichen Farbenton zu kennzeichnen, das beiläufige Arbeitsfeld mit einem violetten Bande einzurahmen. Die Uebersichtskarte hat ferner die Bezeichnung aller etwa schon bestehenden, sowie der vom Unternehmer beabsichtigten Stau-, Consolidirungs- oder Ableitungswerke (Thalsperren, Grundschwellen, Entwässerungsanlagen u. s. w.) und die etwa vorhandenen größeren Rutschungen, Runsen oder Abstürze zu enthalten.

b) Aus dem Detailplan.

Dieser ist im Maße von 1:1000 bis höchstens 1:5000 anzufertigen und hat nur jene Theile des Arbeitsfeldes zu umfassen, in welchen Verbauungen und andere Arbeiten für die unschädliche Ableitung des Gewässers vorgenommen werden sollen.

In diesem Situationsplan, welcher oben gegen Norden und links gegen Westen zu orientiren ist, muß das Terrain durch dunkelbraune Schichtenlinien dargestellt werden; es müssen ferner alle in diesem Theile des Arbeitsfeldes etwa bestehenden Ortschaften, Weiler, einzelnen Gebäude, Straßen- oder Eisenbahnanlagen, Wege und Fußsteige, dann insbesondere alle Wasserläufe, Canäle, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Berieselungsanlagen, die stagnirenden Gewässer und versumpften Gründe, endlich die Rutschungen, Runsen und Abstürze eingezeichnet werden und sind hiebei die beim Kataster üblichen Bezeichnungen anzuwenden. Die bereits vorhandenen Stau-, Consolidirungs- und Ableitungswerke sind mit schwarzer, die erst auszuführenden derlei Werke mit zinnoberrother Farbe zu bezeichnen.

3. Das Längenprofil sammt den dazu gehörigen wichtigeren Querprofilen. Das Längenprofil ist für die ganze Ausdehnung des zu verbauenden Gewässers, sowie auch für die in die Verbauung einzubeziehenden Zuflüsse in zwei Exemplaren auszufertigen.

Das eine Exemplar im Maßstabe von 1:1000 für die Längen und von 1:100 bis 1:200 für die Höhen, bei Abstufung der Vergleichungsebene von 10 zu 10 Meter.

Das zweite Exemplar im Maßstabe von 1:1000 sowohl für die Längen, als auch für die Höhen, bei Abstufung der Vergleichungsebene von 100 zu 100 Meter.

In beiden Exemplaren des Längenprofiles sind sämmtliche bereits vorhandenen Stauoder Consolidirungswerke (schwarz), sowie die neu zu errichtenden derlei Werke (zinnoberroth) und die zu erwartenden Verlandungen (blaßroth) ersichtlich zu machen.

Die Cotirung hat in beiden Exemplaren stattzufinden, im zweiterwähnten jedoch nur soweit, als es ohne Beeinträchtigung der Deutlichkeit geschehen kann.

Dem Längenprofil ist eine Anzahl von Querprofilen sowohl vom Haupt- als auch von den Nebengewässern beizugeben, welche im Maße von 1:100 bis 1:200 anzufertigen sind; die vorgefundenen Bodenverhältnisse der Sohle, sowie der beiden Lehnen sind darin durch Farbentöne und die Lagerung durch Schattirung ersichtlich zu machen.

Die Stationirung und Profilsbeschreibung der Längen- und Querprofile und der Situationspläne soll derart übereinstimmen, daß über die Identität eines Punktes auf den verschiedenen Plänen kein Zweifel obwalten kann.

4. Die Pläne (bei einfacheren Werken die schematischen Typen) für die beabsichtigten Stau-, Consolidirungs- und Ableitungswerke. Diese Pläne (beziehungsweise Typen) sind für größere Bauwerke im Maße von 1:100, für kleinere, als Drains u. dgl. im Maße von 1:20 bis 1:50 anzufertigen. Stau- oder Consolidirungswerke sind sowohl im Grundriß als auch im Aufriß und im Querschnitt darzustellen und ist denselben eine gedrängte Baubeschreibung beizugeben; für kleinere bauliche Anlagen genügt die Darstellung im Querschnitt.

Als Maßeinheit hat bei allen durch diese Verordnung vorgeschriebenen kartographischen Ausfertigungen und Plänen das metrische Maß in Anwendung zu kommen und ist auf jeder einzelnen derartigen Beilage des Operates der Verjüngungsmaßstab anzubringen und mit den entsprechenden Verhältnißzahlen zu überschreiben.

5. Die summarische Darstellung jener Vorkehrungen im Arbeitsfelde, welche entweder zum Zwecke der Ausführung oder der Wirksamkeit der für das Gerinne beabsichtigten Bauwerke zu treffen sind oder die directe Beseitigung vorhandener Uebelstände zum Gegenstande haben.

Hieher gehören insbesondere Vorkehrungen zur Materialgewinnung und zur Communication am Arbeitsfelde (Wege, Rollbahnen, Stege u. dgl.), sowie zur Verhinderung von, die Arbeit im Gerinne gefährdenden Abstürzen, Rutschungen, Verklausungen u. dgl., dann Vorkehrungen zur Entwässerung, Bodenbindung, Verflechtung, Aufforstung u. s. w., um das Arbeitfeld in einen, den elementaren Einflüssen hinreichenden Widerstand bietenden, ruhigen Zustand zu verseßen.

Für Entwässerungen größerer Ausdehnung, welche die Ausführung bedeutenderer Baulichkeiten, als Stollen, Canäle, tiefe Schliße u. dgl. oder ein ganzes System von derartigen Anlagen erfordern, ist ein besonderes Project vorzulegen und sind die betreffenden Entwässerungsflächen im Situationsplan angemessen zu bezeichnen.

6. Einen summarischen Kostenvoranschlag für die Arbeiten im Gerinne und die zugehörigen Anlagen und für die anderweitigen Maßnahmen im Arbeitsfelde.

Dieser Kostenvoranschlag ist für das Gesammtausmaß der zu leistenden Arbeiten anzufertigen und hat einerseits die einzelnen Kategorien der technischen Arbeiten, als: Erd

und Regulirungsarbeiten, Bauten, Abböschungen, Verflechtungen, Aufforstungen, Berasungen, Communicationsanlagen, Entwässerungen u. dgl., sammt den zugehörigen Analysen und Preisverzeichnissen, andererseits die weiteren Maßnahmen im Arbeitsfeld, als: gänzliche oder beschränkte Enteignungen im Sinne der §§. 4 und 6 des Gesezes, sowie das Erforderniß für die Grundeinlösungen und Entschädigungen zu enthalten.

In diesen Kostenvoranschlag sind auch für Regieauslagen während der Bauzeit und für unvorhergesehene Fälle entsprechende Procentfäße der vorher ermittelten Baukostensumme aufzunehmen.

7. Die beiläufige Angabe der zur gänzlichen Vollendung aller Arbeiten sowohl im Gerinne als auch im Arbeitsfelde erforderlichen Zeitdauer.

II. Vorlage des Generalprojectes.

Das Generalproject ist der zuständigen politischen Landesbehörde (eventuell der Landescommission, §. 23 des Gesezes) zu überreichen.

Die Landesbehörde (Landescommission) hat die behufs Feststellung des eigenen Gutachtens geeignet erachtete Verhandlung zu pflegen und hiebei insbesondere wenn das Project nicht von der k. k. forsttechnischen Abtheilung für Wildbachverbauungen selbst entworfen wurde den Leiter der zuständigen Station dieser Abtheilung (für Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und die Bucowina in Teschen, für die anderen Länder in Villach) über das Project einzuvernehmen, welches sodann für die Zwecke des §. 10 des Gesezes dem Ackerbauminister vorzulegen ist.

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III. Ergänzung des Generalprojectes behufs Auflegung in der Gemeinde und Durchführung der commissionellen Verhandlung.

Im Sinne des §. 11 des Gesetzes ist das Generalproject, nachdem die öffentliche Nüzlichkeit des Unternehmens und die Eignung des Generalprojectes im Allgemeinen vom Ackerbauminister anerkannt worden sind, zum Zwecke der weiteren gesezmäßigen Verhandlung durch Vervollständigung des Situationsplanes und Beigabe weiterer Behelfe zu ergänzen und in dieser ergänzten Form der politischen Bezirksbehörde (eventuell der Bezirkscommission, §. 23 des Geseßes) vorzulegen.

Diese Ergänzung ist folgendermaßen vorzunehmen:

1. Der Situationsplan, welcher im Maße von 1: 1000 bis höchstens 1: 5000 anzufertigen ist, hat das gesammte mit einem violetten Bande einzurahmende Arbeitsfeld und dessen nächste Umgebung nach Erforderniß, mindestens aber auf 200 Meter zu umfassen.

In den Situationsplan sind einzuzeichnen: die Sectionen und Parcellen des Katasters mit deren Nummern, dann alle im Kataster befindlichen Aufzeichnungen und die speciell für das Unternehmen aufgenommenen Ergänzungen derselben, insbesondere rücksichtlich der Wasserläufe, Seen, Teiche, Canäle, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Berieselungsanlagen, der stagnirenden Gewässer, versumpften Gründe, Materialpläße, Wege, Stege, Bahnen, Viehtriebe, Rutschflächen, Runsen, Abstürze, Felspartien, sowie etwaiger gewerblicher oder industrieller Anlagen u. s. w.

Das Terrain ist durch dunkelbraune, mit den zugehörigen Coten versehene Höhenschichtenlinien zu markiren; der verticale Abstand der Höhenschichten ist nach den obwaltenden Terrainverhältnissen zu wählen, darf jedoch selbst bei den größten Terrainansteigungen das Maß von 20 Metern nicht überschreiten; die Grund- und Bauparcellen sind

nach dem zur Zeit der Aufnahme vorgefundenen Zustande in lichten Farbentönen, nach den für den Kataster bestehenden Vorschriften anzulegen.

Draincanäle sind, wenn offen durch eine blaue, wenn gedeckt, durch eine blaue und eine parallel laufende rothe Linie zu bezeichnen.

Die zur gänzlichen Enteignung im Sinne des ersten Alinea des §. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, beantragten Grundparcellen oder deren Theile sind mit vollen Linien, jene Grundparcellen hingegen, hinsichtlich welcher nur eine beschränkte Enteignung oder eine Duldung im Sinne des zweiten Alinea des §. 4 und des ersten Alinea des §. 6 beantragt wird, mit gebrochenen Linien in carminrother Farbe zu schraffiren.

Hinsichtlich der Einzeichnung der im Arbeitsfelde etwa vorhandenen älteren, oder der beabsichtigten neuen Stau-, Consolidirungs- oder Ableitungswerke gelten die oben unter I. 2, lit. b gegebenen Bestimmungen.

2. Dem so ergänzten Situationsplone sind folgende tabellarische Uebersichten beizufügen:

a) ein Verzeichniß sämmtlicher in das Arbeitsfeld fallenden Parcellen, beziehungsweise sormulare A. Parcellentheile mit Angabe der Besizer und der Culturgattung nach der Nummernfolge der Parcellen geordnet;

b) ein Verzeichniß jener im Arbeitsfelde gelegenen Parcellen oder Parcellentheile, deren Formulare B. gänzliche Enteignung in Gemäßheit des ersten Alinea des §. 4 des Geseßes beantragt

wird;

c) ein Verzeichniß jener im Arbeitsfeld gelegenen Parcellen, hinsichtlich welcher eine Formulare C. beschränkte Enteignung oder eine Duldung im Sinne des zweiten Alinea des §. 4, beziehungsweise des ersten Alinea des §. 6 des Gesezes beantragt wird;

d) ein Verzeichniß jener Wasserberechtigten, deren Rechte durch die beabsichtigte Formulare D. Regulirung und Ableitung des Wildbaches berührt werden;

e) schließlich ist dem Situationsplane eine Liste jener Ansprüche beizufügen, welche der Unternehmer im Sinne des §. 3 des Gesezes hinsichtlich der Ueberlassung von Materialien und der Benüßung fremder Grundstücke zur Zufuhr, Ablagerung und Bereitung der Materialien, sowie zur Herstellung der Unterkunftsräume für die Bauleitung und die Arbeiter zu stellen beabsichtigt; hiebei ist die Lage der betreffenden Grundstücke, deren Parcellennummer, der Eigenthümer und alles Dasjenige anzugeben, was den Anspruch soweit als möglich zu präcisiren geeignet ist.

Schlußbestimmung.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1886 in Wirksamkeit.

In Betreff jener nach diesem Zeitpunkte zur Verhandlung gelangenden Projecte, welche nachweislich vor Kundmachung dieser Verordnung verfaßt worden sind, ist eine etwaige Abweichung von den Bestimmungen derselben insoferne nicht zu beanständen, als diese Projecte sowohl dem Geseze vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, wie auch in technischer Hinsicht entsprechend erkannt werden.

Taaffe m. p.

Falkenhayn m. p.

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sämmtlicher in das Arbeitsfeld fallenden Parcellen und Parcellentheile mit Angabe der Besitzer und der Culturgattung.

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