Politischer Bezirk. Formular B. Arbeitsfeld Verzeichniß der im Arbeitsfelde gelegenen Parcellen oder Parcellentheile, deren gänzliche Enteignung in Gemäßheit des ersten Alinea §. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1884 (R. G. Bl. Nr. 117) beantragt wird. Politischer Bezirk Ganze Ein Theil der Des Eigenthümers jener im Arbeitsfelde gelegenen Parcellen, hinsichtlich welcher eine beschränkte Enteignung oder eine Duldung im Sinne des zweiten Alinea des §. 4, beziehungsweise des ersten Alinea des §. 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, beantragt wird. Culturgattung Weingarten Hutweide Garten Alpe Wald See, Sumpf, Teich Unproductives Land Parificationsland 11 0.940 Hektar und Eintausendstel jener Wasserberechtigten, deren Rechte durch die im Sinne des Gesezes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117 geplante Regulirung und Ableitung des Wildbaches berührt werden und Angabe der beantragten Maßnahmen. Das Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder erscheint im Verlage der k. . Hof- und Staatsdruckerei in Wien, L. Bezirk, Singerstraße Nr. 26, auch im Jahre 1886 in der deutschen, italienischen, böhmischen, polnischen, ruthenischen, slovenischen, illyrisch-croatischen und romanischen Sprache. Der Abonnements-Preis für den ganzen Jahrgang 1886 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt per Exemplar · zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 2 fl. 50 kr. Die Jahrgänge 1849 bis inclufive 1863 kosten 30 fl.; die Jahrgänge 1864 bis inclusive 1885 kosten 44 fl. Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden: Die Jahrgänge 1870 bis inclusive 1885 der übrigen 7 Sprachausgaben sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter sind längstens binnen vier Wochen zu reclamiren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgeseßblätter nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1/4 Bogen zu 1 kr.) erfolgt. Von den Jahrgängen 1864 bis inclusive 1885 kann jedes einzelne Stüd um den Verschleißpreis (1/4 Bogen 1 kr.); von den Jahrgängen 1849 bis inclusive 1863 können aber einzelne Stücke, nur so weit der Vorrath ausreicht, um den erwähnten Verschleißpreis aus dem Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei bezogen werden. womit das Gesetz vom 3. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 61), betreffend die Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) theilweise abgeändert und ergänzt wird. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: §. 1. Die Anordnung einer gemäß §. 5 des Gesezes vom 3. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 61) zulässigen Maßregel zur Bekämpfung der Reblaus ist der politischen Landesbehörde vorbehalten, welche hiebei nach Einvernehmung ihres fachlichen Beirathes in Reblausangelegenheiten (§. 9) im Einverständnisse mit dem Landesausschusse vorzugehen hat; wird das Einverständniß mit dem Landesausschusse nicht erzielt, so entscheidet der Ackerbauminister. Eine Maßregel, welche den ausschließlichen oder vorwiegenden Zweck hat, die Ertragfähigkeit der von der Reblaus angesteckten Pflanzungen zu erhalten, ohne zugleich die Ansteckung selbst zu beseitigen, kann keinen Gegenstand der vorerwähnten Anordnung bilden; die Anwendung einer solchen Maßregel bleibt vielmehr dem Ermessen des Grundbesizers überlassen, welcher jedoch hiebei in keiner Weise den zur Hintanhaltung der weiteren Verbreitung der Reblaus im Sinne der §§. 1 oder 4 des Gesezes vom 3. April 1875 erlassenen Ausfuhrverboten entgegenhandeln darf. §. 2. Eine Entschädigung wird nebst dem bereits im lezten Absage des §. 6 des Gesezes vom 3. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 61) bezeichneten Falle nicht geleistet: 1. Für die behördlich angeordnete Zerstörung mit Reblaus behafteter oder der Ansteckung verdächtiger Reben in Pflanzschulen und Gewächshäusern, sowie für das Verbot, daselbst wieder Reben zu ziehen; 2. für die behördlich angeordnete Zerstörung von Reben ohne Rücksicht auf deren Standort, wenn sich dieselben bereits im Stadium der vollständigen Ertragslosigkeit befinden; |