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Artifel VIII.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Article VIII.

The present Agreement shall be ratified, and its ratifications shall be exchanged as soon as possible.

This Agreement is drawn up in the

Diese Uebereinkunft ist in deutscher, ungarischer und englischer Sprache mit der Maß- German, Hungarian and English langabe ausgefertigt worden, daß, im Falle einer guages, with the understanding that nicht übereinstimmenden Auslegung eines der should any of the foregoing articles be vorstehenden Artikel, der englische Text ent- differently interpreted, the English text scheidend sein soll. shall determine the sense.

In doppelt ausgefertigten Originalen, Signed and sealed iu duplicate oriunterzeichnet und gefiegelt zu Berlin, den ginals

fiebenzehnten Januar 1885, entsprechend dem at Berlin, this seventeenth day of JaTage zwei des wachsenden Mondes im Mo-nuary 1885 corresponding to the Siamese nate Mágámáth des Jahres Goad sechste second day of the crasing moon of the Dekade, 1246 der fiamesischen astronomischen month Mágámáth of the year Goat, sisth Aera. Decade 1246 of the Siamese Astronomical Era.

(L. S.) Széchényi m. p.

(L. S.) Prisdang m. p.

(L. S.) Széchényi m. p.
(L. S.) Prisdang m. p.

Nos visis et perpensis conventionis hujus stipulationibus, illas ratas gratasque habere profitemur, Verbo Nostro Caesareo et Regio spondentes, Nos ea, quae in illis continentur, fideliter executioni mandaturos esse. In quorum fidem, majusque robur praesentes ratihabitionis Nostrae tabulas Nostra signavimus sigilloque Nostro appresso muniri jussimus.

Dabantur in urbe Nostra Vienna, die decima quarta mensis Martii anno Domini millesimo octingentesimo octogesimo sexto, Regnorum Nostrorum trigesimo octavo.

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Vorstehende Convention wird nach erfolgter Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes hiemit kundgemacht.

Wien, am 7. April 1886.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Pußwald m. p.

55.

Verordnung des Justizministeriums vom 4. April 1886,

betreffend die Zuweisung der Gemeinde Wifsotschan zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Saaz in Böhmen.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Wissotschan aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Komotau ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Saaz zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

56.

Pražát m. p.

Verordnung des Juftizministeriums vom 5. April 1886, betreffend die Zuweisung der Gemeinde Bratkowce zu dem Sprengel des städtisch-delegirten Bezirksgerichtes Stanislau in Galizien.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde und das Gutsgebiet Bratkowce aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Tyśmienica ausgeschieden und jenem des städtisch-delegirten Bezirksgerichtes Stanislau zugewiesen. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

57.

Pražák m. p.

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 9. April 1886,

betreffend die Erhöhung der Immatriculationstare an den Universitäten.

Auf Grund der mir mit Allerhöchster Entschließung vom 9. März d. I. allergnädigst ertheilten Ermächtigung, finde ich in Abänderung des §. 18 der allgemeinen Studienordnung vom 1. October 1850 (R. G. Bl. Nr. 370) anzuordnen, daß vom Studienjahre 1886/87 ab die Taxe für die Immatriculation als ordentlicher Studierender an einer Universität auf vier Gulden österr. Währ. erhöht werde.

Bezüglich der Verwendung dieser erhöhten Tare bleiben die Bestimmungen des §. 19 der allgemeinen Studienordnung und der Verordnung des bestandenen Staatsministeriums vom 30. November 1862 (R. G. Bl. Nr. 91) in Kraft.

Gautsch m. p.

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Conceffionsurkunde vom 24. März 1886,

für die Zahnradbahn auf den Gaisberg bei Salzburg.

Wir Franz Joseph der Erfte,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem Josef Cathrein im Vereine mit der Firma Soenderop & Comp. (Commanditgesellschaft zum Baue und Betriebe von Eisenbahnen) in Berlin und dem Civilingenieur Alexander Werner die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer Zahnradbahn von Parsch bei Salzburg auf den Gaisberg gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens, den genannten Bittstellern diese Concession auf Grund des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180) und vom 28. December 1884 (R. G. BI, Nr. 203), wiefolgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen den Concessionären das Recht zum Baue und Betriebe einer als schmalspurige Zahnradbahn auszuführenden Locomotiv Eisenbahn von der nächst Salzburg

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XVIII. Stück. 58. Concessionsurkunde vom 24. März 1886.

gelegenen Haltestellen Parsch der Staatsbahnlinie Salzburg-Wörgl über die Zistelalpe auf den Gipfel des Gaisberges.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherliche Eintragungen, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien mit Einschluß der Interimsscheine, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taxen;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

Die Concessionäre sind verpflichtet, den Bau der concessionirten Eisenbahn sofort nach Ertheilung der Baubewilligung zu beginnen und bis zum 15. Mai 1887 zu vollenden, die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während der ganzen Concessions= dauer vom 15. Mai bis 30. September jeden Jahres im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines haben die Concessionäre durch Erlag einer Caution von Zehntausend (10.000) Gulden in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann die Caution als verfallen erklärt werden.

§. 4.

Den Concessionären wird zur Ausführung der concessionirten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ertheilt. §. 5.

Die Concessionäre haben sich beim Baue und Betriebe der concessionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Gesehen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahnconcessionsgefeße vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852), dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gesezen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Maximalfahrgeschwindigkeit und die Natur des Zahnradbetriebes nach dem Ermessen des Handelsministeriums für zulässig erkannt wird und

XVIII Stück. 58. Conceffonsurkunde vom 24. März 1886.

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werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

Im Uebrigen werden hinsichtlich des Betriebes und der Verwaltung der Bahn alle gesezlich zulässigen Erleichterungen zugestanden werden, welche mit Rücksicht auf den Zahnradbetrieb nach dem Ermessen des Handelsministeriums zulässig oder erforderlich erscheinen.

§. 6.

Den Concessionären wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzuseßenden Bedingungen eine Actiengesellschaft zu bilden, welche ihren Siß in einem der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder haben muß.

Die zu bildende Actiengesellschaft tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Concessionäre.

Die Ausgabe von Prioritätsobligationen ist ausgeschlossen; dagegen wird den Concessionären das Recht eingeräumt, Prioritätsactien, welche bezüglich ihrer Verzinsung und Tilgung den Vorrang vor den Stammactien genießen, bis zum Betrage von Drei Fünftel (3/5) des genehmigten Nominalanlagecapitales auszugeben.

Die Ziffer des effectiven, sowie des Nominalanlagecapitales ist der Genehmigung der Staatsverwaltung zu unterziehen.

Die Gesellschaftsstatuten, sowie die Formularien der auszugebenden Actien unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

Das gesammte Anlagecapital ist innerhalb der Concessionsdauer nach einem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu amortisiren.

§. 7.

Die Concessionäre verpflichten sich, bei Beseßung von Dienstposten im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 8.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesprochenen Schuhe gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre vom heutigen Tage an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesezten Verpflichtungen bezüglich der Inan= griffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung und Aufrechthaltung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes gerechtfertigt werden könnte.

§. 9.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessiouirten Bahn und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehöres, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit lettere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind.

Beim Erlöschen dieser Concession behalten die Concessionäre das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen

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