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Jahrgang 1886.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXI. Stück. Ausgegeben und versendet am 29. April 1886.

66.

Gesch vom 11. April 1886,

betreffend die Betriebsübernahme und eventuelle Einlösung der Prag-Durer und der Dur-Bodenbacher Eisenbahn durch den Staat.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel L

Die Regierung wird ermächtigt, im Falle der Betriebsübernahme der k. k. priv. PragDuxer und der t. t. priv. Dux-Bodenbacher Eisenbahn durch den Staat unter den Bestim= mungen des im Handelsministerium am 26. April 1884 aufgenommenen Protokolls den beiden genannten, eventuell zu vereinigenden Gesellschaften zusammen als Betriebsüberschuß aus deren gesammten Unternehmungen (mit Ausschluß der Duxer Braunkohlenwerke der f. t. priv. Dux-Bodenbacher Eisenbahn) vom Zeitpunkte der Betriebsübernahme angefangen, jedoch unter Ausschluß des Jahres 1886, einen Pauschalbetrag zu garantiren, welcher für jedes der Jahre 1887 bis 1894 dem Durchschnitte der behufs dieser Ermittlung zusammenzurechnenden wirklichen Betriebsüberschüsse derselben beiden Unternehmungen in den nächstvorausgegangenen zwei Betriebsjahren nebst einem Zuschlage gleichzukommen hat, der für das Jahr 1887 sechs Procent, für jedes der Jahre 1888 bis 1890 fünf Procent und für jedes der Jahre 1891 bis 1894 vier Procent jenes Durchschnittes beträgt.

Der auf diese Weise für das Jahr 1894 ermittelte garantirte Betriebsertrag hat als solcher für alle folgenden Betriebsjahre zu gelten.

Artikel II.

Sollte der Staat infolge der nach Artikel I übernommenen Garantie in die Lage kommen, behufs Ergänzung des wirklich erzielten auf den garantirten Betriebsüberschuß aus eigenen Mitteln Zahlungen zu leisten, so sind die solchergestalt erfolgten Beträge lediglich als mit vier Procent verzinsliche Vorschüsse zu behandeln, deren Rückzahlung an den Staat aus den Betriebsüberschüssen späterer Betriebsjahre, soweit erstere die garantirten Jahresziffern übersteigen, zu bewerkstelligen ist. Hiebei hat die Zahlung der Zinsen jener der Garantievorschüsse vorauszugehen.

Artikel III.

Die Regierung wird ermächtigt, in Ausübung des dem Staate kraft obigen Protokolls vom 1. Jänner 1892 angefangen eingeräumten Einlösungsrechtes die im Artikel I bezeichneten Unternehmungen gegen Gewährung einer dem einjährigen Durchschnitte der aus diesen Unternehmungen wirklich erzielten Betriebsüberschüsse der der Einlösung unmittelbar vorausgegangenen drei Jahre unter Ausscheidung des ungünstigsten Jahres gleichkommenden, bis zum 30. Juni 1962 auszubezahlenden Jahresrente in dem Falle einzulösen, wenn der in obiger Art ermittelte durchschnittliche Betriebsüberschuß der einzulösenden Unternehmungen mindestens die bedungene Minimaleinlösungsrente von 3,100.000 Gulden erreicht.

Artikel IV.

Die den Gegenstand dieses Gesezes bildenden Eisenbahnen sind von der Staatsverwaltung in eigener Regie zu betreiben, und darf die Uebertragung des Betriebes an einen Privaten oder an eine Gesellschaft nur auf Grundlage eines hierüber zu erlassenden Gesezes erfolgen.

Artikel V.

Die durch die Betriebsübernahme der Prag-Durer und Dur-Bodenbacher Eisenbahn, sowie durch die Einlösung dieser beiden Bahnen für den Staat veranlaßten Eingaben, bücherlichen Eintragungen, Ausfertigungen, Verträge und sonstigen Urkunden, mit Einschluß der Protokollarübereinkommen vom 26. April 1884 und vom 17. Mai 1884, genießen die Gebühren- und Stämpelfreiheit.

Artikel VI.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

Mit dem Vollzuge desselben sind Mein Handelsminister und Mein Finanzminister beauftragt.

Wien, am 11. April 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Pußwald m. p.

Protokollar-Uebereinkommen vom 26. April 1884,

abgeschlossen zwischen den k. k. Ministerien des Handels und der Finanzen im Namen der Staatsverwaltung einerseits und dem Verwaltungsrathe der k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn, sowie dem Verwaltungsrathe der k. k. priv. Prag-Durer Eisenbahn unter Beitritt des zur gemeinsamen Vertretung der Rechte der Befizer von Prioritäts-Obligationen I. und II. Emission der Prag-Durer Eisenbahn gerichtlich bestellten Curators anderseits.

Nachdem die Bestimmungen der Protokolle vom 28. October und vom 11. December 1883 wegen der der geplanten Fusion der Dur-Bodenbacher und der Prag-Durer Eisenbahn entgegenstehenden Hindernisse nicht in Wirksamkeit treten konnten, so ist über Anlangen der genannten beiden Bahnverwaltungen mit den unterzeichneten Vertretern derselben

unter Beitritt des zur gemeinsamen Vertretung der Rechte der Besizer der PrioritätsObligationen I. und II. Emission der Prag-Durer Eisenbahn gerichtlich bestellten Curators unter Vorbehalt der hohen Genehmigung Ihrer Excellenzen des Herrn k. k. Handelsministers und des Herrn f. f. Finanzministers am heutigen Lage das nachstehende Uebereinkommen abgeschlossen worden:

Artikel I.

Der Staatsverwaltung wird das Recht eingeräumt, vom 1. Jänner 1886 angefangen wann immer den Betrieb der gesammten Unternehmungen der beiden genannten Gesell schaften, insbesondere sämmtlicher ihnen gehörigen Eisenbahnen und Nebengeschäfte, worunter auch der Betrieb der gesellschaftlichen Kohlenwerke, jedoch mit Ausnahme der Durer Braunkohlenwerke der k. t. privilegirten Dur-Bodenbacher Eisenbahngesellschaft verstanden ist, für die noch übrige Concessionsdauer zn übernehmen und für Rechnung der bezüglichen beiden Gesellschaften zu führen.

Falls die t. t. Staatsverwaltung von diesem Rechte Gebrauch macht, was beiden Unternehmungen gegenüber in gleichem Zeitpunkte geschehen muß, haben nachstehende Bestimmungen plaßzugreifen.

Berechtigung der

t. t. Staatsver

waltung zur

Uebernahme des
Betriebes der

beiden Unter

nehmungen.

tieleistungen hin

A. Vom Zeitpunkte der Betriebsübernahme angefangen, jedoch unter Ausschluß des Staatliche Garan Jahres 1886, garantirt die k. k. Staatsverwaltung beiden Gesellschaften zusammen als fichtlich der BeBetriebsüberschuß aus deren gesammten Unternehmungen (mit Ausschluß der Durer triebsüberschüsse. Braunkohlenwerke der k. k. privilegirten Dur-Bodenbacher Eisenbahn) einen Pauschalbetrag, welcher für jedes der Jahre 1887-1894 dem Durchschnitt der behufs dieser Ermittlung zusammenzurechnenden wirklichen Betriebsüberschüsse derselben beiden Unternehmungen in den nächst vorausgegangenen zwei Betriebsjahren nebst einem Zuschlage gleichzukommen hat, welcher für das Jahr 1887 sechs (6) Percent, für jedes der Jahre 1888, 1889 und 1890 fünf (5) Percent und für jedes der Jahre 1891, 1892, 1893 und 1894 vier (4) Percent jenes Durchschnittes beträgt.

Der auf diese Weise für das Jahr 1894 ermittelte garantirte Betriebsüberschuß hat als solcher für alle folgenden Betriebsjahre zu gelten.

Die infolge dieser Garantieleistung etwa über die wirklich erzielten Betriebsüberschüsse vom Staate erfolgten Garantievorschüsse sind aus den in späteren Jahren erzielten und zu diesem Zwecke ebenfalls zusammenzurechnenden Betriebsüberschüssen beider Unternehmungen, insoweit dieselben den garantirten Pauschalbetrag übersteigen, nebst vierpercentigen Zinsen rückzuvergüten, wobei die Zahlung der Zinsen jener der Garantievorschüsse vorauszugehen hat.

Es bleibt der Vereinbarung zwischen beiden Gesellschaften vorbehalten, festzusehen, mit welchen Quoten jede einzelne derselben an den Garantievorschüssen, sowie an der Rückzahlung derselben theilzunehmen hat; hiedurch darf jedoch der Grundsah nicht alterirt werden, daß die Summe der von beiden Unternehmungen in jedem einzelnen Jahre erzielten Betriebsüberschüsse bei den vorstehend bezeichneten Berechnungen als ein einheitliches Ganzes in Rechnung zu ziehen ist, und daß beide Gesellschaften für die in der festgesezten Weise zu bewirkende Rückzahlung der Garantievorschüsse nebst Zinsen dem Staate zur ungetheilten Hand haften.

Die Staatsverwaltung ist befugt, die ihr gebührenden Vorschußrückzahlungen und Zinsenzahlungen von den Betriebsüberschüssen ohne weiters zurückzubehalten.

tung des Staates.

B. Die Staatsverwaltung wird die von ihr übernommenen Unternehmungen als Art der Bermal Machthaber der bezüglichen beiden Gesellschaften mit der durch dieses Verhältniß bedingten Ingerenz der Obsorge für die Interessen derselben betreiben, wobei in Fällen der Collision das größere VerwaltungsGesammtintereffe maßgebend sein soll.

räthe.

Betriebsrechnun

gemeinsamer Ein

Hiebei soll die Staatsverwaltung berechtigt sein, bezüglich der Verwaltung und des Betriebes nach ihrem freien Ermessen vorzugehen, jedoch mit Ausnahme der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten, in welchen sie die Zustimmung der betreffenden Gesellschaft einzuholen hat:

a) im Falle der Erwerbung von Grund und Boden, dann der Ausführung von Ergän-
zungs- und Erweiterungsbauten, welche den Bahnwerth erhöhen, oder kleiner Neu-
bauten, sowie der Nachschaffung von Fahrbetriebsmitteln, insoweit die Summe der
für die bezeichneten Erwerbungen, Bauausführungen und Nachschaffungen in Einem
Jahre erforderlichen Auslagen den Betrag von vierzigtausend (40.000) Gulden hin-
sichtlich der k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn, oder jenen von sechzigtausend
(60.000) Gulden hinsichtlich der k. k. priv. Prag-Duxer Eisenbahn überschreitet;
b) im Falle einer durchgreifenden, aus dem Anlagekapitale zu bestreitenden Umgestal-
tung des Oberbausystems;

c) bei Einleitung von mehr als vier (4) täglich in jeder Richtung die ganze Bahn durch-
laufenden Personenzügen;

d) bei Herabseßung der Tarife für den Frachtenverkehr zwischen Stationen der beiden Unternehmungen untereinander, sowie zwischen solchen Stationen und dem Auslande, jedoch nur insofern solche Herabsehungen in dem Jahre 1886 zur Anwendung_ge= langen und unbeschadet der dem Staate concessionsmäßig zustehenden Tarifrechte.

Ebenso wird die vom Staate eingesezte Betriebsverwaltung durch das sub a bis c vorbehaltene Zustimmungsrecht nicht gehindert, jene Maßnahmen unverweilt zu treffen, welche nach dem Erkenntniß des Handelsministers zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dringend nothwendig sind.

C. Die Staatsverwaltung wird für jede der beiden Unternehmungen eine gesonderte gen, Bertheilung Betriebsrechnung führen, und zwar auch in dem Falle, als der Betrieb derselben mit dem nahmen und Aus- anderer vom Staate verwalteten Bahnunternehmungen vereinigt werden sollte, wozu die gaben, Vereini- Staatsverwaltung jederzeit berechtigt sein wird.

gung des Betrie=

bes mit dem ande rer Bahnen.

In allen Fällen sollen für die Vertheilung der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben nachstehende Bestimmungen zur Anwendung kommen:

a) Transporteinnahmen, welche aus Verkehren entstehen, die sich nicht bloß über eine der in Rede stehenden Eisenbahnen bewegen, sind inclusive der Manipulationsgebühr, nach Abzug der Refactien, Bonificationen und Rückvergütungen aller Art zwischen den im einzelnen Falle am Transport betheiligten Unternehmungen nach Maßgabe der dem Transportgegenstande und den durchlaufenen Wegen entsprechenden, jeweilig giltigen normalen Tarife zu vertheilen.

b) Die in den gemeinsamen Stationen entstehenden Stationseinnahmen, wie: Lagerzinse, Waggelder, Recepisse-, Auf- und Ablegegebühren, Mieth- und Pachtzinse, Gebühren für Eintrittskarten und telegraphische Depeschen u. dgl. sind auf die daselbst zusam= mentreffenden Eisenbahnen im Verhältniß der Anzahl der von und nach beiden Richtungen ein- und auslaufenden Wagenachsen zu vertheilen.

c) Von den Kosten der allgemeinen Verwaltung (Capitel III des allgemeinen Contirungsschemas) sind die, die k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn, respective die k.k. priv. Prag-Durer Eisenbahn betreffenden Feuerassecuranzprämien, Generalversammlungsauslagen, Couponseinlösungsspesen und ähnliche, lediglich aus der Eigenschaft einer öffentlichen Gesellschaft entspringenden Auslagen derselben direct zuzurechnen; die gleichartigen, der gemeinsamen Verwaltung erwachsenden Auslagen für andere von ihr verwaltete Unternehmungen werden denselben ebenfalls direct zugerechnet.

Alle übrigen Kosten der allgemeinen Verwaltung werden zuerst auf sämmtliche Eisenbahnen einerseits und auf die einzelnen Nebengeschäfte (insbesondere das Kohlen

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