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geschäft bei Strimiß) anderseits im Verhältniß der erzielten Bruttoeinnahmen
vertheilt.

Von dem sonach auf die Eisenbahnen entfallenden Antheile wird der t.t. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn, respective der L. t. priv. Prag-Durer Eisenbahn die nach dem Bahnlängenverhältnisse resultirende Quote zugeschieden.

Das leztere gilt auch von den ganzen Kosten der Centralleitungen für Bahnaufsicht und Bahnerhaltung, Verkehrs- und commerciellen Dienst, sowie für Zugförderungs- und Werkstättendienst (Capitel IV, XI und XIV des allgemeinen Contirungsschemas).

Die hienach auf die k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn, respective die k. k. priv. Prag-Durer Eisenbahn entfallenden allgemeinen Verwaltungs- und Centralleitungskosten dürfen jedoch in keinem Falle höher sein, als sie sich im Durchschnitte der, der Betriebsübernahme durch den Staat vorausgegangenen lezten drei Betriebsjahre bei der bezüglichen Bahn ergeben haben.

d) Wenn der Wirkungskreis einzelner Organe des localen Ueberwachungs- oder des executiven Dienstes, wie der Bahninspectoren, Verkehrs- oder Zugförderungschefs, Streckeningenieure, Heizhausleiter, Bahnaufseher u. dgl. auf Strecken mehrerer der gemeinsamen Verwaltung unterstehender Eisenbahnen ausgedehnt wird, so ist jeder derselben die dem Längenverhältnisse der bezüglichen Strecken entsprechende Quote der betreffenden Personal- und Bureaukosten anzulasten.

e) Es soll der gemeinsamen Verwaltung freistehen, die für den Betrieb erforderlichen Verbrauchsmaterialien aus einem gemeinsamen Vorrathe gegen Zurechnung der bezüglichen durchschnittlichen Anschaffungspreise sammt dem aus den effectiven Selbstkosten sich ergebenden Regiezuschlage beizustellen.

f) Der Fahr- und Zugförderungsdienst (Capitel XIII und XV des allgemeinen Contirungsschemas) wird im Allgemeinen localisirt besorgt werden.

Sollte sich die Cumulirung einzelner, diese Dienstzweige betreffender Geschäfte als nüßlich erweisen, so sollen die bezüglichen Kosten dem Genusse der Leistung entsprechend vertheilt werden.

g) Das der k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn, respective der k. k. priv. Prag-Durer Eisenbahn gehörige rollende Material wird ausschließlich zu Lasten derselben erhalten, umgestaltet und erneuert werden.

Beim Uebergange der Locomotiven und Wagen auf andere der gemeinsamen Verwaltung unterstehende Bahnen und umgekehrt ist daher die gegenseitige Vergütung wie zwischen fremden Bahnen abzurechnen und zu leisten.

b) Die Kosten für die Erhaltung und den Stationsdienst in den der gemeinsamen Benütung gewidmeten Stationen sind zwischen den dort zusammentreffenden Bahnen in dem oben sub lit. b bezeichneten Verhältnis zu theilen.

Betriebsrechnun

triebsüberschüsse.

D. Der Staat wird die Betriebsrechnungen alljährlich unmittelbar nach deren Fertig- Mittheilung der stellung, und zwar spätestens bis zum 30. April des auf das betreffende Betriebsjahr gen und Flüssig= folgenden Jahres, dem bezüglichen Verwaltungsrathe mittheilen und den hieraus resulti- machung der Be renden, eventuell den garantirten Betriebsüberschuß in der Weise flüssig machen, daß dem Verwaltungsrathe am Ende jedes Solarquartales Abschlagszahlungen bemessen mit je 221/2 Percent des Betriebsüberschusses des Vorjahres zur Verfügung gestellt werden, während der Rest, respective die eventuelle Ueberzahlung 14 Tage nach Mittheilung der Betriebsrechnung beiderseits ohne Zinsenvergütung ausgeglichen werden wird.

Personals; humanitäre Fonde.

E. Das im Dienste der beiden Gesellschaften stehende Personal wird mit dem Zeit- uebernahme dez punkte der Betriebsübernahme durch den Staat ohne Aenderung der erworbenen Rechte und Pflichten der Dienstgewalt des Staates unterstellt, welcher dasselbe in erster Linie bei der

Erneuerungs- und
Reservefond der

1. t. priv. Dug
Bodenbacher

Eisenbahn.

Verwaltung und dem Betriebe der gesellschaftlichen Eisenbahnen und Nebengeschäfte, eventuell aber auch im Dienste der gemeinsamen Verwaltungsstelle des Staates verwenden wird. Die gesellschaftlichen Pensions- und Krankenfonds, sowie eventuell andere humanitäre Fonds, mit Ausnahme derjenigen, welche die Durer Braunkohlenwerke betreffen, werden gleichzeitig dem Staate in Verwahrung und Verwaltung übergeben, welcher sodann die den Verwaltungsräthen bis dahin zugestandenen Rechte über diese Fonds ausüben wird.

Artikel II.

Der bei der k. k. priv. Dux-Bodenbacher Eisenbahn bestehende Erneuerungsfond wird vom Jahre 1884 an in jedem Betriebsjahre mindestens mit einer fünf (5) Percent der eigenen Transporteinnahmen betragenden Summe dotirt werden.

Diese Dotation ist direct in der Betriebsrechnung des bezüglichen Jahres, und zwar auf Capitel VIII, Artikel 2, 3 und 5, dann auf den Artikel 1 bis 5 des Capitels XVI entsprechend vertheilt, zu verrechnen.

Dem Erneuerungsfonde haben überdies zuzufließen:

a) der Werth jener altbrauchbaren oder unbrauchbaren Materialien, welche bei den zu Lasten des Fondes bewirkten Erneuerungen gewonnen worden sind;

b) die Nuzungen des Fondes (Capitalszinsen und Coursgewinn).

Dafür hat der Erneuerungsfond zu leisten:

a) bei dem Oberbau den Ersaß (Materialkosten) des Eisen- und Holzmaterials, einschließlich jenes für Weichen, Drehscheiben und Schiebebühnen;

b) bei den Fahrbetriebsmitteln den Ersaz vollständig unbrauchbar gewordener Fahrbetriebsmittel, dann den Ersaz (Materialkosten) für auszuwechselnde Räder, Achsen und Dampfcylinder.

Sollte der Erneuerungsfond in einem oder dem anderen Jahre zur vollständigen Bestreitung der obigen Leistungen nicht hinreichen, so sind die durch den Fond nicht gedeckten Kostenquoten direct zu Lasten des Betriebes zu verrechnen.

Das letztere gilt unter allen Umständen hinsichtlich der Auslagen für die Erhaltung und Erneuerung der oben nicht angeführten Gegenstände.

Der bei der k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn bestehende Reservefond wird von nun an alljährlich mit mindestens zehn (10) Percent jenes Erträgnisses des eigenen Unternehmens dotirt werden, welches nach Bestreitung aller Betriebs- und Erhaltungsauslagen, worunter auch die Dotation des Erneuerungsfondes gehört, dann der Verluste und Abschreibungen, sowie der zur Zahlung der Interessen und der Tilgungsquote für die ausgegebenen Prioritätsobligationen erforderlichen Summen resultirt.

Nach vollständiger Tilgung der Prioritäten gehen die fünfpercentige Verzinsung und Amortisation des Actiencapitals der Dotirung des Reservefondes voraus.

Sobald und insolange der Reservefond die Höhe von 1 Million Gulden erreicht hat, hört die statutarische Verpflichtung zur weiteren Dotirung desselben auf.

Außerdem fließen dem Reservefonde jene Beträge zu, welche durch die Veräußerung unbeweglicher oder beweglicher Bestandtheile des Gesammtunternehmens insoferne lettere nicht ersetzt werden. (jedoch mit Ausschluß der Durer Braunkohlenwerke) eingehen, dann die Nuhungen des Fondes (Capitalszinsen und Coursgewinn), sowie verfallene Zinsen, Dividenden und Superdividenden.

Der Reservefond darf nur zur Bestreitung der Kosten solcher Ergänzungs- und Erweiterungsbauten, welche den Bahnwerth erhöhen, dann kleiner Neubauten und zur Nachschaffung von Betriebsmitteln verwendet werden, insoferne diese Verwendungen im einzelnen Falle vom t. k. Handelsministerium genehmigt werden.

Das Vermögen der beiden Fonde ist in von der Staatsverwaltung zur Anlage geeig= net befundenen Effecten anzulegen.

Die Feststellung der Jahresdotation beider Fonde erfolgt jährlich über Vorschlag des Verwaltungsrathes durch das k. k. Handelsministerium.

Artikel III.

des Staates.

Dem Staate wird unbeschadet der ihm bereits auf Grund der Concessionsurkun- Einlösungsrecht den vom 9. Juli 1869 (R. G. Bl. Nr. 137); vom 25. Juni 1870 (R. G. BI. N. 97); vom 20. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 64); vom 4. September 1872 (R. G. Bl. Nr. 142); vom 30. September 1881 (R. G. Bl. Nr. 115) und vom 23. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 2 vom Jahre 1883) zustehenden Einlösungsrechte das Recht eingeräumt, vom 1. Jänner 1892 angefangen jederzeit die beiden Gesellschaften gehörigen Gesammtunternehmungen einschließlich der Localbahn Zloniß-Hospozin, aller Schleppbahnen und Nebengeschäfte, jedoch mit alleinigem Ausschluß der Durer Braunkohlenwerke der k. k. priv. DuxBodenbacher Eisenbahngesellschaft einzulösen.

Dieses Recht kann beiden Unternehmungen gegenüber nur gleichzeitig ausgeübt werden.

Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die von beiden Gesellschaften in den der Einlösung unmittelbar vorausgegangenen drei Jahren unter Ausscheidung des BetriebsErtrages der Durer Braunkohlenwerke der k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn wirklich erzielten Betriebsüberschüsse ermittelt und jahrweise zusammengerechnet, wobei die in diesen Jahren gezahlten und in die Betriebsrechnung als Ausgaben eingestellten Einkommensteuer beträge außer Ansaß zu bringen sind.

Unter Ausschluß der kleinsten dieser drei Jahressummen wird aus den beiden anderen der einjährige Durchschnittsbetrag ermittelt.

Dieser Durchschnittsbetrag, mindestens aber die Summe von drei Millionen Einhundert Tausend (3,100.000) Gulden, bilden die Jahresrente, welche der Staat in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. December jedes Jahres fälligen Decursivraten bis zum 30. Juni 1962 als Einlösungspreis für beide Unternehmungen zusammen zu bezahlen hat.

Von dieser Jahresrente entfallen jährlich:

a) auf die t. t. priv. Dux-Bodenbacher Eisenbahn vorerst die fixe Quote von einer Million sechshundert neunzig Tausend (1,690.000) Gulden;

b) auf die k. t. priv. Prag-Durer Eisenbahn vorerst die fixe Quote von einer Million vierhundert zehn Tausend (1,410.000) Gulden.

Der dann noch eventuell verbleibende Rest fällt, wenn er aus dem Betriebe nur Einer der beiden Bahnen stammt, dieser vollständig zu; andernfalls wird derselbe unter beide Bahnen nach Maßgabe seiner Entstehung vertheilt.

Die auf jede einzelne Gesellschaft nach obigem entfallende Einlösungsrente wird auf den von ihr an den Staat abgetretenen Eisenbahnen bücherlich kostenfrei sichergestellt, und zwar unmittelbar Hinter dem auf denselben zur Zeit der Einlösung haftenden Lastenstande. Es wird ausdrücklich anerkannt, daß die hier bezeichneten Einlösungsrenten der geseßlichen Steuerpflicht unterliegen.

Durch die erfolgte Einlösung tritt der Staat gegen Auszahlung des Einlösungspreises in das lastenfreie Eigenthum aller zu beiden Unternehmungen nebst Nebengeschäften gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparkes, der Materialvorräthe und des Erneuerungsfondes, jedoch mit alleinigem Ausschlusse der Refervefonde beider Bahnen, sowie der Braunkohlenwerke bei Dur und der zu den letteren gehörenden Aufbereitungsanlagen, Inventargegenstände und Materialvorräthe.

Vereinigung der 1. priv. Brag

Durer mit der 1.1. priv. Dur Eisenbahn.

Bodenbacher

Erneuerungs- und
Reservesond.

Sollte die Art der Eintragung der auf den beiden Eisenbahnen bücherlich eingetragenen Prioritätsanlehen die Uebernahme der im Zeitpunkte der Einlösung noch aushaftenden Quoten derselben durch den Staat als Selbstschuldner unbedingt erforderlich machen, so wird der Staat berechtigt sein, die halbjährig zur Verzinsung und Tilgung derselben erforderlichen Beträge von der auf jede Gesellschaft entfallenden Quote der Einlösungsrente an jedem Fälligkeitstermine der lezteren in Abzug zu bringen.

Artikel IV.

Vorstehende Bestimmungen sollen die Führung des Betriebes der k. k. priv. PragDurer Eisenbahn durch die k. k. priv. Dux-Bodenbacher Eisenbahngesellschaft bis zu dem Zeitpunkte, wo die Staatsverwaltung von dem ihr nach dem gegenwärtigen Uebereinkommen zustehenden Betriebs- oder Einlösungsrechte Gebrauch macht, nicht behindern.

Für den zu jenem Behufe zwischen beiden Gesellschaften abzuschließenden Vertrag bleibt die Genehmigung der Staatsverwaltung vorbehalten.

Demgemäß treten die am 21. September und am 30. September 1882 im t. t. Handelsministerium zwischen der k. t. Staatsverwaltung und der t. t. priv. Prag-Durer Eisenbahn vereinbarten Protokollar-Uebereinkommen, mit Ausschluß der Punkte 1 und 2 des erstangeführten Protokolles, mit dem Tage der Perfection des gegenwärtigen Uebereinkommens außer Kraft.

Das letztere soll ferner die Erwerbung des Gesammtunternehmens der k. k. priv. Prag-Durer Eisenbahn durch die k. t. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahngesellschaft insolange nicht hindern, als der Staat nicht von dem ihm laut vorstehenden Artikels III zustehenden Einlösungsrechte Gebrauch gemacht haben wird.

Im Falle jener Erwerbung der Prag-Durer Eisenbahn durch die Dur-Bodenbacher Eisenbahn treten vom Zeitpunkte der Perfection derselben an die Stelle der Artikel I bis einschließlich Artikel III des gegenwärtigen Uebereinkommens die nachfolgenden Bestim= mungen (Artikel V bis XV).

Artikel V.

Der bei der f. t. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn bestehende Erneuerungsfond wird in jedem Betriebsjahre mindestens mit einer fünf (5) Percent der gesammten Transport= einnahme des vereinigten Bahnunternehmens betragenden Summe dotirt werden.

Diese Dotation ist direct in der Betriebsrechnung des bezüglichen Jahres und zwar auf Capitel VIII, Artikel 2, 3 und 5, dann auf den Artikel 1 - 5 des Capitels XVI entsprechend vertheilt zu verrechnen.

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Dem Erneuerungsfonde haben überdies zuzufließen:

a) der Werth jener altbrauchbaren oder unbrauchbaren Materialien, welche bei den zu Lasten des Fondes bewirkten Erneuerungen gewonnen worden sind;

b) die Nuzungen des Fondes (Capitalszinsen und Coursgewinn).

Dafür hat der Erneuerungsfond zu leisten:

a) bei dem Oberbau den Ersatz (Materialkosten) des Eisen- und Holz-Materials einschließlich jenes für Weichen, Drehscheiben und Schiebebühnen;

b) bei den Fahrbetriebsmitteln den Ersag vollständig unbrauchbar gewordener Fahrbetriebsmittel, dann den Ersatz (Materialkosten) für auszuwechselnde "Räder, Achsen und Dampfcylinder.

Sollte der Erneuerungsfond in einem oder dem anderen Jahre zur vollständigen Bestreitung der obigen Leistungen nicht hinreichen, so sind die durch den Fond nicht gedeckten Koftenquoten direct zu Lasten des Betriebes zu verrechnen.

Das letztere gilt unter allen Umständen hinsichtlich der Auslagen für die Erhaltung und Erneuerung der oben nicht angeführten Gegenstände.

Der bei der k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn bestehende Reservesond wird von nun an jährlich mit mindestens zehn (10) Procent jenes Erträgnisses des vereinigten Ge= sammtunternehmens dotirt werden, welches nach Bestreitung aller Betriebs- und Erhaltungsauslagen, worunter auch die Dotation des Erneuerungsfondes gehört, dann der Verluste und Abschreibungen, sowie der zur Zahlung der Interessen und der Tilgungsquote für die hinausgegebenen Prioritätsobligationen erforderlichen Summen resultirt.

Nach vollständiger Tilgung der Prioritäten gehen die fünfpercentige Verzinsung und Amortisation des Actiencapitals der Dotirung des Reservefondes voraus.

Sobald und insolange der Reservefond die Höhe von Einer Million Gulden erreicht hat, hört die statutarische Verpflichtung zur weiteren Dotirung desselben auf.

Außerdem fließen dem Reservefonde jene Beträge zu, welche durch die Veräußerung unbeweglicher oder beweglicher Bestandtheile des Gesammtunternehmens, insoferne lettere nicht ersezt werden (jedoch mit Ausschluss der Durer Braunkohlenwerke), eingehen, dann die Nußungen des Fondes (Capitalszinsen und Coursgewinn), sowie verfallene Zinsen, Dividenden und Superdividenden.

Der Reservefond darf nur zur Bestreitung der Kosten solchen Ergänzungs- und Erweiterungsbauten, welche den Bahnwerth erhöhen, dann kleiner Neubauten und zur Nachschaffung von Betriebsmitteln verwendet werden, insoferne diese Verwendungen im einzelnen Falle vom k. k. Handelsministerium genehmigt werden.

Das Vermögen der beiden Fonde ist in von der k. k. Staatsverwaltung zur Anlage geeignet befundenen Effecten anzulegen. Die Feststellung der Jahresdotationen beider Fonde erfolgt alljährlich über Vorschlag des Verwaltungsrathes durch das k. k. Handelsministerium.

Artikel VI.

Die f. f. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn erkennt unter Bezug auf §. 3 der Con Doppelgeleise. cessionsurkunde vom 9. Juli 1869 (R. G. Bl. Nr. 137) und §. 10 der Concessionsurkunde vom 20. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 64) an, dass der Zeitpunkt, in welchem sie verpflichtet ist, den Unterbau für das zweite Geleise und die Legung dieses Geleises selbst auf den durch die bezeichneten Urkunden concessionirten Bahnen über Anordnung der k. k. Staatsverwaltung auszuführen, bereits eingetreten ist.

Die gleiche Verpflichtung wird hinsichtlich der ursprünglich der k. k. priv. Prag-Durer Eisenbahn concessionirten Eisenbahnen auf Grund der bezüglichen concessionsmäßigen Bestimmungen dann eintreten, wenn der jährliche Rohertrag dieser Bahnen während zwei aufeinander folgenden Jahren die Summe von 18.455 Gulden in Silber pro Kilometer überschritten haben wird.

Behufs Ermittlung dieses Rohertrages sind die im nachfolgenden Artikel X, Punkt a, b und g festgesezten Berechnungsgrundsäße sinngemäß anzuwenden.

Artikel VII.

I. I. Staatsverwaltung zur

Betriebes der

Die k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn räumt der k. k. Staatsverwaltung das Berechtigung der Recht ein, vom 1. Jänner 1886 angefangen wann immer den Betrieb des gesammten vereinigten Unternehmens der k. k. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn, insbesondere sämmtlicher uebernahme des der Gesellschaft gehöriger Eisenbahnen und Nebengeschäfte, worunter auch der Betrieb der Dur Bodenbacher gesellschaftlichen Kohlenwerke, jedoch mit Ausschluß der Duger Braunkohlenwerke, verstanden. Eisenbahn. ist, für die noch übrige Concessionsdauer zu übernehmen und für Rechnung der t. t. priv. Dur-Bodenbacher Eisenbahn zu führen.

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