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3. für das Verbot, Weinpflanzungen auf solchen, zur Zeit des Verbotes dem Weinbaue nicht gewidmeten Grundflächen anzulegen, welche nicht mehr als fünfhundert Meter von einem bestehenden Reblausherde entfernt sind.

§. 3.

Die Bestimmungen des ersten Absages des §. 7 und des ersten Absages des §. 8 des Gesezes vom 3. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 61) in Betreff der ziffermäßigen Feststellung der Entschädigung durch zwei beeidete Schäßleute und der Zusprechung der demgemäß ermittelten Entschädigung von Seite der politischen Landesstelle treten außer Kraft und ist in dieser Hinsicht fernerhin nach dem folgenden §. 4 vorzugehen.

§. 4.

Die Erhebungen behufs Ermittlung der Entschädigungsbeträge sind von der politischen Bezirksbehörde mit Zuziehung eines oder mehrerer in Reblausangelegenheiten bewanderter beeideter Sachverständigen und des Beschädigten vorzunehmen und ist auch der Gemeindevorsteher zur Theilnahme an diesen Erhebungen einzuladen.

Auf Grund dieser Erhebungen hat die politische Landesstelle, nach Einvernehmen des Landesausschusses und ohne an das Gutachten der den Erhebungen beigezogenen Sachverständigen gebunden zu sein, die Entschädigung in dem nach ihrem Ermessen der Sachlage entsprechenden Ausmaße festzustellen und zuzusprechen und kann zu diesem Zwecke, wenn die ihr vorliegenden Erhebungen keine genügende Sicherheit für einen richtigen Ausspruch bieten, deren Ergänzung oder auch neue Erhebungen anordnen. Diese Bestimmungen gelten auch für die vom Ackerbauminister im Falle eines Recurses (§. 8 des Gesetzes vom 3. April 1875) zu fällende Entscheidung.

Ueber die Ermittlung und Feststellung der Entschädigungen wird der Ackerbauminister den Verwaltungsbehörden entsprechende Anleitungen im Instructionswege ertheilen.

§. 5.

Der Richter ist, wenn er auf Grund des §. 9 des Gesezes vom 3. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 61) angerufen wird, bei seiner Entscheidung an geseßliche Beweisregeln nicht gebunden; er hat nach seiner freien, auf Grund der vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Ueberzeugung zu entscheiden.

§. 6.

Wenn Landesvertretungen von zugesprochenen Entschädigungen wenigstens ein Dritttheil auf den Landesfond übernehmen, so hat der Staat ein Drittel der Entschädigung zu leisten und wird demnach nur der unbedeckt verbleibende Rest auf alle Besizer von Weinpflanzungen des Landes, in welchem der Schade sich ereignet hat, in Gemäßheit des zweiten Alinea des §. 8 des Gesezes vom 3. April 1875 vertheilt.

Die weiteren Bestimmungen der §§. 7 und 8 des Geseßes vom 3. April 1875 bleiben unberührt.

§. 7.

Wenn Weinpflanzungen, welche mit der Reblaus behaftet oder durch einen Ansteckungsherd bedroht sind, über behördliche Anordnung oder freiwillig zerstört und mit behördlicher Genehmigung mit neuen Reben wiederhergestellt werden, so genießen dieselben unter den nachbezeichneten Bedingungen eine von der vollendeten Wiederherstellung an laufende achtjährige Grundsteuerfreiheit.

Diese Bedingungen sind:

1. Daß das betreffende Grundstück im ansteigenden Terrain liege und eine so magere Humusschichte besige, daß es nicht mit größerem Nugen zu einer anderen ortsüblichen landwirthschaftlichen Cultur verwendet werden kann;

2. daß der neue Rebsaß den für solche Fälle im Allgemeinen oder für den besonderen Fall von der Behörde aufgestellten Bestimmungen entspreche.

Nach Ablauf dieser steuerfreien Jahre sind solche Grundstücke wieder mit derjenigen Steuer zu belegen, welcher sie nach Maßgabe der Einschäzung als Weingärten unterlagen. Zu der oben erwähnten behördlichen Genehmigung und näheren Regelung der Wiederanpflanzung ist die politische Landesstelle und im Recursfalle der Ackerbauminister berufen.

§. 8.

Für die Zeit, für welche Grundstücke über behördliche Anordnung (§. 5 des Gesezes vom 3. April 1875) oder für welche von der Reblaus befallene Weingärten aus freiem Antriebe der Besißer dem Weinbaue entzogen werden, wird die Grundsteuer nach jener Culturgattung, welcher das betreffende Grundstück zunächst gewidmet wird, unter Berückfichtigung der Bonität und der sonstigen auf den Reinertrag Einfluß nehmenden Momente bemessen. Die näheren Bestimmungen werden im Verordnungswege getroffen.

§. 9.

An Seite des Ackerbauministers und der politischen Landesstellen in den weinbautreibenden Ländern haben in angemessener Weise zusammengeseßte Commissionen als fachliche Beiräthe in Reblausangelegenheiten zu fungiren. Auch sind nach Bedarf Bezirks- und Localcommissionen zur Beobachtung der Weinpflanzungen hinsichtlich des etwaigen Vorkommens der Reblaus, sowie zur Unterstüßung der politischen Bezirksbehörden und der Gemeindevorsteher in den Angelegenheiten, welche die Bekämpfung der Reblaus betreffen, aufzustellen.

Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt.

§. 10.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister für Ackerbau, des Innern, der Finanzen und der Justiz beauftragt.

Wien, am 27. Juni 1885.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p. Falkenhayn m. p.

Dunajewski m. p.

Pražák m. p.

Verordnung des Finanzministeriums vom 20. December 1885,

womit die näheren Bestimmungen zur Ausführung der §§. 7 und 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1885 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1886), betreffend die Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus, erlassen werden.

In Ausführung der §§. 7 und 8 des Gefeßes vom 27. Juni 1885 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1886) wird Nachstehendes verordnet:

I.

Wird im Grunde der vorstehend citirten Gesezesparagraphe:

a) für zerstörte und mit behördlicher Genehmigung mit neuen Reben wieder hergestellte Weinpflanzungen die achtjährige Grundsteuerfreiheit, oder

b) für einen von der Reblaus befallenen Weingarten, welcher über behördliche Anordnung oder aus freiem Antriebe des Besizers dem Weinbaue entzogen und einer anderen Cultur gewidmet wird, die Berücksichtigung der Culturänderung bei der Grundsteuerbeniessung

in Anspruch genommen, so hat der Besizer innerhald vier Wochen nach vollendeter Wiederherstellung der Weinpflanzungen, beziehungsweise nach vollzogener Culturänderung dem Steueramte oder dem Vermessungsbeamten schriftlich oder mündlich die Anzeige zu erstatten.

Weiters hat der Besizer in dem unter a) bezeichneten Falle die behördliche Genehmigung zur Wiederherstellung der Weinpflanzung und das Vorhandensein der sonstigen gesetzlichen Bedingungen nachzuweisen, — in dem unter b) bezeichneten Falle die bezügliche behördliche Anordnung, beziehungsweise, wenn die Einstellung des Weinbaues aus freiem Antriebe des Grundbesizers erfolgte, ein Certificat des Gemeindevorstandes darüber beizubringen, daß durch die in Gemäßheit des Gesezes vom 3. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 61) vorgenommenen Erhebungen das Vorhandensein der Reblaus auf der bezüglichen Parcelle sichergestellt wurde.

Die Ueberschreitung der Anzeigefrist zieht in Gemäßheit der Vorschriften über die Evidenzhaltung des Grundsteuer-Katasters (Gesez vom 23. Mai 1883 R. G. Bl. Nr. 83 und Vollzugsverordnung vom 11. Juni 1883 R. G. Bl. Nr. 91) die nachtheilige Folge nach sich, daß die Steuerfreiheit, beziehungsweise die Culturänderung erst in dem auf die Anzeige folgenden Jahre in den Operaten des Grundsteuerkatasters zur Vormerkung, beziehungsweise Durchführung gelangt und in Folge dessen erst bei der Grundsteuerrepartition für das, dem Zeitpunkte dieser Vormerkung, beziehungsweise Durchführung nachfolgende Jahr zu berücksichtigen ist.

II.

Die vorstehend unter I citirten Vorschriften über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters sind auch hinsichtlich der weiteren Beamtshandlung der Ansuchen um zeitliche Grundsteuerfreiheit, sowie der Ansuchen um Berücksichtigung der Culturänderung bei der Grundsteuerbemessung sinngemäß in Anwendung zu bringen.

Ueberdies ist jedoch zum Zwecke der Berücksichtigung der Culturänderung bei der Steuerauftheilung, noch Nachstehendes zu beachten:

1. Auf Grund der gehörig instruirten Anzeige hat der Vermessungsbeamte unter Beiziehung des Gemeindevorstandes oder dessen Vertreters (Vertreters des selbstständigen Gutsgebietes), der Besizer und zweier fachkundiger Vertrauensmänner aus der betreffenden Gemeinde die Erhebung an Ort und Stelle vorzunehmen. Durch das Nichterscheinen des Besizers wird diese Amtshandlung nicht gehemmt.

2. Die Erhebung bezweckt die Sicherstellung der Culturgattung, welcher das Grundstück gewidmet wurde, der Bonität und der sonstigen auf den Reinertrag Einfluß nehmenden Momente, wobei nach jenen technischen Grundsäßen vorzugehen ist, welche für die Einschätzung der Grundstücke in Gemäßheit des Gesezes vom 24. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 88) maßgebend waren.

Hiebei ist auf die in den Operaten der Grundsteuerregelung der betreffenden Gemeinde, insbesondere in dem Verzeichnisse der Mustergründe und dem Classificationsprotokolle enthaltenen Daten angemessen Rücksicht zu nehmen.

3. Die erhobenen thatsächlichen Verhältnisse hat der Vermessungsbeamte in dem, im Sinne des §. 16 der Vollzugsvorschrift zum Geseze über die Evidenzhaltung des Grundsteuerskatasters vom 11. Juni 1883 (R. G. Bl. Nr. 91) anzulegenden Anmeldungsbogen darzustellen und legteren von sämmtlichen Mitgliedern der Erhebungscommission mitfertigen zu lassen.

Etwaige abweichende Meinungen einzelner Commissionsmitglieder sind gleichfalls im Anmeldungsbogen ersichtlich zu machen und ist der bezügliche Beisaß von dem betreffenden Mitgliede unterfertigen zu lassen, eventuell die Ursache der Nichtunterfertigung anzugeben. 4. Auf Grund des Erhebungsresultates hat weiters der Vermessungsbeamte an der Hand der zum Zwecke der Grundsteuerregelung in Gemäßheit des Gesezes vom 24. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 88) angefertigen Behelfe, insbesondere an der Hand des Verzeichnisses der Mustergründe und der in dem Classifikationsprotokolle niedergelegten Daten für die Aufstellung der Bonitätsclassen, den Antrag auf Einreihung des Grundstückes in die entsprechende Bonitätsclasse der neuen Culturgattung zu stellen und zu begründen und sodann den Erhebungsact unter Anschluß sämmtlicher Behelfe der Finanzlandesbehörde vorzulegen.

5. Die Finanzlandesbehörde hat die Verhandlung nach vorgenommener Ueberprüfung in Absicht auf deren Vollständigkeit und den vorschriftmäßigen Vorgang bei der Erhebung eventuell nach bewirkter Ergänzung, in Begleitung ihres Gutachtens dem Finanzministerium vorzulegen, welches hierüber endgiltig entscheidet.

6. Nach Maßgabe der Entscheidung ist von der Finanzlandesbehörde die Durchführung des Zuwachses oder Abfalles am Reinertrage in den Evidenzhaltungsoperaten, insbesondere in dem Veränderungsausweise und in den Besißbögen, sowie die Berücksichtigung desselben bei der Steuerauftheilung, endlich die Aufnahme der Culturänderung in die Vormerkung über dauernde Culturänderungen zu veranlassen.

Insoferne sich hiebei Nachtragsvorschreibungen oder im Hinblicke auf den Zeitpunkt der Ueberreichung der Anzeige Abschreibungen pro praeterito ergeben sollten, ist die Ermittlung der diesfälligen Steuerquote in derselben Weise vorzunehmen, wie dies hinsichtlich der im Evidenzhaltungswege durchgeführten Reinertragszuwächse und Abfälle angegeordnet ist.

7. Wird eine, den vorstehenden Bestimmungen gemäß, in eine andere Culturgattung versezte Weingartenparcelle in der Folge wieder dem Weinbaue gewidmet, so ist dieselbe von dem Jahre angefangen, in welchem die Umwandlung der Cultur vollzogen wurde, wieder mit derjenigen Steuer zu belegen, welcher sie nach Maßgabe der ursprünglichen Einschätzung als Weingarten unterlag.

Dunajewski m. p.

5.

Verordnung des Ackerbauministeriums vom 20. December 1885, betreffend die an Seite der politischen Landesstellen und des Ackerbauminifteriums als fachliche Beiräthe in Reblausangelegenheiten fungirenden Commissionen.

Auf Grund und in Ausführung des §. 9 des Gesezes vom 27. Juni 1885 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1886) werden folgende Bestimmungen getroffen:

I.

In jedem der weinbautreibenden Länder, das ist in Niederösterreich, Steiermark, Krain, Görz-Gradiska, Triest, Istrien, Dalmatien, Tirol, Böhmen und Mähren hat eine „Landescommission für Reblausangelegenheiten" als fachlicher Beirath der Landesstelle zu fungiren.

II.

Den Vorsiz in der Landescommission führt der Statthalter (Landespräsident) oder ein von ihm hiezu bestimmter Stellvertreter. Die Referate werden der Commission von dem jeweilig mit den amtlichen Verhandlungen in Reblausangelegenheiten betrauten Referenten der politischen Landesstelle und von dem technischen Leiter der Arbeiten zur Bekämpfung der Reblaus, soferne ein solcher im Lande bestellt ist, erstattet.

Stimmberechtigte Mitglieder der Landescommission sind:

a) ein vom Landesausschusse aus seiner Mitte entsendetes Mitglied;

b) ein Delegirter des Landesculturrathes (in Tirol je ein Delegirter der beiden Sectionen des Landesculturrathes) oder, soferne ein Landesculturrath nicht besteht, ein Delegirter der Landwirthschaftsgesellschaft;

e) drei vom Statthalter (Landespräsidenten) für je eine dreijährige Periode (1886--1888, 1889-1891 u. s. w.), beziehungsweise für den Rest derselben berufene fachmännische Mitglieder.

III.

Die Landescommissionen für Görz-Gradiska und für Istrien versammeln sich in Görz, beziehungsweise in Parenzo, jene der übrigen Länder am Siße der Landesstelle und zwar über Einberufung durch den Vorsitzenden.

IV.

Die Landescommissionen sind dann vollzählig einzuberufen, wenn es sich um die Einholung ihres fachlichen Beirathes in grundsäßlichen Fragen handelt; in jenen Ländern, in welchen die Reblaus bereits aufgetreten ist, sind sie jedenfalls mindestens einmal im Jahre zur Kenntnißnahme und Erörterung der Sachlage vollzählig einzuberufen.

Wenn es erforderlich sein sollte, den fachlichen Beirath lediglich in Betreff der Anwendung bestehender Vorschriften der festgestellten Grundsäge auf concrete Fälle einzuholen, also insbesondere in dem im ersten Alinea des §. 1 des Geseßes vom 27. Juni 1885 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1886) vorgesehenen Falle, hat sich die Einberufung auf die mit dem Referate betrauten Personen (II, Absay 2 und — von den stimmberechtigten Mitgliedern auf den Vertreter des Landesausschusses und eine oder zwei Personen aus der Gesammtheit der unter II, lit. b und c, bezeichneten Commissionsmitglieder, nach Ermessen und Wahl des Vorsitzenden, zu beschränken.

V.

Die Mitglieder der Landescommissionen üben ihre Functionen als unentgeltliches Ehrenamt.

Die nicht am Versammlungsorte wohnhaften Mitglieder können Diäten im Betrage von 5 fl., sowie die Vergütung der ihnen durch die Reise von ihrem Wohnorte zum Versammlungsorte und zurück factisch erwachsenden Reiseauslagen aus dem Etat des Ackerbauministeriums ansprechen.

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