Slike strani
PDF
ePub

VI.

Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung in einer vom Vorsizenden zu bestimmenden, den Entfernungen, sowie der Wesenheit und etwaigen Dringlichkeit der Berathungsgegenstände thunlichst angemessenen Frist.

Den Mitgliedern steht es frei, in den Sizungen auch solche den Wirkungskreis der Commission betreffende Angelegenheiten vorzubringen, welche in die Tagesordnung nicht aufgenommen sind.

VII.

Als fachlicher Rath der Landescommission gilt dasjenige, wofür sich die absolute Mehrheit der in der Sizung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (II, a, b, c, beziehungsweise IV, 2. Alinea) ausgesprochen hat.

Als Ausfertigung des Gutachtens dient das Sigungsprotokoll.

VIII.

Die Sizungsprotokolle werden durch die von dem Vorsizenden aus dem Amtspersonale der Commission zugewiesenen Schriftführer aufgenommen und haben in gedrängter Fassung den Gang der Verhandlung darzustellen.

Die Gegenstände der Tagesordnung, sowie die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich anzuführen, und bei den Abstimmungen das Stimmenverhältniß genau ersichtlich zu machen.

Von dem gefaßten Beschlusse abweichende Ansichten sind über Verlangen des Stimmführers in das Protokoll aufzunehmen.

IX.

Als fachlicher Beirath des Ackerbauministers fungirt eine „Centralcommission für Reblausangelegenheiten."

X.

Den Vorsiz in der Centralcommission führt der Ackerbauminister oder ein von ihm hiezu bestimmter Stellvertreter.

Die Referate werden der Commission von dem jeweilig mit der amtlichen Verhandlung der betreffenden Frage betrauten Ministerialreferenten erstattet.

Stimmberechtigte Mitglieder der Centralcommission find:

a) je ein Delegirter der zehn Landescommissionen, welcher von den sub II, a vis e bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte auf die Dauer seiner Angehörigkeit zur Landescommission mit absoluter Stimmenmehrheit oder, wenn eine solche bei dem ersten Wahlgange nicht erzielt wird, bei einem zweiten Wahlgange mit relativer Mehrheit zu wählen ist;

b) ein Delegirter des Vereines zum Schuße des österreichischen Weinbaues" in Wien;

c) sieben vom Ackerbauminister aus den Vorständen der landwirthschaftlichen Versuchsstationen, aus fachwissenschaftlichen Kreisen (Botaniker, Chemiker, Entomologen), dann aus den Kreisen der Weinbautreibenden für je eine dreijährige Periode (1886-1888, 1889-1891 u. f. w), beziehungsweise für den Rest derselben berufene Mitglieder.

XI.

Die Centralcommission für Reblausangelegenheiten tritt über die nach Bedarf erfolgende Einberufung seitens des Ackerbauministers im Ackerbauministerium zusammen.

XII.

Die Mitglieder der Centralcommission üben ihre Functionen als unentgeltliches Ehrenamt aus.

Die nicht in Wien wohnhaften Mitglieder können Diäten im Betrage von 8 fl. und die Vergütung der ihnen durch die Reise von ihrem Wohnorte nach Wien und zurück factisch erwachsenden Reiseauslagen aus dem Etat des Ackerbauministeriums ansprechen.

XIII.

Die in den Punkten VI bis VIII für die Sizungen der Landescommissionen gegebenen Bestimmungen sind auf die Sizungen der Centralcommission sinngemäß anzuwenden.

Falkenhayn m. p.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 18. December 1885, betreffend die Auflassung der Zollamtsexpofitur zu Castel-Tefino.

Die Zollamtsexpositur zu Castel-Tesino in Tirol, Finanzbezirk Trient wird mit 31. December 1885 aufgelassen.

Dunajewski m. p.

[blocks in formation]

Wir Franz Joseph der Erfe,

von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Defterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, 'Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem die Actiengesellschaft der Kaiser Ferdinands-Nordbahn in Gemäßheit des mit derselben abgeschlossenen Uebereinkommens vom 10. Jänner und 17. Juli 1885 die Bitte um Ertheilung einer neuen Concession zum Betriebe aller jener von dieser Gesellschaft bisher erbauten oder erworbenen Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben, gestellt und zugleich um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe der nach §. 9 des obigen Uebereinkommens zu erbauenden Eisenbahnstrecken angesucht hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens der genannten Gesellschaft auf Grund des Gesetzes vom 6. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 122) die erbetene Concession im Sinne des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), wie auch, insoweit es sich um die nach §. 9 des Uebereinkommens zu erbauenden Eisenbahnstrecken handelt, auf Grund der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180) und 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203), unter den nachfolgenden Festsetzungen und insbesondere mit der Bestimmung zu ertheilen, daß mit dem heutigen Tage das Privilegium vom 4. März 1836 (Politische Gesezsammlung 64. Band, 3. 50, Seite 436)

sowie die späteren, der Actiengesellschaft der Kaiser Ferdinands-Nordbahn ertheilten Concessionen vom 12. April 1840, 7. Juni 1845, 18. März 1847, 26. Juni 1858(Verordnungsblatt des Handelsministeriums Nr. 38), 6. Mai 1867 (R. G. Bl. Nr. 82), 22. Juni 1875, 30. Mai 1876 (R. G. Bl. Nr. 88) und 23. August 1876 (R. G. BI. Nr. 112), außer Kraft treten, wobei jedoch mit den in der gegenwärtigen Concessionsurkunde festgesezten Modificationen die in Gemäßheit der Bestimmungen in den §§. 17 bis 20 der Concessionsurkunde vom 6. Mai 1867 (R. G. Bl. Nr. 82), für die mährischschlesische Nordbahn gewährte Staatsgarantie jenes Jahresbetrages, welcher zur Verzinsung und Amortisirung der zur Aufbringung des Bahnanlagecapitales emittirten Effecten noth= wendig ist, in Kraft bleibt.

§. 1.

Wir verleihen der Actiengesellschaft der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, deren Firma fortan . t. privilegirte Kaiser Ferdinands-Nordbahn" zu lauten hat, das Recht zum Betriebe aller jener von dieser Gesellschaft bisher erbauten oder erworbenen Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben.

Diese Eisenbahnen sind insbesondere:

1. Die Hauptbahn von Wien bis Krakau mit den Flügelbahnen nach Brünn, Olmüß, Troppau, Bieliz, Granica und Myslowiz;

2. die Flügelbahnen von Floridsdorf nach Jedlesee, von Gänserndorf nach Marchegg und von Oderberg zur preußischen Gränze;

3. die mährisch-schlesische Nordbahn von Brünn über Olmüß nach Sternberg mit der Zweigbahn von Nezamyslig nach Prerau;

4. die Abzweigung vom Wiener Nordbahnhofe zum Donaukai und zur DonauUferbahn;

5. die Eisenbahn von Bieliz nach Saybusch;

6. die Eisenbahn von Lundenburg nach Grußbach und Zellerndorf.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Concession finden vom heutigen Tage angefangen auf sämmtliche in 3. 1-6 angeführte Eisenbahnen, welche fortan ein einheitliches Nez zu bilden haben, Anwendung.

Mit diesem Zeitpunkte erlöschen alle wie immer gearteten, der Gesellschaft bisher als solcher oder bezüglich einzelner Bestandtheile ihres Bahnneßes zugestandenen Exemtionen, Sonderrechte und Befreiungen einschließlich der für die in 3. 5 und 6 angeführten Bahnen gewährten zeitlichen Steuer- und Gebührenbefreiungen.

§. 2.

Wir verleihen ferner der im §. 1 genannten Actiengesellschaft das Recht zum Baue und Betriebe der Eisenbahnstrecken:

a) von Bieliz über Teschen, Friedland und Frankstadt nach Walachisch-Meseritsch, wie auch von Walachisch-Meseritsch nach Bistriß;

b) von Kremsier nach Kojetein zum Anschlusse an die mährisch-schlesische Nordbahn.

In Ansehung der in lit. a) inbegriffenen Theilstrecke Bistriz-Walachisch-Meseritsch erfolgt die Concessionsertheilung unter der Voraussetzung, daß die hiefür der Kremsierer Eisenbahn unter dem 14. Jänner 1883 (R. G. Bl. Nr. 12) ertheilte Concession, sofern wegen Uebertragung derselben an die Kaiser Ferdinands-Nordbahn nicht eine Vereinbarung mit dem bisherigen Concessionär zu Stande kommt, außer Kraft zu treten hat.

Behufs Einbeziehung der in die Richtung der neuen Eisenbahnlinie von Bieliß über Kremsier bis zum Anschlußpunkte an die mährisch-schlesische Nordbahn fallenden, bereits

ausgebauten Strecken der Kremsierer Eisenbahn hat die Kaiser Ferdinands-Nordbahn mit der vorher genannten Eisenbahngesellschaft ein Uebereinkommen wegen Erwerbung der bezeichneten Eisenbahnstrecken zu treffen, und wird die Staatsverwaltung das Zustandekommen eines solchen Uebereinkommens mit dem ihr zu Gebote stehenden Einflusse unterstüßen.

§. 3.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre eigenen Kosten von einem von der Staatsverwaltung zu bestimmenden Punkte der in Krakau einmündenden Nordbahnlinie außerhalb des inneren Festungsrayons einen Circumvallationsflügel zum Anschlusse an die Staatsbahnlinie Skawina-Podgorze herzustellen.

Die im Zuge dieser Flügelbahn, welche einen integrirenden Bestandtheil des gesellschaftlichen Bahnnezes zu bilden hat, auszuführende Weichselbrücke ist mittelst Anlage einer getrennten Fahrbahn von mindestens 8 Meter Breite für den Straßenverkehr benüßbar einzurichten.

Die ganze Anlage ist bis längstens 1. März 1887 zu vollenden und dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.

§. 4.

Für die im §. 2, lit. a) und b) angeführten Eisenbahnstrecken werden folgende Begünftigungen gewährt:

a) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherliche Eintragungen, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der zum Zwecke der Capitalsbeschaffung auszugebenden Prioritätsobligationen mit Einschluß der Interimsscheine und für die bücherliche Eintragung dieser Obligationen, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung derselben zu entrichtenden Gebühren und Taxen;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 5.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der im §. 2, lit. a) und b) genannten Eisenbahnstrecken binnen längstens zweieinhalb Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden, die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, die von ihr zu erwerbenden, in die neue Eisenbahnlinie einzubeziehenden Strecken der Kremsierer Bahn innerhalb des vorstehenden Bautermines derart umzugestalten, beziehungsweise auszubauen, daß diese Bahnstrecken hinsichtlich ihrer technischen Ausführungsbedingnisse, ihrer Leistungsfähigkeit und Ausstattung mit Fahrbetriebsmitteln mit den anschließenden neu zu erbauenden Eisenbahnstrecken übereinstimmen und daß über die ersteren ein directer Verkehr zwischen der galizischen Transversalbahn und der mährisch-schlesischen Nordbahn anstandslos stattfinden kann.

« Prej¹njaNaprej »