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(L. S.) v. Kusserow.

Gezeichnet:

(L. S.) Széchényi m. p.

(L. S.) v. Bismarck m. p.
(L. S.) Busch m. p.
(L. S.) v. Kufferow m. p.

(L. S.) Comte Auguste van der Straaten (L. S.) Comte August van der Straaten

Ponthoz.

(L. S.) Baron Lambermont.
(L. S.) E. Vind.

(L. S.) Comte de Benomar.
(L. S.) John A. Kasson
(L. S.) H. S. Sanford
(L. S.) Alph. de Courcel.
(L. S.) Edward B. Malet.
(L. S.) Launay.

(L. S.) F. P. van der Hoeven.
(L. S.) Marquis de Penafiel.
(L. S.) A. de Serpa Pimentel.
(L. S.) Comte P. Kapnist.
(L. S.) Gillis Bildt.
(L. S.) Saïd.

Ponthoz m. p.

(L. S.) Baron Lambermont m. p.
(L. S.) E. Vind m. p.

(L. S.) Comte von Benomar m. p.
(L. S.) John A. Kasson m. p.
(L. S.) H. S. Sanford m. p.
(L. S.) Alph. de Courcel m. p.
(L. S.) Edward B. Malet m. p.
(L. S.) Launay m. p.

(L. S.) F. P. van der Hoeven m. p.
(L. S.) Marquis de Penafiel m. p.
(L. S.) A. de Serpa Pimentel m. p.
(L. S.) Comte P. Kapnist m. p.
(L. S.) Gillis Bildt m. p.
(L. S.) Said m. p.

Nos visis et perpensis actus hujus articulis illos omnes et singulos ratos hisce gratosque habere profitemur ac declaramus, verbo Nostro promittentes Nos omnia, quae in illis continentur, fideliter executioni mandaturos esse.

In quorum fidem et robur praesentis tractatus tabulas manu Nostra signavimus, sigilloque Nostro adpresso firmari jussimus. Dabantur Viennae die vigesima secunda mensis Martii anno Domini millesimo octingentesimo octogesimo sexto, Regnorum Nostrorum trigesimo octavo.

Franciscus Josephus m. p.

B

Gustavus Comes Kálnoky m. p.

Ad mandatum Sacrae Caesareae et Regiae Apostolicae Majestatis proprium:

Adalbertus Nobilis de Fuchs m. p.,

Consiliarius sectionis.

Vorstehende Generalacte der Berliner Conferenz wird nach erfolgter Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes hiemit kundgemacht.

Wien, am 13. Mai 1886.

Taaffe m. p.

Bußwald m. p.

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Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Mai 1886,

betreffend die Bemessung der Giltigkeitsdauer und Regelung des Vorgeheus bei Außerkraftseßung von Frachtbegünstigungen auf Eisenbahnen.

Um bezüglich der Bemessung der Giltigkeitsdauer und des Vorgehens bei Außerkraftsezung der im Publicationswege zur Einführung gelangenden Frachtbegünstigungen ein einheitliches Verfahren der Bahnverwaltungen herbeizuführen und den auf solchen Begünstigungen beruhenden Berechnungen der Geschäftswelt eine möglichst sichere Grundlage zu bieten, wird in Ergänzung der Verordnungen vom 12. März 1879 (R. G. Bl. Nr. 38) und vom 31. December 1879 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1880) Nachstehendes verfügt:

§. 1.

Frachtbegünstigungen mit der Bedingung eines aufzuliefernden Minimalquantums sind stets mit einer im Voraus zu bestimmenden Giltigkeitsdauer, daher mit Ausschluß des Zusages „bis auf Widerruf“ oder „bis auf Weiteres“ zu publiciren.

Der solcher Art festgesette Auslieferungstermin darf keinesfalls verkürzt werden und ist auch eine rückwirkende Verlängerung desselben nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf Grund einer jedesmal einzuholenden Genehmigung der competenten Aufsichtsbehörde zulässig.

§. 2.

Frachtbegünstigungen ohne Bedingung eines Minimalquantums sind stets „bis auf Widerruf“ oder „bis auf Weiteres“ und in der Regel mit dem Maximal-Giltigkeitstermine bis zum Schlusse des jeweilig laufenden Kalenderjahres zu publiciren.

Mit Rücksicht auf die Verhältnisse einzelner Handels- und Industriezweige kann jedoch die Giltigkeitsdauer der Begünstigung in Fällen, wo deren Einräumung für die Dauer der Geschäftscampagne erwünscht ist, unabhängig von dem Kalenderjahre auf die Dauer der erwähnten Campagne festgesezt werden.

Ebenso ist es bei Schiffsconcurrenzen zulässig, die Giltigkeit der Begünstigungen für die Dauer der jeweiligen Schifffahrtssaison einzuräumen.

§. 3.

Sollen die „bis auf Widerruf“ oder „bis auf Weiteres" zur Einführung gelangten Frachtsäße vor Ablauf des Maximal-Giltigkeitstermines außer Wirksamkeit gesezt werden, so ist diese Außerkraftseßung in allen Fällen vorher vorschriftsmäßig, das ist mindestens vierzehn Tage früher zu veröffentlichen.

§. 4.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Der königl. ungarische Communicationsminister, mit welchem diesfalls das Einvernehmen gepflogen wurde, trifft unter Einem die gleiche Anordnung für die Eisenbahnen der Länder der ungarischen Krone.

Bußwald m. p.

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Verordnung des Finanzministeriums vom 12. Mai 1886, betreffend die theilweise Abänderung der Bestimmung des §. 16 II, 3. 7, Alinea 4 der Vollzugsvorschrift zum Branntweinsteuergesete (R. G. Bl. Nr. 114 vom Jahre 1884).

In theilweiser Abänderung des §. 16 II, 3. 7, Alinea 4 der Branntweinsteuervollzugsvorschrift vom 14. Juli 1884 (R. G. Bl. Nr. 114) wird im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium bestimmt, daß eine zwischen einer Maischblase und einem Separator oder zwischen einer Maischcolonne und einer Luttercolonne eingeschaltete Vorrichtung zur Condensirung von aus der Maische kommenden alkoholhältigen Dämpfen in dem Falle nicht als ein mit einem eigenen Controlmeßapparate zu versehender Kühlapparat im Sinne des §. 61 III, 3. 1 des Branntweinsteuergeseßes anzusehen ist, wenn die in derselben sich bildende Flüssigkeit ohne Ansammlung sofort von selbst bei einem Blasenapparate in eine Brennblase desselben und bei einem continuirlichen Brennapparate in die Maischcolonne gelangt, und anderswohin nicht geleitet werden kann und wenn überdies alle Rohrleitungen, durch welche diese Flüssigkeit geht, vollständig mit Ueberrohren gedeckt und ämtlich versichert werden.

Dunajewski m. p.

75.

Verordnung des Justizministeriums vom 15. Mai 1886,

betreffend die Errichtung des Bezirksgerichtes Seletin in der Bukowina.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird im Sprengel des Kreisgerichtes Suczawa für die Gemeinden nebst Gutsgebieten Straza, Schipot und Seletin ein Bezirksgericht mit dem Amtssiße zu Seletin errichtet.

Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gerichtes, welcher nachträglich bestimmt und bekanntgegeben werden wird, scheiden die genannten Gemeinden und Gutsgebiete aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Radauß aus.

Pražák m. p.

76.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 22. Mai 1886,

betreffend Verbot des zollfreien Mahlverkehres mit Getreide aus Rumänien.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird angeordnet, daß der mit der Ministerialverordnung vom 29. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 50 III, lit. A, 3. 16379, V. Bl. Nr. 20) bedingt zugelassene zollfreie Mahlverkehr für Mühlen im Zollgebiete, welche ausländisches Getreide für den Export vermahlen, vom 1. Juni 1886 angefangen, für Getreide rumänischer Provenienz nicht zulässig ist.

Um zu verhindern, daß Getreide rumänischer Provenienz auf Umwegen als rufsisches, serbisches, bulgarisches oder türkisches als zum Mahlverkehre bestimmt zollfrei eingeführt werde, wird ferner angeordnet, daß Getreide aus der Türkei, aus Rußland, Serbien und Bulgarien vom obbezeichneten Zeitpunkte an nur gegen Beibringung von Ursprungszeugnissen zum Mahlverkehre zugelassen werde.

Diese Ursprungszeugnisse müssen den Anforderungen im §. 4 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarife entsprechen.

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Verordnung der Ministerien des Handels und der Finanzen vom 22. Mai 1886,

betreffend die Anwendung des Art. III des Zolltarifgefeßes vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 47) auf die Einfuhr aus Rumänien in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.

Im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung wird auf Grund des Art. III des Gesezes vom 25. Mai 1882, betreffend den allgemeinen Zolltarif des österreichischungarischen Zollgebietes (R. G. Bl. Nr. 47) rücksichtlich der Zollbehandlung der Waaren rumänischer Provenienz angeordnet, wie folgt:

Vom 1. Juni 1886 angefangen unterliegen alle Waaren rumänischer Provenienz bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet, insoferne dieselben nach dem allgemeinen Zolltarife nicht unbedingt zollfrei sind und weiter unten nicht mit einem besonderen Zolle belegt werden, außer dem im allgemeinen Zolltarife festgesezten Zolle einem Zuschlage von 30% desselben.

Ausgenommen von diesem Zuschlage bleiben die Waaren der Tarifclassen XVII, XVIII und XIX.

Nachstehend genannte Waaren rumänischer Provenienz unterliegen folgenden besonderen Zollsägen:

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