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82.

Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, dann des obersten Rechnungshofes vom 24. Mai 1886,

betreffend die Auflassung der Indossirung gerichtlich deponirter Werthpapiere und Urkunden mit der Erlags- und Erfolglassungs-Stampiglie.

Die in den nachstehenden Justructionen für die cassenmäßige Behandlung des Waisen-, Curanden- und Depositenvermögens und zwar in den §§. 36 und 46 der allgemeinen Instruction vom 16. November 1850 (R. G. Bl. Nr. 448) in den §§. 23 und 29 der Instructionen für Galizien, Bukowina und Dalmatien vom 28. Juli 1856 (R. G. BI. Nr. 137) und vom 26. Februar 1875 (R. G. Bl. Nr. 18) und in den §§. 31 und 42 der Instruction für das Civilgerichts-Depositenamt in Graz vom 21. Juli 1881 (R. G. Bl. Nr. 85) enthaltene Vorschrift, wonach öffentliche Obligationen und andere Werthpapiere und Urkunden bei dem Erlage und der Erfolglassung mit der Erlags- beziehungsweise Erfolgslassungsstampiglie zu bezeichnen sind, wird aufgehoben.

Selbstverständlich aber sind die bereits mit der Erlagsstampiglie versehenen Werthpapiere und Urkunden bei der Erfolglassung mit der Erfolglaffungsstampiglie zu bezeichnen. Dunajewski m. p. Hohenwart m. p.

Pražák m. p.

83.

Verordnung der Ministerien des Innern, des Ackerbaues und des Handels vom 26. Mai 1886,

durch welche der Tranfit von Schafen und Ziegen, Lämmern und Kizen, Schweinen und Spanferkeln, Pferden und Füllen, Maulthieren, Mauleseln und Eseln aus Rumänien

durch das im Reichsrathe vertretene Ländergebiet verboten wird.

Einvernehmlich mit dem k. k. Finanzministerium wird der Transit von Schafen und Ziegen, Lämmern und Kißen, Schweinen und Spanferkeln, Pferden und Füllen, Maulthieren, Mauleseln und Eseln, aus Rumänien durch das im Reichsrathe vertretene Ländergebiet vom 1. Juni 1886 angefangen aus Veterinär-Rücksichten verboten.

Taaffe m. p.

Falkenhayn m. p.

Pußwald m. p.

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Erlaß des Finanzministeriums vom 22. Mai 1886,

betreffend die Maßstäbe für die Pauschalirung der Rübenzuckersteuer in der Betriebs, periode 1886/87, ferner das Maß der Sicherstellung für die allfällige RübenzuckersteuerNachzahlung.

Für die Rübenzuckerbesteuerung in der Betriebsperiode 1886/87 wird auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1880 (R. G. Bl. Nr. 74) wegen theilweiser Abänderung der Bestimmungen über die Rübenzuckerbesteuerung und mit Bezug auf den §. 2, 3. 5 und §. 3, 3. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 71) im Einverneh= men mit dem königl. ungarischen Finanzminister Folgendes angeordnet:

§. 1.

Die für 1 Hektoliter Rauminhalt der zu Batterien verbundenen Diffufionsgefäße und für jede Füllung derselben zu versteuernden Menge frischer Rübe wird bemessen:

I. Bei Batterien aus mindestens 9 und höchstens 11 Diffusionsgefäßen:

1. Mit fünfzigacht (58) Kilogramm, wenn die Diffusionsgefäße derart benüßt werden, daß folgende Bedingungen vereint vorhanden sind:

a) Die Rübenschnißel müssen bei der Einbringung in die Diffusionsgefäße in frischem Zustande sich befinden, dürfen also weder vorgewärmt, noch eingemaischt, noch sonst wie präparirt sein;

b) die Füllung der Diffusionsgefäße muß ohne Anwendung irgend einer die Dichte der Lagerung der Rübenschnißel vergrößernde Druck- oder Stampfvorrichtung geschehen. Schaufel, Krücken und Rechen werden als Druck- oder Stampfvorrichtungen nicht angesehen. Dagegen ist eine Verschlußschraube an dem oberen Klappdeckel dann als eine Druckvorrichtung zu behandeln, wenn sie bei festgeschlossenem Deckel über den Bügel oder Deckel einschließlich des durch die Höhe der Schraubenmutter bedeckten Theiles mehr als zwanzig Centimeter hervorragt;

c) bei keiner Füllung eines Diffusionsgefäßes darf, nachdem die Diffusion derselben bereits begonnen hat, nachgefüllt, das ist die Menge der Rübenschnißel vergrößert werden.

2. Mit achtzigsieben (87) Kilogramm, wenn die Diffusionsgefäße derart benügt werden, daß von den vorstehenden drei Bedingungen entweder jene unter a) oder jene unter b) nicht vorhanden ist.

3. Mit einhundert und ein (101) Kilogramm, wenn die Diffusionsgefäße derart benügt werden, daß von den vorstehenden drei Bedingungen gar keine vorhanden ist, oder jene unter a) zugleich mit jener unter b) oder jene unter c) mangelt.

II. Bei Batterien aus weniger als 9 oder mehr als 11 Diffusionsgefäßen, je nach der Art der Benüßung mit den vorstehenden Säßen (I.), erhöht um je 25 Percent.

Diffusionsgefäße, welche durch eine Zwischenwand in zwei Abtheilungen getheilt sind, find bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit wie ungetheilte Diffuflonsgefäße zu behandeln, wenn beide Abtheilungen einen gemeinschaftlichen Ober- und einen gemeinschaftlichen Unterdeckel haben und gleichzeitig gefüllt und entleert werden, und wenn behufs Ermittlung der wirklichen Anzahl der Füllungen ein Hodeck'scher Zählapparat verwendet wird. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, so wird jede Abtheilung für sich als ein Diffusionsgefäß gezählt.

III. Für Diffusionsgefäße, deren Höhe kleiner als 75 Centimeter ist, werden zu den Säßen unter I., beziehungsweise zu diesen Säßen mit 25 Percent Zuschlag (II.) folgende Zuschläge gemacht, und zwar:

Bei einer Höhe unter 75 bis 70 Centimeter ein Zuschlag von 5 Percent,

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Die Höhe wird bei den zum Umkippen eingerichteten Diffusionsgefäßen von dem Mittelpunkte des unteren bis zum Mittelpunkte des oberen Siebes und bei den anderen Diffusionsgefäßen von dem Mittelpunkte des unteren Siebes in senkrechter Richtung bis zum Niveau des Randes des oberen Mannloches gemessen.

IV. Bei Diffusionsgefäßen, welche sich nach unten konisch erweitern, deren innerer Durchmesser sich somit vom oberen Rande nach unten entweder allmälig oder absazweise vergrößert, wird zu den Säßen unter I., beziehungsweise zu diesen Säßen mit den unter II. und III. bezeichneten Zuschlägen ein Zuschlag von neun (9) Percent gemacht.

Eine Konicität, bei welcher die Differenz des kleinsten und größten Durchmessers des konischen Theiles 5 Centimeter nicht übersteigt, ist nicht zu berücksichtigen.

Auch solche Diffusionsgefäße, bei denen sich an dem konischen Obertheile nach unten zu ein cylindrischer oder bikonischer Theil oder beide nach einander anschließen, unterliegen demselben Zuschlage von neun (9) Percent, wenn die senkrechte Entfernung der Mitte des unteren Siebes von der Ebene des größten Kreises, an dem Punkte gemessen, wo der konische Obertheil an den cylindrischen oder bikonischen Theil anschließt, kleiner ist, als der halbe größte Durchmesser. Eine geschleifte oder absazweise sich erweiternde Form wird der tonischen gleichgehalten.

§. 2.

I. Der steuerbare Rauminhalt eines jeden Diffusionsgefäßes wird ermittelt, indem man dasselbe bei geöffnetem oberen Mannloche bis zum Rande voll mit Wasser füllt.

Vor Beginn des Wassereingußes werden etwa vorhandene sogenannte Siebentlaster, wenn sie auch durchbrochen sind, wie zum Beispiel auch die sogenannten Křiž-Mayer'schen Schlizensiebe, die Siebentlaster Chrobiner Construction (deren Verwendung übrigens vor Beginn der Erzeugungsperiode angezeigt werden muß) aus den Diffusionsgefäßen herausgenommen und alle Zu- und Abflußöffnungen der letteren in gleicher Fläche mit der inneren Wand derselben abgeschlossen.

In lezterer Beziehung ist noch folgendes zu beachten:

a) Die am oberen Rande eines Diffusionsgefäßes allenfalls vorhandene, in das Innere desselben vorspringende sogenannte Muschel, sowie ein am oberen Rande des Diffusionsgefäßes allenfalls vorhandener Ringcanal, in welche die Zuflußöffnung mündet, werden von der Ausmessung ausgeschlossen.

b) Bei allen Diffufionsgefäßen, welche unter dem Bodenfiebe noch einen angegossenen oder angenieteten Saftvertheilungsboden haben, welche behufs der Saftvertheilung mit einer oder mehreren Oeffnungen versehen ist, werden diese Oeffnungen vor dem Ausmessen in gleicher Fläche des Saftvertheilungsbodens wasserdicht abgeschlossen.

Haben die Diffusionsgefäße keinen Saftvertheilungsboden, sondern bloß eine oder mehrere Oeffnungen unter dem Bodenfiebe für den Zu- und Ablauf des Saftes, so werden diese Deffnungen in gleicher Fläche mit der unmittelbar unter dem Bodensiebe befindlichen Wandung abgeschlossen.

Wenn der Saftvertheilungsboden nicht angegossen oder angenietet ist, so erfolgt der Abschluß in gleicher Fläche mit der unter dem Vertheilungsboden befindlichen Wandung.

II. Hat das Diffusionsgefäß einen nach Außen ausgebauchten oberen Mannlochdeckel, so wird die Höhlung des lezteren mittelst Waffereingußes gemessen, nachdem die in diese Höhlung einmündenden Oeffnungen wasserdicht derart abgeschlossen worden sind, daß der Abschluß mit der innern Wand der Höhlung eine gleiche Fläche bildet.

Uebersteigt der Rauminhalt dieser Höhlung drei Percent des Rauminhaltes des Diffusionsgefäßes, so wird der Ueberschuß zu dem steuerbaren Rauminhalte dieses Gefäßes hinzugerechnet.

III. Bruchtheile eines Liters, welche sich bei der Ermittlung des steuerbaren Rauminhaltes ergeben, werden bei jedem Diffusionsgefäße, wenn sie kleiner, als ein halbes Liter find, vernachlässigt, wenn sie aber ein halbes Liter erreichen oder übersteigen, als ein ganzes Liter gerechnet.

§. 3.

Die zu versteuernde tägliche Leistungsfähigkeit der Saftpressen wird nach den mit dem Erlasse des Finanzministeriums vom 28. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 80) aufgestellten Maßstäben mit 146 (das ist Einhundert vierzig sechs) Percent Zuschlag bei jeder Pressenart ermittelt.

8. 4.

Der Betrag der Sicherstellung, welchen für die allfällige Nachzahlung an Rübenzuckersteuer jeder Unternehmer einer pauschalirten Rübenzuckerfabrik zu leisten hat, wird mit 20 Percent der Pauschalsumme, welche auf die Fabrik für 120 Betriebstage entfällt, festgestellt.

Dunajewski m. p.

85.

Erlaß des Finanzministeriums vom 22. Mai 1886,

betreffend das Maß der Sicherstellung für den von den Rübenzuckerfabriken zu leistenden Erfah von Controlkoften in der Betriebsperiode 1886/87.

Der Betrag der Sicherstellung, welche jeder Unternehmer einer pauschalirten Rübenzuckerfabrik für den Ersaß der Controlkosten nach §. 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1880 (R. G. Bl. Nr. 74) wegen theilweiser Abänderung der Bestimmungen über die Rübenzuckerbesteuerung zu leisten hat, wird für die Betriebsperiode 1886/87 mit 1 Percent der Pauschalsumme, welche auf die Fabrik für 120 Betriebstage entfällt, festgestellt.

Dunajewski m. p.

86.

Erlaß des Finanzministeriums vom 22. Mai 1886,

womit für die Betriebsperiode 1886/87 Bestimmungen hinsichtlich der Zählwerke in Diffufionsfabriken erlassen werden.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium werden die Bestimmungen der Erlässe vom 14. Juli 1881 (R. G. Bl. Nr. 80), vom 7. Juli 1882 (R. G. Bl. Nr. 97) und vom 25. Mai 1883 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend die Zählapparate, welche zur Ermittlung der wirklichen Anzahl von Füllungen der Diffusionsgefäße in Rübenzuckerfabriken zu dienen haben, auch für die Zuckererzeugungsperiode 1886/87 aufrecht erhalten.

Dunajewski m. p.

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