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Ist die Störung des Hauptmeßtrommelganges nur eine kurz vorübergehende, so daß die Reservetrommel wieder zum Stillstande kommt, so wird der in dem fraglichen Kästchen befindliche Spiritus durch einen am Boden desselben angebrachten etwa 1mm weiten Schlig allmälig in den Trog der Reservemeßtrommel ausrinnen und die rothe Scheibe wieder in ihre Ruhelage zurückgehen, während die grüne Scheibe in ihrer linksseitigen Lage verbleibt.

Aber selbst eine solche nur vorübergehende Störung im Gange des Meßapparates enthebt den Brennereileiter nicht von der Verpflichtung zur sofortigen Erstattung der Anzeige.

Zum Ablassen des im Schwimmerkästchen angesammelten Spiritus, sowie zum Reinigen dieses Kästchens mit Spiritus oder Wasser ist daselbst ein von oben regulirbarer Ablaßhahn angebracht, der selbstverständlich während der Function des Meßapparates geschlossen zu bleiben hat.

Die geschlossene Stellung dieses Ablaßhahnes ist durch einen an demselben angebrachten Zeiger ersichtlich gemacht, der einer fixen Marke gegenüber stehen muß.

Vom 1. September 1886 an werden nur Beschorner'sche Spiritusmeßapparate ver= besserter Construction zur Aichung zugelassen.

Dunajewski m. p.

94.

Gesetz vom 10. Juni 1886,

betreffend die Herstellung, beziehungsweise Erwerbung eigener Post- und Telegraphengebäude in Krakau, Lemberg, Czernowik, Triest, Bozen, Trient und Roveredo.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, die zur Erbauung eigener Post- und Telegraphenhäuser in Krakau, Lemberg, Czernowiß, Triest, Bozen und Trient, dann zum Ankaufe eines Hauses für denselben Zweck in Roveredo erforderlichen Geldmittel, und zwar:

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(Eine Million siebenmalhundert Tausend Gulden) in der Weise zu beschaffen, daß die benöthigten Capitalien mit höchstens Fünf vom Hundert verzinst und in längstens fünfundvierzig Annuitäten getilgt werden.

§. 2.

Die jeweiligen fällig werdenden Annuitätenbeträge sind jährlich in den Staatsvoranschlag, und zwar im Erfordernisse des Handelsministeriums einzustellen, dagegen ist das im Staatsvoranschlage für das Handelsministerium bisher erscheinende Erforderniß un den Betrag der in Ersparung gebrachten Miethzinse herabzusehen.

Der durch Vermiethung einzelner Bestandtheile dieser Gebäude sich ergebende jährliche Ertrag ist unter der Bedeckung des Handelsministeriums in den Staatsvoranschlag einzustellen.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der Handelsminister betraut.

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betreffend die weitere zeitweilige Einstellung der Wirksamkeit der Geschwornengerichte für den Kreisgerichtssprengel Cattaro in Dalmatien.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Wirksamkeit der Geschwornengerichte wird für den Umfang des Kreisgerichtssprengels Cattaro in Dalmatien bezüglich aller der Gerichtsbarkeit derselben zugewiesenen, im Artikel VI des Einführungsgesetzes zur Strafproceßordnung vom 23. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 119) aufgeführten Verbrechen und Vergehen auf die weitere Dauer eines Jahres vom 24. Juni 1886 an eingestellt.

§. 2.

Die verfügte Einstellung der Wirksamkeit der Geschwornengerichte hat die im §. 3 des Gesezes vom 23. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 120), betreffend die zeitweise Einstellung der Geschwornengerichte bezeichnete Wirkung.

§. 3.

Die Regierung wird ermächtigt, dieses Geseß noch vor Ablauf des im §. 1 angefeßten Termines außer Wirksamkeit zu setzen.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Justizminister beauftragt.

Schönbrunn, am 22. Juni 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Pražák m. p.

Jahrgang 1886.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Fänder.

XXXIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 27. Juni 1886.

96.

Verordnung des Finanzministeriums vom 12. Juni 1886, betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr der zur Ausfuhr gebrannter geistiger Flüssigkeiten in das Ausland benüßten eisernen Reservoirs in das österreichisch ungarische Zollgebiet.

In theilweiser Abänderung des Punktes 2 des Finanzministerialerlasses vom 1. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 126) wird im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien gestattet, daß die zollfreie Abfertigung der zum Spiritusexport verwendeten eisernen Reservoirs, beziehungsweise der mit diesen Reservoirs versehenen Eisenbahnwaggons inländischer Provenienz, bei der Rückeinfuhr im entleerten Zustande auch ohne Vormerkverfahren dann stattfinden darf, wenn diese Reservoirs, beziehungsweise Reservoirwaggons das Eigenthum einer inländischen Eisenbahn-Unternehmung bilden, und als solches inventirt, bezeichnet und numerirt sind. Dunajewski m. p.

97.

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 17. Juni 1886,

womit theilweise Abänderungen und Ergänzungen zur Ministerialverordnung vom 17. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend die Abgränzung der Berechtigungen der Apotheken gegenüber den Materialwaarenhandlungen und den einschlä

gigen anderen Gewerben verfügt werden.

In Ergänzung und theilweiser Abänderung der Ministerialverordnung vom 17. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend die Abgränzung der Berechtigungen der Apotheken gegenüber den Materialwaarenhandlungen und den einschlägigen anderen Gewerben, finden sich die Ministerien des Innern und des Handels zu nachstehenden Verfügungen bestimmt:

§. 1.

Um irrige Deutungen zu beheben, wird erklärt, daß die im §. 2, Absatz 2 der Ministerialverordnung vom 17. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 152) gemachten Ausnahmen vom Verkaufsvorbehalte in Apotheken, insoweit sich diese Ausnahmen auf diätetische und kosmetische Mittel, einschließlich der Zahnreinigungsmittel, dann auf chirurgische Verbandstoffe beziehen, alle diätetischen und kosmetischen Mittel, sowie alle chirurgischen Verbandstoffe ohne Rücksicht auf ihre Benennung, daher alle Arten Fruchtsäfte, Geister, Essenzen, Pasten, Zeltchen, Pomaden, Klebepflaster u. s. w. umfassen, und daß von diesen Gegenständen nur die nach den Bereitungsvorschriften der Pharmakopöe dargestellten, dem Verkaufsrechte der Apotheker vorbehalten find. §. 2.

In Ergänzung der Bestimmungen des §. 3 der erwähnten Ministerialverordnung wird bestimmt:

Ueber die Berechtigung zum Verkaufe der zu Heilzwecken dienenden Droguen oder chemischen Präparate, deren gleichzeitige technische Verwendung und damit der Verkaufsvorbehalt der Apotheker angezweifelt wird, oder strittig ist, entscheidet vorkommenden Falls nach Einholung fachtechnischer Gutachten das Ministerium des Junern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium.

§. 3.

Auf Grund der von den politischen Landesbehörden gestellten Anträge wird in Ausführung des §. 4 der Ministerialverordnung vom 17. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 152) das Feilhalten und der Verkauf der nachbenannten, nur zu Heilzwecken verwendeten Artikel unter den, in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Modalitäten und Bedingungen auch anderen Geschäften als Apotheken gestattet:

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Meliloti herba

Melissae herba

Menthae crispae folia
Menthae piperitae folia
Millefolii herba

Oleum jecoris aselli

Oleum lauri

Ononidis spinosae radix

Origani herba

Papaveris Rhoeados flores

Phellandrii aquatici semen

Quassiae lignum

Rhei radix

Rosae flores

Rosmarini folia

Sambuci flores
Scolopendrii herba
Serpylli herba
Spongia usta

Tamarindi fructus

Taraxaci radix

Tiliae flores

Trifolii fibrini herba

Valerianae radix

Verbasci flores.

§. 4.

Die auf Grund des §. 16, 3. 13 der Gewerbeordnung vom 20. December 1859 (R. G. Bl. Nr. 227), beziehungsweise des §. 15, 3. 14 des Gesetzes vom 15. März 1883 (R. G. Bl. Nr. 39) concessionirten Gewerbsleute werden ermächtigt, ihren Geschäftsbetrieb auf das Feilhalten und den Verkauf der im §. 5 dieser Verordnung benannten Artikel auszudehnen.

§. 5.

Inhabern von Materialwaarenhandlungen und an Orten, wo Materialwaarenhandlungen nicht bestehen, auch anderer Handelsgewerbe, kann von der vorgesezten Gewe:bsbehörde I. Instanz die Ermächtigung zum Feilhalten und zum Verkaufe der im §. 3 dieser Verordnung benannten Artikel ertheilt werden.

Bei Ertheilung der Ermächtigung sind die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse zu berücksichtigen.

Um die Ermächtigung zu erlangen, hat der Bewerber entweder durch ein von öffentlichen Lehranstalten, an welchen Waarenkunde gelehrt wird, ausgestelltes Zeugniß, oder in Ermanglung eines solchen, durch eine vor dem landesfürstlichen Bezirksarzte abgelegte Prüfung nachzuweisen, daß er die vorbezeichneten Artikel sicher zu erkennen und von einander zu unterscheiden im Stande ist.

§. 6.

Die Verschleißer sind verpflichtet, die im §. 3 dieser Verordnung aufgeführten Arzneiartikel sowohl in dem Verschleißlocale, wie auch in den Vorrathskammern abgesondert von anderen Verkaufsartikeln in geeigneten, den Staub und sonstige Verunreinigungen abhaltenden Behältern, die richtig und deutlich signirt sein müssen, in stets unverdorbenem und gutem Zustande am Lager zu halten.

Die dem Pflanzenreiche entnommenen Artikel dürfen nur in unverkleinertem oder in grob zerschnittenem Zustande, in welchem der betreffende Artikel durch den bloßen Augenschein noch als solcher erkennbar ist, vorräthig gehalten und verkauft werden. Auf der Emballage ist der Name des verabfolgten Artikels deutlich ersichtlich zu machen.

§. 7.

Die Verkaufsstellen sind von der Gewerbsbehörde in Evidenz zu halten und strengstens zu überwachen (§. 8, lit. a des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68). Insbesondere haben die Amtsärzte in denselben zeitweilige Revisionen vorzunehmen und hiebei auch darauf zu achten, ob der Verkäufer sich in den Schranken seiner Ermächtigung halte und die vorstehenden Vorschriften genau beobachte.

§. 8.

In Würdigung der in Fiebergegenden des Küstenlandes und Dalmatiens herrschenden besonderen Verhältnisse werden die . t. Statthaltereien in Triest und Zara ermächtigt, vertrauenswürdigen Geschäftsleuten zu gestatten, aus Apotheken bezogenes Chininsulfat, das in den Apotheken in Dosen von 0.5 und von 10 Gramm abgetheilt wurde, auf dem Lager zu halten und zu verkaufen.

Die Kapseln, in welchen diese Dosen verwahrt sein müssen, müssen von dem Apotheker versiegelt, mit deutlichen, die Dosis genau anzeigenden Signaturen versehen werden; auch ist auf dem Convolute die Firma des Apothekers, von welchem das dosirte Chininsulfat bezogen wurde, ersichtlich zu machen.

Der Geschäftsmann, der die Ermächtigung zur Verabfolgung des Chininsulfates erwirkt hat, ist verpflichtet, dasselbe in der vorbezeichneten Art ausschließlich nur aus

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