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Apotheken zu beziehen und hat sich über diesen Bezug durch ein eigenes Fassungsbüchel auszuweisen, in welchem die Menge der bezogenen Dosen und die Zeit des Bezuges bestimmt ausgedrückt und durch die Fertigung des Apothekers bestätigt ist.

§. 9.

Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen den im §. 6 der Ministerialverordnung vom 17. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 152) ausgesprochenen Strafbestimmungen.

§. 10.

Die auf Grund der §§. 5 und 8 dieser Verordnung ertheilten Ermächtigungen können auch außer dem Falle des §. 9 von der Behörde, welche die Ermächtigung ertheilt hat, zurückgezogen werden, wenn sich gegen die Person, welcher die Ermächtigung ertheilt wurde, Bedenken ergeben.

Taaffe m. p.

98.

Bußwald m. p.

Gesch vom 25. Juni 1886,

womit Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Straffachen, welchen anarchistische Bestrebungen zu Grunde liegen, erlassen werden.

Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Hauptverhandlung über eine Anklage wegen einer strafbaren Handlung, welche nach den bestehenden Gesezen dem Geschwornengerichte zugewiesen ist, gehört dann nicht vor das Geschwornengericht, wenn der strafbaren Handlung anarchistische, auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Grunde liegen.

In diesem Falle finden die Bestimmungen der §§. 3 und 4 des Gesezes vom 23. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 120), betreffend die zeitweise Einstellung der Geschwornengerichte Anwendung, und hat der Ankläger in Gemäßheit des §. 207, 3. 4 St. P. D., zu diesem Ende den geeigneten Antrag zu stellen. Gegen diesen Antrag hat der Beschuldigte in Gemäßheit des zweiten Absages des §. 208 St. P. D. das Recht des Einspruches.

Erachtet der Gerichtshof bei der nach Schluß der Verhandlung stattfindenden Berathung, es sei nicht erwiesen, daß der strafbaren Handlung anarchistische, auf den gewalt= samen Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Grunde liegen, so spricht er seine Nichtzuständigkeit aus und finden für das weitere Verfahren die Bestimmungen des §. 261 St. P. D. Anwendung.

§. 2.

Dieses Gesez gilt für die Dauer von zwei Jahren.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist Mein Justizminister beauftragt.

Schönbrunn, am 25. Juni 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Pražák m. p.

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über die tauschweise Ueberlassung von unbeweglichem Staatseigenthum in Prag, dann über die Veräußerung von unbeweglichem Staatseigenthum in Krakau und über die Art der Verwendung des betreffenden Erlöses, sowie über die Verwendung des Erlöses für veräußerte fortificatorische Objecte in Prag.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

1. Mein Finanzminister wird ermächtigt:

A. Aerarische Grundtheile der Catastralgemeinde Festungsrayon Prag im Gesammtausmaße von 2362.13 Quadratklaftern, oder 8495.77m* gegen Grundtheile der Catastralgemeinde Smichow im Gesammtausmaße von 1616.21 Quadratklaftern oder 5812.97m2 und gegen angemessene Barauszahlung zu vertauschen.

Diese Barauszahlung ist nachträglich als eine im Finanzgeseze pro 1886 nicht vorgesehene Einnahme für das Jahr 1886, Bedeckungscapitel 42, Titel 1, zu behandeln.

B. Die offene und die gedeckte Militär-Reitschule, Parzellennummern 1784 und 1908 am Piasek in Krakau zu veräußern und den Erlös zur Beschaffung des erforderlichen Erfazes der Heeresverwaltung zur Verfügung zu stellen.

C. Den Erlös für die auf Grund des Gesezes vom 28. Juni 1871, (R. G. Bl. Nr. 60, lit. e), veräußerten fortificatorischen Objecte in Prag, abzüglich eines Betrages von 20.000 fl., welcher der Heeresverwaltung zur nothwendigen Adaptirung der beizubehaltenden Objecte daselbst zur Verfügung zu stellen ist, gleichwie die ad A bezeichnete Barauszahlung zu behandeln.

2. Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist Mein Finanzminister beauftragt.

Schönbrunn, den 4. Juni 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

100.

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 12. Juni 1886,

betreffend das Schulgeld an den Staatsmittelschulen (Gymnasien, Realschulen).

In Betreff des Schulgeldes an den vom Staate erhaltenen Mittelschulen (Gymnasien, Realschulen) finde ich auf Grund des §. 9 des Gesetzes vom 9. April 1870 (R. G. Bl. Nr. 46) anzuordnen:

1. Das auf ein Semester entfallende Schulgeld wird hiemit in dreierlei Ausmaß festgestellt:

a) für Wien mit fünfundzwanzig (25) Gulden,

b) für die Orte außer Wien, welche mehr als 25.000 Einwohner haben, mit Zwanzig (20) Gulden,

c) für die übrigen Orte mit Fünfzehn (15) Gulden.

2. Behufs Entrichtung des Schulgeldes werden Schulgeldmarken eingeführt. Die Art der Einhebung wird durch eine besondere Instruction geregelt.

3. Zur Zahlung des Schulgeldes ist jeder öffentliche Schüler, wofern er nicht hievon ordnungsmäßig befreit ist (Punkt 6 und ff.) und ohne Ausnahme - jeder eingeschriebene Privatist, sowie jeder außerordentliche Schüler, verpflichtet.

4. Das Schulgeld ist von den öffentlichen und den außerordentlichen Schülern im Laufe der ersten sechs Wochen jedes Semesters im vorhinein zu entrichten.

Schülern, welche innerhalb dieser Frist ihrer Schuldigkeit nicht nachgekommen sind, ist der feruere Besuch der Schule nicht gestattet.

Privatisten haben sich, bevor sie zur Semestralprüfung zugelassen werden, über die Entrichtung des Schulgeldes auszuweisen.

Wird einem Privatisten statt der Semestralprüfungen ausnahmsweise eine Jahresprüfung bewilligt, so hat er das Schulgeld für beide Semester zu entrichten.

5. Das bezahlte Schulgeld wird einem Schüler auch dann nicht zurückerstattet, wenn er noch vor Ablauf des Semesters aus der Schule austritt oder ausgeschlossen wird.

Bei einem gerechtfertigten Uebertritte in eine andere Staatsmittelschule aber gilt die Empfangsbestätigung über das bezahlte Schulgeld auch für die Anstalt, in welche überzutreten der Schüler veranlaßt war, und zwar unabhängig von der Höhe des an derselben bestehenden Schulgeldes.

6. Deffentlichen Schülern kann die Befreiung von Entrichtung des Schulgeldes gewährt werden:

a) wenn sie im letzten Semester in Beziehung auf sittliches Betragen und Fleiß eine der beiden ersten Noten der vorgeschriebenen Notenscala erhalten haben, und ihr Studienerfolg mindestens mit der ersten allgemeinen Fortgangsclasse bezeichnet worden ist, und

b) wenn sie, beziehungsweise die zu ihrer Erhaltung Verpflichteten, wahrhaft dürftig, das ist, in den Vermögensverhältnissen so beschränkt sind, daß ihnen die Bestreitung des Schulgeldes nicht ohne empfindliche Entbehrungen möglich sein würde. 7. Die Entrichtung des Schulgeldes kann bis auf weiteres auch zur Hälfte nachgesehen werden.

Als Bedingung für eine solche Nachsicht gilt, daß die im Punkt 6 a) aufgestellte Forderung vollständig erfüllt, und daß nach den Vermögensverhältnissen der Schüler, beziehungsweise der zur Erhaltung derselben Verpflichteten anzunehmen ist, daß sie zwar nicht zu jeder Zahlung unfähig, jedoch außer Stande sind, der vollen Schuldigkeit nachzukommen.

8. Jede Schulgeldbefreiung, sowohl die ganze, wie die halbe - beginnt mit demjenigen Semester, in welchem sie gewährt wird und ist nur so lange aufrecht zu erhalten, als alle Bedingungen erfüllt sind, unter denen sie ordnungsmäßig erworben werden konnte.

Demgemäß ist in jedem Semester mit Rücksicht auf die in demselben ertheilten Sitten-, Fleiß- und Fortgangsnoten eine genaue Revision der Schulgeldbefreiungen vorzunehmen. und der Verlust der Befreiung den betreffenden Schülern bekannt zu geben.

9. Konnte wegen erwiesener Krankheit, oder in Folge anderer wichtiger Umstände am Schlusse eines Semesters die Classification eines Schülers nach der Summe seiner Semestralleistungen nicht stattfinden, und mußte mit ihm deshalb nachträglich eine Prüfung vorgenommen werden, so hat diese Nachholung an sich den Verlust der Befreiung nicht zur Folge. Die Prüfung muß jedoch während des ersten Monates des nächstfolgenden Semesters mit günstigem Erfolge abgelegt worden sein.

10. Um die Befreiung von Entrichtung des Schulgeldes für einen Schüler zu erlangen, ist bei der Direction der Mittelschule, welche derselbe besucht, ein Gesuch zu überreichen, das mit dem Zeugnisse über das leyte Semester und mit einem nicht vor mehr als einem Jahre ausgestellten behördlichen Zeugnisse über die Vermögungsverhältnisse belegt sein muß.

Lehteres Zeugniß hat die Vermögungsverhältnisse so genau und eingehend, als zu sicherer Beurtheilung erforderlich ist, anzugeben. Jedes derartige, einer Befreiung zu Grunde gelegte Zeugniß wird im allgemeinen so lange als giltig zu betrachten sein, bis nicht besondere Umstände den Fortbestand der bezeugten Verhältnisse fraglich erscheinen lassen. Es kann jedoch jederzeit die Beibringung eines neuen Zeugnisses gefordert werden.

11. Der Lehrkörper hat auf Grund strenger Prüfung dieser Belege und mit Berücksichtigung der eigenen Wahrnehmungen seine Anträge an die Landesschulbehörde zu erstatten. Sowohl für diese Anträge, wie auch für die genaue Erforschung und die Wahrheit der von ihm dargestellten thatsächlichen Verhältnisse bleibt der Lehrkörper verantwortlich.

12. Ueber die Anträge des Lehrkörpers entscheidet die Landesschulbehörde. Die Entscheidung ist, um die Zurückzahlung des bereits erlegten Schulgeldes zu vermeiden, jedenfalls innerhalb der zur Entrichtung des Schulgeldes festgesezten Frist zu treffen und den Schülern bekannt zu geben.

Gegen die Entscheidung des Landesschulrathes findet kein Recurs statt.

Diese Verordnung tritt mit dem Beginne des Schuljahres 1886/87 in Kraft, gleichzeitig treten alle früheren diesen Gegenstand betreffenden Vorschriften außer Wirksamkeit. Gautsch m. p.

101.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 27. Juni 1886,

betreffend die Durchführung der Verordnungen der genannten Ministerien vom 22. Mai 1886 (R. G. Bl. Nr. 76 und Nr. 77) über die Retorsionszölle auf rumänische Waaren, ferner der Verordnung vom 24. Mai 1886 (R. G. Bl. Nr. 79, F. M. Vdgsbl. Nr. 20), betreffend vorübergehende Zollbehandlung von Waaren rumänischer Provenienz.

§. 1.

Die in der Verordnung vom 22. Mai 1886 (R. G. Bl. Nr. 77) für Waaren rumänischer Provenienz festgesezten Zölle kommen auch bei der Einfuhr über die Freihäfen Triest

und Fiume zu entrichten, und ist auch das über Triest und Fiume eingeführte rumänische Getreide nach der Verordnung vom 22. Mai 1885 (R. G. Bl. Nr. 76) zum zollfreien Mahlverkehre nicht zuzulassen.

Die Hafenämter in Triest und Fiume haben die Ankunft eines Schiffes mit ganzer oder theilweiser Waarenladung aus Rumänien dem Zollamte anzuzeigen; bei der Ankunft von Waaren zu Lande im Transite über das österreichisch-ungarische Zollgebiet haben die Zollämter in Triest und Fiume selbst die Provenienz wahrzunehmen; leztere haben diejenigen Waaren, hinsichtlich welcher sich aus den Begleitpapieren oder der äußeren Bezeichnung oder aus anderen Umständen die rumänische Provenienz der zu Lande oder zur See angekommenen Waaren erkennen läßt, und die Partei nicht nachweisen kann, daß die Waare eine andere Provenienz besiße oder in einem anderen Staate nationalisirt worden sei, im Zollamtsmagazine oder in einem unter zollämtlicher Mitsperre stehenden Privatmagazine (in Triest auch in einem der unter Zollcontrole stehenden öffentlichen Lagerhäuser der Commune und Handelskammer) hinterlegen zu lassen und bei deren eventuellen Eintritte in das Zollgebiet nach den citirten Verordnungen vom 22. Mai 1886 zu verzollen.

§. 2.

In Ergänzung der Verordnung vom 22. Mai 1886' (R. G. Bl. Nr. 76) wird angeordnet, daß auch Getreide aus Italien nur gegen Beibringung von Ursprungszeugnissen zum Mahlverkehre zuzulassen ist.

§. 3.

Die in der Verordnung vom 24. Mai 1886 (R. G. Bl. Nr. 79) bis 20. Juni festgesezte Zulassung von Mais zum allgemeinen Zolle ohne Retorsionszuschlag aus Rumänien auf Grund älterer Lieferungsabschlüsse, kann, wenn die Versendung per Schiff über das schwarze Meer nach einem österreichischen oder ungarischen Hafen vor dem 1. Juni erfolgte, vom k. k. oder königl. ungarischen Zollamte auch später gestattet werden, wenn das betref= fende t. t. oder königl. ungarische Hafenamt des Ankunftshafens die Bestätigung ertheilt, daß das verspätete Eintreffen des Schiffes durch die Entfernungs- und Witterungsverhältnisse begründet erscheint.

§. 4.

Vom 1. Juli 1886 angefangen hat bei den weiter unten genannten Waaren, insoferne dieselben als nicht rumänische Provenienzen, über die Gränzen gegen Rußland, Rumänien und Serbien, oder zur See, beziehungsweise über die Gränzen der Zollausschlüsse in das Zollgebiet gelangen, die Verzollung nach den Zollsäzen des allgemeinen Tarifes, beziehungsweise nach den Vertragszollfäßen, nur gegen Beibringung von Ursprungscertificaten stattzufinden.

Die Waaren find folgende:

Getreide mit Ausnahme der Hirse (T. Nr. 23 und 24), Hülsenfrüchte (T. Nr. 26), Schlacht- und Zugvich mit Ausnahme der Pferde, Füllen, Maulthiere und Esel (T. Nr. 39 bis 47), Eier (T. Nr. 55), Felle und Häute (T. Nr. 60), Butter (T. Nr. 65), Schweine und Gänsefett, Speck (T. Nr. 66), Fleisch frisches oder zubereitetes (T. Nr. 83), dann Wolle (T. Nr. 152).

Diese Ursprungszeugnisse müssen den Anforderungen des §. 4 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarife entsprechen.

Soferne die Waaren Rumänien transitiren, müssen sie in von der Zollbehörde des Ursprungslandes plombirten Säcken, Collien 2c. mit unverleßtem Verschlusse anlangen. Puswald m. p.

Dunajewski m. p.

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