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103.

Verordnung des Handelsministeriums vom 22. Juni 1886, womit der §. 20 der zur Durchführung des Postsparcassengesetzes vom 28. Mai 1882 erlassenen Verordnung vom 10. October 1882 (R. G. BI. Nr. 163) abgeändert wird.

Die im §. 20 der zur Durchführung des Postsparcassengesetzes vom 28. Mai 1882 erlassene Verordnung vom 10. October 1882 (R. G. Bl. Nr. 163) normirte Ermächtigung für unbestimmte Dauer zur Beheburg von Rückzahlungen der Spareinlagen, wird hiemit aufgehoben, und haben die diesbezüglichen Bestimmungen vom 1. Juli 1886 an außer Wirksamkeit zu treten.

Pußwald m. p.

104.

Gesetz vom 29. Juni 1886,

wegen neuerlicher Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 25. Mai 1880 (R. G.
Bl. Nr. 56), betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Localbahnen.
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes, finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.

Die laut Artikel 1 des Gesezes vom 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203) verlängerte Wirksamkeit der Bestimmungen der Artikel 1 bis inclusive 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Localbahnen, wird bis Ende 1886 ausgedehnt.

Artikel II.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes, welches mit 1. Juli 1886 in Kraft tritt, werden Mein Handelsminister, Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt.

Wien, am 29. Juni 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bußwald m. p.

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betreffend die zeitweise zollfreie Einfuhr von Mais und Hirse aus Bulgarien und Serbien in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Einfuhr von Mais und Hirse aus Bulgarien und Serbien ist gegen Ursprungscertificate bis Ende Juni 1887 zollfrei.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister und Mein Handelsminister

betraut.

Wien, den 2. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

106.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 7. Juli 1886,

betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 2. Juli 1886 über die zeitweise Zollfreiheit von bulgarischem und serbischem Mais und Hirse.

Mais und Hirse aus Serbien oder aus Bulgarien haben nur dann auf die zollfreie Abfertigung nach dem Geseze vom 2. Juli 1886 (R. G. Bl. Nr. 105) Anspruch, wenn der Ursprung aus Serbien beziehungsweise aus Bulgarien, der ununterbrochene Transport der Sendungen und die Identität der eingetretenen mit der bescheinigten Sendung in folgender Weise erwiesen ist:

a) Die Sendung muß von einem nach dem beiliegenden Formulare ausgestellten Zeugnisse eines k. und k. Consuls in Serbien, beziehungsweise in Bulgarien begleitet sein, welches bestätigt, daß die bestimmte Quantität Mais oder Hirse in der zu bezeich= nenden Verpackung (oder ledig) ein Bodenproduct Serbiens (Bulgariens) ist und längstens binnen der vom Consul, nach Lage der Transportverhältnisse zu bezeich= nenden Frist auf dem ebenso zu bezeichnenden Transportwege (Schlepp Nr., Schiffsnamen, Eisenbahn), in Desterreich-Ungarn eintreten soll.

Die f. und f. Consuln find angewiesen, diese Ursprungsbescheinigung nur solchen Sendungen zu ertheilen, welche noch im Lande (Serbien, Bulgarien) lagern, nicht aber auch solchen, welche bereits auf das Schiff oder den Schlepp verladen sind, und zwar erst nachdem sie sich aus den Begleitpapieren oder sonst gewissenhaft überzeugt haben, daß es sich um eine aus dem Inneren Serbiens oder Bulgariens an die Donau oder das Meer gebrachte, oder um eine in Serbien auf die Eisenbahn gebrachte, und nicht um eine vorher aus Rumänien nach Serbien oder Bulgarien gebrachte Sendung handelt, und nachdem sie sich bei Transporten per Schiff persönlich oder durch einen ihnen verantwortlichen Beauftragten von der Verladung vom Lande auf das Schiff (Sc lepp) sowie davon, daß dieses Fahrzeug kein rumänisches Getreide gleicher Benennung führt, überzeugt haben werden.

Das Schleppschiff oder die Schiffsabtheilung ist, bei Verladung in Rustschuk, Widdin oder Belgrad nach erhaltener, an Eidesstatt erfolgter schriftlicher Bestätigung des Agenten der Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft, daß die zu certificirende Sendung nach seinem besten Wissen u d Gewissen bulgarischen (serbischen) Ursprunges ist, von den Organen der Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft zu verschließen und die Verschlüsse mit dem Consularsiegel zu versehen.

Bei Ladungen in anderen bulgarischen oder serbischen Stationen ist der Verschluß vom Agenten der Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft allein vorzunehmen und von demselben an Eidesstatt schriftlich zu bestätigen, daß die betreffende Sendung, nach seinem besten Wissen und Gewissen durchaus bulgarisches (serbisches) Getreide sei. Die betreffenden Sendungen müssen mit unverlegtem Consulats, beziehungsweise im Falle des vorigen Alinea - mit unverlegtem Agenturssiegel und jedenfalls mit dem Ursprungszeugnisse des Consulates und der Erklärung des DonauDampfschifffahrtsagenten versehen, in Oesterreich-Ungarn eintreffen.

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Ist eine Umladung bei den Donaukatarakten nothwendig, so muß dieselbe entweder unter Intervention des k. und k. Consulates in Turn-Severin oder eines nach Kladova in Serbien entsendeten Organes des königl. ungarischen Zollamtes in Orsova erfolgen, und ist von dem Einen oder dem Anderen die Bestätigung über den Befund des unverleßten Verschlusses und die Festhaltung der Identität der Sendung bei der Umladung zu ertheilen.

b) Aus bulgarischen Seehäfen nach Desterreich-Ungarn verladener Mais oder Hirse muß mit einem Ursprungszeugnisse des k. und k. Consuls in Varna versehen sein, welches, außer den sub a) geforderten Daten, noch die Angabe zu enthalten hat, nach welchen Zwischenhäfen und nach welchem österreichischen oder ungarischen Hafen das Schiff bestimmt ist, und bis wann es in lezterem längstens eintreffen muß.

Das Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn das Schiff einen fremden Hafen anläuft, in welchem kein k. und t. Consularamt oder ein mit der Gestion eines solchen betrautes fremdes (nicht rumänisches) Consularamt sich befindet, und wenn nicht von diesem Amte noch vor der Vornahme irgend einer Aus- oder Einladung seitens dieses Schiffes und abermals vor der Abfahrt das unveränderte Vorhandensein der certificirten Sendung bestätigt wird.

Soll in einem Zwischenhafen eine Umladung der Sendung auf ein anderes Schiff stattfinden, so muß hierüber ein die persönliche Wahrnehmung bestätigendes Zeugniß des dortigen t. und t.Consularamtes beigebracht werden, welches die Bezeichnung des Schiffes, in welches umgeladen wird und die Frist bis wann dasselbe und in welchem österr. oder ungar. Hafen eintreffen soll, sowie Datum und Vollzug der Umladung anzugeben hat.

Ein rumänischer Hafen darf nicht berührt werden, und eine mehr als einmalige Umladung schließt die Behandlung nach dem Geseze vom 2. Juli 1886 aus. c) Soll der Transport aus einem bulgarischen Seehafen über einen russischen Hafen erfolgen, so ist weiters ein Zeugniß des k. und L. Consularamtes im russischen Hafen darüber beizubringen, daß die Umladung der certificirten Sendung aus dem Schiffe auf die Eisenbahn und die Legung der Sendung unter zollämtlichen Verschluß für den Transit nach einer bestimmten Bahnstation an der österreichischen Gränzevom k. und k. Consularamte überwacht worden ist. Das österreichische Eintrittszollamt hat sich sodann auch vom Eintreffen der Sendung mit unverlegtem zollämtlichen Verschlusse zu überzeugen.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1886 und dieser Verordnung treten in Gemäßheit des §. 6 des Gesezes vom 10. Juni 1869 (R. G. Bl. Nr. 113) mit dem Arfange des fünfundvierzigsten Tages nach Ablauf des Tages, an welchem die deutsche Ausgabe jenes Stückes des Reichsgeseßblattes, in welchem dieses Gesez enthalten ist, herausgegeben und versendet wurde, in Kraft.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

Formular zur Verordnung.

Ursprungs-Beugniß.

Das gefertigte k. und k. Consularamt bestätigt auf Grund stattgehabter Ermittlungen, daß die bei demselben von N. N. . zur Certificirung angemeldete

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in

(Angabe des Gewichtes, wo möglich in kg, eventuell im landes

Mais

Hirse

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Dieses Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn die Sendung erst nach dem (Datum) dem vorgenannten Gränzeingangsamte zur Eingangsabfertigung gestellt wird, oder wenn während des Transportes eine Umpackung oder eine Lagerung desselben stattgefunden hat, die nicht vom betreffenden k. und t. Consularamte als unter Ueberwachung vollzogen certificirt ist, oder wenn das Schiff einen rumänischen Hafen angelaufen hat.

(Ort) den

Unterschrift und Stämpel oder Siegel des Consularamtes.

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