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2. mit 140 fl. für die Decanatsämter Trebitsch, Bystriß, Neustadtl, Iglau, Teltsch, Göding, Frain, Wolframiz, Mödriz, Wollein, Klobouk, Hosterlig, Gurein, Lettowiß, Kostel, Seelowig, Butschowiz, Jedowniß, Jaispiß;

3. mit 130 fl. für alle übrigen Decanatsämter.

XII. In Schlesien.

A. In der Erzdiöcese Olmüş:

1. mit 150 fl. für die Decanatsämter Bautsch, Jägerndorf, Troppau und Wagstadt;
2. mit 140 fl. für die Decanatsämter Freudenthal, Odrau und Hozenploz;
3. mit 130 fl. für die Decanatsämter Eckersdorf und Gräß.

B. In der Diöcese Breslau:

1. mit 140 fl. für die Decanatsämter Friedek, Jablunka, Karwin, Johannisberg und Buckmantel;

2. mit 130 fl. für die übrigen Decanatsämter.

XIII. In Galizien.

A. In der römisch-katholischen Erzdiöcese Lemberg:

1. mit 140 fl. für die Decanatsämter Brzeżany, Konkolniki, Dolina, Stryj, Stanislau, Tarnopol, Trembowla, Czortków, Jazłowiec;

2. mit 120 fl. für die Decanatsämter Lemberg Umgebung, Gródek, Szczerzec, Belz, Lubaczów, Żółkiew, Brody, Busk, Gliniany, Złoczów, Swirz, Buczacz, Horodenka, Kolomea;

3. mit 40 fl. für das Decanatsamt Lemberg Stadt.

B. In der römisch-katholischen Diöcese Przemyśl:

1. mit 140 fl. für die Decanatsämter Biecz, Dobromil, Leżajsk, Drohobycz, Rzeszów und Sambor;

2. mit 120 fl. für die Decanatsämter Brzostek, Dynów, Głogów, Jasło, Jaworów, Zesto, Miechocin, Mościska, Przeworsk, Rudnik, Rymanów, Sanok, Strzyżów und Zmigród;

3. mit 100 fl. für die übrigen Decanatsämter.

C. In der römisch-katholischen Diöcese Tarnów:

1. mit 140 fl. für die Decanatsämter Bobowa, Neumarkt, Neu-Sandec und Tymbark; 2. mit 120 fl. für die Decanatsämter Mielec, Pilzno, Radomyśl, Tuchów, Lacko, Bochnia, Brzesko, Wojnicz, Marków und Myślenice;

3. mit 100 fl. für die übrigen Decanatsämter.

D. In der römisch-katholischen Diöcese Krakau:

1. mit 140 fl. für die Decanatsämter Oświecim, Wadowice, Biała, Skawina, NowaGóra, Wieliczka und Zywiec;

2. mit 120 fl. für die Decanatsämter Bolechowice, Czernichów und Sucha;

3. mit 100 fl. für das Decanatsamt Lanckorona;

4. mit 40 fl. für die zwei Decanatsämter der Stadt Krakau.

E. In der griechisch-katholischen Erzdiöcese Lemberg:

1. mit 140 fl. für die Dacanatsämter Brzeżany, Bóbrka, Bolechów, Brody, Busk, Gródek, Zurawno, Załośce, Zbaraż, Zborów, Złoczów, Kałusz, Narajów, Olesko, Perechinsko, Podhajce, Rohatyn, Skalat;

2. mit 120 fl. für die Decanatsämter Lemberg Umgebung, Szczerzec, Chodorów, Stryj, Tarnopol und Rozdol;

3. mit 40 fl. für das Decanatsamt Lemberg-Stadt.

F. In der griechisch-katholischen Diöcese Przemyśl :

1. mit 140 fl. für die Decanatsämter Przemyśl, Baligród, Wysocko, Drohobycz, Zatwarnica, Mokrzany, Muszyna, Sanok, Sambor, Jaworów, Jarosław und Jaśliska; 2. mit 120 fl. die Decanatsämter Bircza, Biecz, Dobromil, Dukla, Žukotyn, Kańczuga, Komarno, Lisko, Lubaczów, Mościska, Potylicz, Pruchnik, Sambor und Ustrzyki; 3. mit 100 fl. für alle übrigen Decanatsämter.

G. In der griechisch-katholischen Diöcese Stanislau :

1. mit 140 fl. für die Decanatsämter Bohorodczany, Buczacz, Hufiatyn, Żuków, Zaleszczyki, Kolomea, Kofsów, Kudryńce, Nadwórna, Pistin, Skała, Tłumacz, Uście und Czortków;

2. mit 120 fl. für die übrigen Decanatsämter.

H. Ju der armenisch-katholischen Erzdiöcese Lemberg :

100 fl. für die Decanatsämter Stanislau und Kutty.

XIV. In der Bukowina:

mit je 150 fl. für die römisch-katholischen Decanatsämter Czernowiß und Suczawa und das griechisch-katholische Decanatsamt in Czernowiz.

Dunajewski m. p.

108.

Gautsch m. p.

Verordnung der Minister für Ackerbau, Inneres und Justiz vom 5. Juli 1886,

betreffend die Zusammensekung und die Geschäftsordnung der Ministerialcommission für agrarische Operationen im Ackerbauministerium.

Auf Grund der Geseze vom 7. Juni 1883 (R. G. Bl. Nr. 92 und 94), betreffend die Zusammenlegung landwirthschaftlicher Grundstücke, die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benüßungs- und Verwaltungsrechte (agrarische Operationen), wird über die Zusammensehung und die Geschäftsordnung der Ministerialcommission im Ackerbauministerium verordnet, wie folgt:

Titel.
§. 1.

Die für die Eingangs bezeichneten agrarischen Operationen zuständige Ministerialcommission im Ackerbauministerium führt den Titel: „K. k. Ministerialcommission für agrarische Operationen."

Zusammensekung.
§. 2.

Die Ministerialcommission besteht aus dem Ackerbauminister oder einem Vertreter desselben als Vorsitzenden, dem Referenten, aus drei, beziehungsweise in den besonderen Fällen des §. 10 des Gesetzes vom 7. Juni 1883 (R. G. Bl. Nr. 92) aus vier Mitgliedern des Richterstandes und aus einem Vertreter des Ministeriums des Innern.

Der Vorsizende kann die bei wirthschaftlichen Fragen als Beiräthe einzuvernehmenden Landwirthe, Landesculturtechniker oder andere Fachleute ständig oder fallweise den Commissionsverhandlungen beiziehen.

Bestimmung der Mitglieder.
§. 3.

Der Referent ist dem Stande der Beamten des Ackerbauministeriums zu entnehmen; die Mitglieder des Richterstandes sind vom Justizminister und der Vertreter des Ministeriums des Innern ist vom Minister des Innern zu bestimmen. Für den Referenten und den Vertreter des Ministeriums des Innern ist je ein Ersaßmann, für die Mitglieder aus dem Richterstande sind zwei Ersagmänner zu bestellen.

Zusammentritt und Obliegenheit der Commission.
§. 4.

Die Ministerialcommission tritt entweder an von dem Vorsitzenden festzusehenden regelmäßigen Terminen oder über fallweise Berufung zusammen. Der Commission, bezie hungsweise ihrem Referenten obliegt es, die in ihren Wirkungskreis fallenden Angelegen heiten mit der thunlichsten Beschleunigung der Erledigung zuzuführen.

Beschlußfassung der Commission.
§. 5.

Die Ministerialcommission fällt ihre Entscheidungen und faßt ihre Beschlüsse in Gremialsizungen mit Stimmenmehrheit.

Vorbereitung der Beschlußfassung.
§. 6.

Ueber jeden Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung der Ministerialcommission hat der Referent einen schriftlichen Antrag zu stellen, welchem in wichtigeren und schwierigeren Fällen ein Sachverhalt nebst besonderer Begründung voranzustellen ist. Nach Vortrag des Referates in der Sizung hat der Vorsitzende eine Erörterung des Gegenstandes, erforderlichenfalls die Einsicht der Acten, Pläne u. dgl. mehr, sowie die Abgabe von Gutachten, beziehungsweise die nähere Begründung bereits abgegebener Gutachten der Beiräthe und die Einvernehmung der technischen Organe der Ministerialcommission zu veranlassen.

Reihenfolge bei der Abftimmung.
§. 7.

Sobald der Vorsißende den Gegenstand für spruchreif erachtet, hat er zur Abstimmung zu schreiten.

Der Referent gibt seine Stimme zuerst, der Vorsißende zulezt ab. Nach dem Rese: renten stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande vom höchsten, beziehungsweise ältesten dem Range nach angefangen und sodann der Vertreter des Ministeriums des Innern.

Aenderung der Stimmenabgabe.
§. 8.

Bis der Vorsitzende festgestellt hat, was als Entscheidung oder Beschluß der Commission anzusehen ist, kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Meinung zurücktreten und eine neue abgeben oder der Meinung eines anderen Stimmführers beitreten.

Stimmenmehrheit und Ermittlung derselben.
§. 9.

Als Entscheidung oder Beschluß der Commission ist jene Meinung anzusehen, für welche mehr als die Hälfte der Stimmführer oder, wenn die Stimmen gleichgetheilt sind, der Vorsitzende gestimmt hat.

Ist keines von beiden der Fall, so hat der Vorsißende den Verhandlungsgegenstand getheilt nach Vorfrage und Hauptfrage, oder nach der formalen oder materiellen Seite zur Abstimmung zu bringen. Ergibt sich auch auf diese Weise nicht das erforderliche Stimmenverhältniß, so gilt jene Meinung als Entscheidung oder Beschluß der Commission, welche die meisten Stimmen für sich hat oder welcher bei gleicher Stimmenzahl der Vorfizende beigetreten ist.

Abstimmung über die Zuständigkeit.
§. 10.

Ueber die Frage, ob eine zu entscheidende Steitigkeit, außer dem Falle einer agrarischen Operation, vor die ordentlichen Gerichte gehört, ist immer zuerst abzustimmen. Ergibt sich hiebei Stimmengleichheit zwischen den dem Richterstande angehörenden und den übrigen Stimmführern, so ist die Abstimmung im Beisein von vier Mitgliedern des Richterstandes zu wiederholen.

Aufzeichnungen auf den Referaten.

§. 11.

Auf den Referaten sind von dem Protokollführer der Tag der Sizung, die Gegenwärtigen, die Abstimmung und die Entscheidung oder der Beschluß ersichtlich zu machen, und diese Aufzeichnungen durch die Unterschrift zu bestätigen. Hat der Protokollführer hinsichtlich der vorzunehmenden Aufzeichnungen Zweifel, so muß derselbe noch während der Sigung beim Vorsigenden oder bei dem betreffenden Stimmführer Aufklärung einholen. Jedem Stimmführer steht frei, seine Meinung und die Gründe derselben schriftlich darzulegen und dem Referate beizugeben.

Correspondenz.
§. 12.

Die Ministerialcommission correspondirt in Angelegenheiten ihres Wirkungskreises mit allen Centralstellen und Landesbehörden unmittelbar, mit anderen Behörden in der Regel durch die Landescommissionen für agrarische Operationen.

Amtsfiegel.
§. 13.

Die Ministerialcommission hat ein Amtssiegel zu führen, welches den k. k. Adler und die Umschrift: „K. k. Ministerialcommission für agrarische Operationen“ enthält.

Hilfskräfte.
§. 14.

Die für den Referenten, beziehungsweise die Ministerialcommission erforderlichen Conceptsbeamten, ein technischer Consulent für agrarische Operationen und die etwa zu dessen Unterstützung erforderlichen Hilfskräfte werden aus dem Personale des Ackerbauministeriums beigestellt.

Hilfsämterdienst.
§. 15.

Die Hilfsämter des Ackerbauministeriums haben den Dienst auch für die Ministerialcommission zu versehen. Die für lettere einlangenden Geschäftsstücke sind getrennt von den Geschäftsstücken des Ackerbauministeriums zu protokolliren und zu registriren.

Taaffe m. p.

Falkenhayn m. P.

Pražák m. p.

109.

Verordnung der Minister für Ackerbau, Inneres, Justiz und die Finanzen vom 5. Juli 1886,

betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enclaven und die Arrondirung der Waldgränzen.

Auf Grund des Gesezes vom 7. Juni 1883 (R. G. Bl. Nr. 93), betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enclaven und die Arrondirung der Waldgränzen wird verordnet, wie folgt:

Zuständige Behörden.
§. 1.

Gemäß §. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1883 (R. G. Bl. Nr. 93), ist die in Zusammenlegungsangelegenheiten zuständige Landes- und die Ministerialcommission auch für die Angelegenheiten in Betreff der Bereinigung des Waldlandes von fremden Enclaven und der Arrondirung der Waldgränzen zuständig.

Den Commissionsverhandlungen der Ministerialcommission ist ein Forsttechniker des Ackerbauministeriums als Beirath zuzuziehen.

Inhalt des Tauschvertrages.

§. 2.

Die Tauschverträge müssen unter der Bedingung der Genehmigung der Landes-, beziehungsweise der Ministerialcommission abgeschlossen sein und sind der Landescommission in zwei Exemplaren und einer einfachen Abschrift vorzulegen.

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