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Inftruirung des Gesuches um Genehmigung des Tauschvertrages.

§. 3.

Das Gesuch um Genehmigung des Tauschvertrages muß mit nachfolgenden, in je einem Originale und einer Copie ausgefertigten Behelfen belegt sein:

1. Mit einem Exemplar des Katastralmappenabdruckes oder einer Copie des betreffenden Theiles desselben, in welchem die zu tauschenden Grundstücke unter Angabe der Katastralnummern ersichtlich gemacht sind. Ueberdies ist ein mit der Angabe des Reinertrages und des Flächenmaßes, sowie mit der Benennung des Riedes versehener Auszug aus dem Parcellenprotokolle beizubringen.

Wenn jedoch die Gränzen der auszutauschenden Grundstücke örtlich nicht deutlich ersichtlich find oder mit den Darstellungen auf der Katastralmappe nicht übereinstimmen, so ist ein auf Grund besonderer Vermessung und in Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 1. Juni 1883 (R. G. Bl. Nr. 86) angefertigter geometrischer Situationsplan beizubringen.

Die Copie der Katastralmappen muß hinsichtlich der Uebereinstimmung derselben mit dem Originale von dem für den Dienst des Katastralmappenarchivs bestellten Beamten, beziehungsweise von dem zur Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters bestellten Vermessungsbeamten beglaubigt sein.

2. Mit Grundbuchsauszügen, aus welchen der Eigenthumsstand der auszutauschenden Grundstücke und die mit denselben verknüpften Lasten und Rechte zur Zeit des abgeschlosse= nen Vertrages ersichtlich sein müssen.

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3. Wenn zugleich die Uebertragung bücherlicher Rechte auf die zu tauschenden Grundstücke stattfinden soll: mit der Angabe Derjenigen, für welche bücherlich eingetragene Rechte oder Verpflichtungen auf den zu tauschenden Grundstücken haften; ferner wenn die Tauschenden nicht vorziehen, von der Bestimmung des §. 6 dieser Verordnung Gebrauch zu machen mit den von jenen Dritten in Betreff der beabsichtigten Uebertragung ihrer Rechte und Verpflichtungen abgegebenen Erklärungen.

4. Mit einer von dem Berufsforsttechniker der zuständigen politischen Bezirksbehörde verfaßten Darstellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der auszutauschenden Grundstücke hinsichtlich jener Nuzungen, deren Uebertragung beabsichtigt wird.

Hebertragung von bücherlichen Rechten auf andere Grundstücke.

§. 4.

Beabsichtigen die Tauschenden gemäß §. 3 des Gesezes eine Uebertragung der auf den zu tauschenden Grundstücken haftenden Rechte auf andere ihnen gehörige land- oder forstwirthschaftliche Grundstücke, so sind die im §. 3, 3. 1-4 dieser Verordnung angegebenen Behelfe auch bezüglich dieser Grundstücke zu liefern.

Ergänzungen des Tauschvertrages und Erhebungen.
§. 5.

Behufs Prüfung der vorgelegten Tausch verträge sind sowohl die im §. 1 dieser Verordnung bezeichneten Commissionen, als deren Vorsigende berechtigt, von amtswegen den Parteien die nothwendigen Ergänzungen der Tauschverträge binnen festgestellten Fristen aufzutragen und alle jene Erhebungen pflegen zu lassen, welche zum Zwecke der Berichtigung oder Vervollständigung der vorgelegten Operate und der Wahrung der Rechte Dritter erforderlich scheinen.

Einholung der Erklärung Dritter durch den Vorfikenden der Landescommission. §. 6.

Ueber im Gesuche ausgedrücktes Begehren der Tauschenden kann der Vorsizende der Landescommission den im Sinne des §. 3, 3. 3 dinglich Berechtigten auf Kosten der Tauschenden die erforderliche Erklärung über die beabsichtigte Uebertragung der Rechte binnen einer festzustellenden Frist abverlangen. Unter derselben Voraussetzung kann seitens des Vorsitzenden der Landescommission die im §. 3, 3. 4 bezeichnete Darstellung dem zuständigen Forsttechniker abverlangt werden.

Läuft eine Erklärung der hiezu aufgeforderten Berechtigten innerhalb der hiefür festgestellten Frist nicht ein, so gilt die Zustimmung als verweigert.

Bestellung von Curatoren für Abwesende.
§. 7.

Kann Derjenige, dessen bücherliches Recht übertragen werden soll, nicht ermittelt werden oder ist dessen Aufenthaltsort unbekannt und hat derselbe im lezteren Falle keinen ordentlichen Sachwalter zurückgelassen, so haben die Tauschenden die Bestellung eines Curators im Sinne des §. 276 a. b. G. B. vom Gerichte zu erwirken.

Form der Tauschverträge und Zustimmungserklärung.

§. 8.

Auf die Tauschverträge und die Erklärungen dritter Berechtigter, womit die Zustimmung zur Uebertragung bücherlicher Rechte von einem der vertauschten Grundstücke auf das andere oder auf ein anderes den Tauschenden gehöriges land- oder forstwirthschaftliches Grundstück ausgesprochen wird, finden hinsichtlich der für Tabularurkunden erforderlichen Form die Bestimmungen der Geseze vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 95) und 4. Juni 1882 (R. G. Bl. Nr. 67) Anwendung.

Entscheidungen der Landes- und der Ministerialcommission.

§. 9.

Die Entscheidung der Landescommission ist den Contrahenten, und im Falle der beabsichtigten Uebertragung bücherlicher Rechte auch den hiebei betheiligten dritten Personen gegen Empfangsschein zuzustellen.

Die Berufungen gegen die Entscheidung der Landescommission sind in einem Exemplare bei der Landescommission zu überreichen.

Im Falle der Genehmigung der Tauschverträge hat die Landescommission unter Bezugnahme auf ihre in Rechtskraft erwachsene oder auf die im Berufungsfalle von der Ministerialcommission ausgesprochene Genehmigung des Tauschvertrages die Vertragsparien unter Beisezung des Amtssiegels mit der Genehmigungsclausel zu versehen. Auf dem zurückzustellenden Exemplare der Mappe, der Copie oder des Situationsplanes ist die erfolgte Genehmigung des hierauf bezüglichen Vertrages ersichtlich zu machen.

Die Originalien der Tauschverträge sind den Contrahenten und die Originalien der im §. 3, 3. 1-4 dieser Verordnung bezeichneten Behelfe dem im Gesuche erstgenannten Contrahenten zurückzustellen; die Copien derselben, sowie die Abschrift des Tauschvertrages sind bei der Landescommission aufzubewahren.

Bücherliche Durchführung der Tauschverträge.

§. 10.

Wurden die Tauschverträge rechtskräftig genehmigt, so bleibt es den Parteien überLassen, die bücherliche Durchführung derselben bei dem zuständigen Gerichte nach den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchgesezes zu erwirken.

Verpflichtung zur Tragung und zum Ersake der Kosten.

§. 11.

Die Kosten der behufs Prüfung der Tauschverträge etwa erforderlichen Erhebungen sind, wenn keine anderweitige Vereinbarung dargethan ist, von den tauschenden Parteien zu gleichen Theilen zu tragen. Die betreffenden Beträge sind jenen Etats, aus welchen die Ausgaben bestritten wurden, zu erseßen.

Leistungen der Betheiligten.
§. 12.

Die zu den Erhebungen etwa erforderlichen Copien der Katastraloperate, Handlanger, Pflöcke, Stangen und dergleichen haben die tauschenden Parteien nach Anweisung der mit den Erhebungen betrauten Organe auf ihre Kosten beizustellen.

Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Verordnung.

§. 13.

Diese Verordnung tritt in den einzelnen Königreichen und Ländern an dem im Landesgeseß- und Verordnungsblatte zu bezeichnenden Tage gleichzeitig mit dem Eingangs bezogenen Reichsgesetze und dem bezüglichen Landesgesehe in Wirksamkeit.

Taaffe m. p.

Falkenhayn m. p. Pražák m. p.

110.

Gesetz vom 5. Juli 1886,

Dunajewski m. p.

betreffend die Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen aus Staatsmitteln für den Wiederaufbau der im Jahre 1886 abgebrannten Stadt Stryj.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, für den Wiederaufbau der im Jahre 1886 abgebrannten Stadt Stryj entweder gegen bücherliche Sicherstellung oder unter Haftung der Gemeinde unverzinsliche Vorschüsse aus Staatsmitteln bis zum Belaufe von 400.000 fl. nach Maßgabe des wirklichen Bedarfes zu erfolgen.

Hievon ist der Theilbetrag von 350.000 fl. zur Verabfolgung von unverzinslichen Vorschüssen an die durch Brand beschädigten hilfsbedürftigen Realitätenbesizer zum Zwecke des Wiederaufbaues zu verwenden; der Theilbetrag von 50.000 fl. hingegen kann der Gemeinde Stryj unverzinslich und vorschußweise als Beitrag zur Bestreitung der Kosten der mit dem Wiederaufbaue verbundenen Stadtregulirung verabfolgt werden.

§. 2.

Die Rückzahlung dieser Vorschüsse hat, vom 1. Jänner 1895 angefangen, in höchstens zehn gleichen Jahresraten zu geschehen. Rückständige Vorschußraten können mittelst der politischen Execution eingebracht werden.

§. 3.

Rechtsurkunden, Eingaben und Amtshandlungen in Betreff der im §. 1 bezeichneten Vorschüsse, insbesondere auch in Betreff der Sicherstellung derselben sind stämpel- und gebührenfrei.

Insoweit es die Gemeinde Stryj für nothwendig erachtet, für die unter ihrer Haftung den Einzelnen gegebenen Vorschüsse die bücherliche Sicherstellung zu veranlassen, ist dafür keine Gebühr zu entrichten.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister des Innern und der Finanzen beauftragt.

Ischl, am 5. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

111.

Tunajewski m. p.

Gesch vom 6. Juli 1886,

betreffend die Verwendbarkeit der Theilschuldverschreibungen des dalmatinischen Landesanlehens per 225.000 fl. zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Capitalien.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Theilschuldverschreibungen des mit dem Landesgefeße für Dalmatien vom 24. März 1886 genehmigten, zur Deckung der Baukosten der neuen Landesspitäler in Sebenico, Zara und Ragusa bestimmten Landesanlehens per 225.000 fl. können zur fruchtbringenden Anlegung von Capitalien der Stiftungen der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, dann von Pupillar-, Fideicommiß- und Depositengeldern und zum Börsencourse, jedoch nicht über dem Nennwerth, zu Dienst- und Geschäftscautionen verwendet werden.

§. 2.

Mit der Durchführung dieses Gesezes sind die Minister des Innern, der Finanzen und der Justiz beauftragt.

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betreffend die Feststellung des Gewerbsumfanges der Trödler einerseits und der Antiquitätenhändler anderseits.

Zum Zwecke der Feststellung des Gewerbsumfanges der Trödler einerseits und der Antiquitätenhändler anderseits, werden nachstehende Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Der gewerberechtliche Umfang des nach §. 15, Punkt 12 des Gesezes vom 15. März 1883 (R. G. Bl. Nr. 39), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, an eine Concession gebundenen Trödlergewerbes erstreckt sich auf den Einkauf und Verkauf von gebrauchten Gegenständen (Waaren) aller Art, mit Ausnahme jener Gegenstände, hinsichtlich deren der Handel an eine besondere Concession geknüpft ist.

Es steht daher den Trödlern innerhalb der vorstehenden Beschränkung auch das Recht zu, Gegenstände (Waaren) zu führen, welche gebraucht oder alt sind und zugleich einen Liebhaber-, Kunst- oder historischen Werth besigen.

§. 2.

Den bereits auf Grund der früher bestandenen gewerbegeseßlichen Vorschriften conceffionirten Trödlern stehen nunmehr auch die im §. 1 dieser Verordnung zuerkannten erweiterten Befugnisse zu.

§. 3.

Der in die Kategorie der freien Gewerbe gehörende Antiquitätenhandel umfaßt hingegen lediglich den Einkauf und Verkauf von alten, das ist solchen Gegenständen, deren Erzeugung nicht in die Gegenwart fällt, und die wegen ihres historischen, Kunst- oder Liebhaberwerthes gesucht werden, jedoch gleichfalls mit Ausnahme jener Gegenstände, hinsichtlich deren der Handel an eine besondere Concession geknüpft ist.

Den Antiquitätenhändlern obliegt nicht die Pflicht zur Führung der mit der Ministerialverordnung vom 2. Mai 1884 (R. G. Bl. Nr. 69) für das Gewerbe der Trödler vorgeschriebenen Bücher.

§. 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Lage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Taaffe m. p.

113.

Bacquehem m. p.

Gesch vom 7. Juli 1886,

betreffend die Fortsekung der schmalspurigen Eisenbahn Mostar, Metković in der Richtung nach Sarajevo bis zur Ramamündung.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die t. t. Regierung wird ermächtigt, ihre Einwilligung zu geben, daß zum Zwecke der Fortsehung der schmalspurigen Eisenbahn Mostar-Metković in der Richtung nach Sarajevo vorläufig bis zur Einmündung des Ramaflusses in die Narenta aus den gemeinsamen Activen, und zwar zunächst aus den bisher angesammelten und weiter eingehenden Zinsen dieser Activen an Bosnien und die Hercegovina ein Darlehen in der Höhe der wirklichen Baukosten bis zum Maximalbetrage von 2,800.000 fl. gegeben werde.

§. 2.

Die Verzinsung und Amortisation dieses Darlehens, sowie der zum Ausbau der Bahnstrecken Zenica-Sarajevo und Mostar-Metković aus den gemeinsamen Activen gewährten Darlehen von 3,831.000 fl. und 1,700.000 fl. hatjin Abänderung der diesbezüglichen Bestimmungen der Geseze vom 4. Februar 1881 (R. G. Bl. Nr. 9), vom 5. Juni 1884 (R. G. Bl. Nr. 92) und vom 25. April 1885 (R. G. Bl. Nr. 71) in der Weise zu erfolgen, daß die Zinsen dieser Anlehen aus den Landeseinnahmen Bosniens und der Hercegovina jährlich zu bestreiten sind, als Amortisationsraten aber die reinen

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