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Betriebsüberschüsse der vorgenannten drei Bahnlinien insolange zu dienen haben, als der nach Bestreitung der Auslagen der ordentlichen Verwaltung Bosniens und der Hercegovina, sowie der oberwähnten Darlehenszinsen etwa noch verbleibende Ueberschuß der Landeseinkünfte im Sinne des Gesezes vom 25. April 1885 zur Bestreitung der Baukosten der Eisenbahn Doboj-Simin-Han in Anspruch zu nehmen ist.

Nach Begleichung dieser Baukosten sind die eventuellen Ueberschüsse der Landeseinkünfte Bosniens und der Hercegovina gleichfalls zur Tilgung der bezeichneten drei Darlehen aus den gemeinsamen Activen zu verwenden.

§. 3.

Durch die Heranziehung der gemeinsamen Activen zu dem nach §. 1 dieses Gesezes zu gewährenden Darlehen wird der Frage der Theilung dieser Activen nach keiner Richtung präjudicirt.

8. 4.

Das gegenwärtige Gesez tritt unter der Vorausseßung, daß die demselben entspre chenden Bestimmungen in den Ländern der ungarischen Krone Gesezeskraft erhalten und gleichzeitig mit diesem Geseze kundgemacht werden, mit dem Lage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

Ischl, den 7. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

114.

Verordnung des Justizministeriums vom 9. Juli 1886,

betreffend die Errichtung des Kreisgerichtes Sanok in Galizien.

Mit Allerhöchster Genehmigung vom 20. Jänner 1883 und 5. Juli 1886 und auf Grund des Gesezes vom 26. April 1873 (R. G. Bl. Nr. 62) wird im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg für den Umfang der Bezirksgerichte Baligród, Bircza, Brzozów, Bukowsko, Lisko, Lutowiska, Rymanów, Sanok, Ustrzyki dolne, Dubiecko, welche aus dem Sprengel des Kreisgerichtes Przemyśl ausgeschieden werden, dann für das Gebiet des zufolge der Justizministerial-Verordnung vom 2. April 1886 (R. G. Bl. Nr. 51) zu errichtenden Bezirksgerichtes Dynów ein Kreisgericht mit dem Amtssige in Sanok errichtet.

Dieser Gerichtshof hat in seinem Sprengel auch die Handelsgerichtsbarkeit auszuüben. Für die Stadt Sanok und den Bezirk ihrer Umgebung mit dem Gebietsumfange des gegenwärtigen Bezirksgerichtes Sanok wird ein städtisch-delegirtes Bezirksgericht in Sanok zur Besorgung der in den Wirkungskreis eines solchen Gerichtes fallenden civil- und strafgerichtlichen Geschäfte bestellt, das dermalige Bezirksgericht in Sanok dagegen aufgehoben.

Mit dem Beginne der Amtswirksamkeit dieses Gerichtshofes und städtisch-delegirten Bezirksgerichtes, welcher nachträglich bestimmt und bekannt gemacht werden wird, hat das Kreisgericht Przemyśl seine Amtsthätigkeit in Betreff der oberwähnten aus seinem Sprengel ausgeschiedenen Bezirksgerichte, ferner das dermalige Bezirksgericht Sanok seine Amtsthätigkeit einzustellen.

Der Gerichtsstand des Kreisgerichtes Sambor als Berggericht wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Pražák m. p.

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Kaiserliches Patent vom 14. Juli 1886,

betreffend die Einberufung des Landtages der gefürsteten Grafschaft Tirol.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;

König von Ungarn und Böhmen, König von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem 2.; Erzherzog von Oesterreich); Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren, Herzog von Ober- und Nieder-Schlehen, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwiß und Bator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Bara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca; Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Ober- und NiederLaush und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2.; Herr von Trieft, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien zc. 2c.

finden uns bewogen, über die Bitte des Landeshauptmannes für Tirol um Einberufung des Landtages zur Berathung und Beschlußfassung über die Ergänzung der Regulirung des Etschflusses, den Landtag der gefürsteten Grafschaft Tirol auf den 22. Juli 1886 einzuberufen.

Gegeben zu Ischl am vierzehnten Juli im Eintausend achthundertsechsundachtzigsten, Unserer Reiche im achtunddreißigsten Jahre.

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Jahrgang 1886.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXIX. Stück. Ausgegeben und versendet am 27. Juli 1886.

116.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 25. Juni 1886,

betreffend die Abänderung der Höhe des Taraabzuges bei Verzollung von Wollgarnen.

Die als Anlage A zu §. 12 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarife vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 49) erlassene Verordnung über die Tarasäge zum allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarife wird im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung dahin abgeändert, daß die für Wollgarne der Tarifnummer 154 a und b auf Papierhülsen festgesezte Zusagtara von 9 Percent nur dann zu gewähren ist, wenn die Papierhülsen vollständig sind, das heißt durch die ganze Länge der Cops und dergl. gehen.

Dunajewski m. p.

117.

Bußwald m. p.

Gesetz vom 5. Juli 1886,

betreffend die Eröffnung eines Nachtragscredites zum Staatsvoranschlage für das Jahr 1886 als Subvention an die Genossenschaft der bildenden Künstler Wiens behufs theil. weiser Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Betheiligung österreichischer bildender Künstler an der akademischen Jubiläums-Kunstausstellung in Berlin im Jahre 1886. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Zur Bedeckung der nachbenannten, im Finanzgefeße für das Jahr 1886 nicht vorgesehenen Auslage wird folgender Nachtragscredit mit der Verwendungsdauer bis Ende März 1887 bewilligt:

Capitel IX. Ministerium für Cultus und Unterricht.
A. Centrale.

Titel 9. Auslagen für Kunst und archäologische Zwecke:
a) Für Kunstzwecke:

§. 4. Kunststipendien, Kunstaufträge, Subventionen künstlerischer Unternehmungen und sonstige Auslagen.

Außerordentliche Ausgaben:

Subvention an die Genossenschaft der bildenden Künstler Wiens behuss theilweiser Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Betheiligung österreichischer bildender Künstler an der akademischen Jubiläums-Kunstausstellung in Berlin im Jahre 1886. 10.000 fl. Artikel II.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird Mein Minister für Cultus und Unterricht und Mein Finanzminister beauftragt.

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betreffend die Eröffnung eines Nachtragscredites zum Voranschlage des Finanzministeriums für das Jahr 1886.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Für Bedeckung einer im Voranschlage des Jahres 1886 nicht vorgesehenen außerordentlichen Ausgabe wird folgender Nachtragscredit bewilligt:

Finanzministerium, Staatseigenthum, Capitel 23. Dicasterialgebäude. Staatsbeitrag zu einer auf Kosten des Staatsschayes und des böhmischen Landesfonds vorzunehmenden planmäßigen Restaurirung der Burg Karlstein in Böhmen, erste Rate 15.000 fl.

Artikel II.

Die Verwendungsdauer dieses Credites währt bis Ende März 1888.

Artikel III.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt.

Ischl, am 6. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p

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