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119.

Gesch vom 7. Juli 1886,

betreffend die Erstreckung des Bauvollendungstermines für die Abzweigung der Istriauer Staatsbahn von Herpelje nach Trieft.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt.

Artikel I.

In Abänderung des Artikels III des Gesezes vom 1. Juni 1883 (R. G. Bl. Nr. 103) wird der Bauvollendungstermin für die den Gegenstand dieses Gesezes bildende Abzweigung der Istrianer Staatsbahn von Herpelje nach Triest bis zum 30. Juni 1887 erstreckt.

Artikel II.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind Mein Handelsminister und Mein Finanzminister beauftragt.

Ischl, den 7. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

120.

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Gesetz vom 8. Juli 1886,

betreffend die Eröffnung von Nachtragscrediten zum Staatsvoranschlage für das Jahr 1886 zur Schaffung provisorischer Lehrstellen, und behufs Gewährung einer Dienstalterszulage für Supplenten an Staatsmittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Zur Bedeckung der nachbenannten, im Finanzgeseze für das Jahr 1886 nicht vorgesehenen Auslagen werden folgende Nachtragscredite mit der Verwendungsdauer bis Ende März 1887 bewilligt:

Capitel IX. Ministerium für Cultus und Unterricht.

Ordentliche Ausgaben.

A. Centrale.

Titel 2. Schulaufsicht.

Sämmtliche im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder.

Zur Schaffung provisorischer Lehrstellen an Mittelschulen, dann Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten aus Anlaß der Verwendung definitiv angestellter Lehr

personen als Bezirksschulinspectoren

. 10.000 fl.

C. Unterricht.

Titel 15. Mittelschulen:

§. 42 g. Auf Dienstalterszulagen der Supplenten an Mittelschulen .

Titel 19. Volksschulen:

9.000 fl.

§. 8. Auf Dienstalterszulagen der Supplenten an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.

Artikel II.

1.200 fl.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird Mein Minister für Cultus und Unterricht und Mein Finanzminister beauftragt.

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betreffend eine Dienstalterszulage der Supplenten (Hilfslehrer) an den vom Staate erhaltenen Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Substitutionsgebühr der Supplenten (Hilfslehrer), welche an Staatsmittelschulen Lehrer- oder Lehrerinnen-Bildungsanstalten nach erlangter vollständiger Lehrbefähigung mit der Lehrverpflichtung eines wirklichen Lehrers durch fünf Jahre ununterbrochen und in zufriedenstellender Weise gedient haben, wird um Zweihundert Gulden erhöht.

Die vor der Wirksamkeit dieses Geseßes bereits zurückgelegte Dienstzeit ist einzurechnen. Wird ein Supplent (Hilfslehrer), der einen Theil seiner Dienstzeit an einer nichtstaatlichen Lehranstalt der genannten Art zurückgelegt hat, an eine Staatslehranstalt aufgenommen, so können ihm die in ersterer Eigenschaft zurückgelegten Dienstjahre eingerechnet werden.

In besonders rücksichtswürdigen Fällen ist die Einrechnung jener Dienstzeit, welche vor einer ohne Schuld oder Zuthun des betreffenden Supplenten eingetretenen Unterbrechung zurückgelegt wurde, gestattet.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit Beginn des Schuljahres 1886/87 in Wirksamkeit zu treten hat, wird der Minister für Cultus und Unterricht betraut.

Ischl, am 8. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Gautsch m. p.

122.

Gesek vom 11. Juli 1886,

betreffend die theilweise Verwendung des mit dem Finanzgeseze pro 1885 unter Capitel IX, Titel 14, §. 6, als erste Rate für den Neubau zur Unterbringung der chirurgischen Klinik in Krakau bewilligten außerordentlichen Credites von 40.000 Gulden zum Ankaufe eines Baugrundes für dieses Jnstitut.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, von dem im Finanzgeseße vom 26. März 1885 unter Capitel IX, Titel 14, §. 6, als erste Rate für den Neubau zur Unterbringung der chirurgischen Klinik in Krakau bewilligten außerordentlichen Credite von . . . 40.000 fl. einen Betrag von

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zum Ankaufe eines Baugrundes für dieses Institut zu verwenden.

Dieses Gesez tritt mit dem Lage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

§. 2.

§. 3.

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24.000,

Mein Minister für Cultus und Unterricht ist mit der Ausführung dieses Gesetzes

beauftragt.

Ischl, am 11. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

123.

Gautsch m. p.

Erlah des Finanzminifteriums vom 12. Juli 1886, womit der Prick'sche Spiritusmeßapparat, System J. Weiser, bisheriger Construction von der Aichung ausgeschloffen wird.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird der mit dem Erlasse vom 1. Juli 1884 (R. G. Bl. Nr. 113) zur Controle bei der Productversteuerung in Branntweinbrennereien zugelassene V. Prick'sche Spiritusmeßapparat, System J. Weiser, vom 1. August 1886 angefangen in seiner bisherigen Construction zur Aichung für die Controle nicht mehr zugelassen.

Die derzeit bereits in Verwendung stehenden Prick'schen Spiritusmeßapparate solcher Construction können zur steuerämtlichen Controle bei der Productbesteuerung auch weiters, jedoch nur insolange belassen werden, als dieselben anstandslos functioniren.

Im Falle eines constatirten Mangels im regelmäßigen Gange eines solchen Meßapparates muß jedoch derselbe sofort von der weiteren Verwendung zur steuerämtlichen Controle ausgeschlossen und durch einen anderen für die Branntweinsteuercontrole vorschriftmäßig eingerichteten und geaichten Spiritusmeßapparat erseßt werden.

Dunajewski m. p.

124.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 15. Juli 1886,

wegen Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juli 1880 (R. G. Bl. Nr. 79), betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, beziehungsweise des mit Verordnung vom 15. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 132) zu derselben hinausgegebenen IV. Nachtrages.

In der Verordnung vom 1. Juli 1880 (R. G. BL. Nr. 79), betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, beziehungsweise in dem mit Verordnung vom 15. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 132) zu derselben hinausgegebenen IV. Nachtrage werden mit sofortiger Giltigkeit die nachbezeichneten Paragraphe wie folgt abgeändert, beziehungsweise ergänzt:

§. 1.

(Die Anmerkung zu Punkt 6 hat zu lauten:)

,,Anmerkung: Collodiumwolle, welche in Gemäßheit der Vorschriften in Nr. IX und XXXVI der Anlage D zum Betriebsreglement zur Versendung gelangt, fällt nicht unter die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung."

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„12. Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert:

1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als 0.5 g Knallfilber enthalten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken.

2. Die Schachteln sind im Behälter von starkem Eisenblech, oder in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0.5 m3 Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 mm mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhaltes die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.

4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.“

(Alinea 1 hat zu lauten:)

§. 26.

Die mit explodirbaren Gütern beladenen Eisenbahnwagen sind in der Regel in der rückwärtigen Hälfte des Zuges, jedenfalls aber derart einzureihen, daß hinter denselben noch wenigstens drei leere oder mit nicht leicht feuerfangenden Gegenständen beladene gedeckte Wagen folgen; dieselben sind unter sich, sowie mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen, fest zu verkuppeln. Nach Wagen, in denen explodirbare Artikel in Mengen von nicht mehr als 25 kg Nettogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schußwagen nicht erforderlich.“

§. 27.

(hat zu lauten:)

Ist die Einreihung der mit explodirbaren Gütern beladenen Wagen in der rückwärtigen Hälfte des Zuges nicht thunlich, oder bilden derartige Wagen für sich einen Zug, so müssen nicht nur am Ende desselben, sondern auch hinter der Locomotive drei Sicherheitswagen vorbezeichneter Art (§. 26) sich befinden."

Der königl. ungarische Communicationsminister, mit welchem diesfalls das Einvernehmen gepflogen wurde, trifft unter Einem die gleiche Anordnung für die Eisenbahnen der Länder der ungarischen Krone.

125.

Bacquehem m. p.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 15. Juli 1886,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des mit Verordnung vom 10. Juni 1874 (R. G. Bl. Nr. 75) eingeführten Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, bezichungsweise der mit den Verordnungen vom 15. September 1881 (R. G. Bl. Nr. 100), vom 1. Juli 1884 (R. G. Bl. Nr. 106) und vom 15. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 131) zu demselben hinausgegebenen Nachträge.

In dem mit Verordnung vom 10. Juni 1874 (R. G. Bl. Nr. 75) eingeführten Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, beziehungsweise in den mit den Verordnungen vom 15. September 1881 (R. G. Bl. Nr. 100), vom 1. Juli 1884 (R. G. Bl. Nr. 106) und vom 15. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 131) eingeführten Nachträgen zu demselben, werden mit sofortiger Giltig= keit die nachbezeichneten Paragraphe, beziehungsweise Nummern der Anlage D in der folgenden Weise abgeändert, beziehungsweise ergänzt:

§. 48.

In der Bestimmung unter A, 3, d sind die Worte: „wegen Zündungen und Zündhütchen, vergleiche Anlage D, Nr. I und III“ zu streichen, und ist am Schlusse dieser Bestimmung zu sehen:

,,(wegen Zündungen, Zündhütchen, Knallbonbons und Knallerbsen, vergleiche Anlage D, Nr. I, III, IIIb und IIIc.)"

§. 57.

Der Anmerkung zum zweiten Alinea dieses Paragraphes ist als zweiter Absah beizufügen:

„Für Frachtsendungen, deren Lieferzeit an einem Sonntage abläuft, wird dieselbe im internen österreich- ungarischen Verkehre bis 12 Uhr Mittags des nächstfolgenden Montags erstreckt."

Anlage D.
Nummer III b.

Hinter Nr. III a ist unter Nr. III b folgende Bestimmung einzuschalten:

„Knallbonbons werden zum Transport zugelassen, wenn dieselben zu 6 bis 12 Stück in Cartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind."

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