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Nummer III. c.

Hinter Nr. III b ist unter Nr. III c folgende Bestimmung einzuschalten:
"Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert:

1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als 0.5 Gramm Knallfilber enthalten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken.

2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech, oder in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0.5 Cubikmeter Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.

3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhaltes die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.

4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.“

Nummer IV.

Diese Nummer erhält folgende Fassung:

"

Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme 2c.) müssen in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holz von nicht über 1.2 Cubikmeter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen."

Nummer V.

Diese Nummer erhält folgende Fassung:

„Sicherheitszünder, das heißt solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften. (Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. I.)"

Nummer VIII.

Der zweite Absaß dieser Nummer erhält folgende Fassung:

„Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt - nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit festschließenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche mit Chlorcalciumlauge so stark getränkt sind, daß sie durch directe Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken. Der Versender und der Empfänger hat das Auf-, beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen."

Nummer IX.

Unter Nr. IX ist nach Streichung des Vermerks: „siehe unter Nr. XXXV" folgende Bestimmung aufzunehmen:

„Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Collodium enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Collodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung angenommen, wenn die einzelnen Celloidinplatten in wasserdichtes Papier und dann in verklebte Blechschachteln verpackt sind.“ Nummer XXXIII.

Der Nummer XXXIII ist als Anmerkung beizujeßen:

„Anmerkung: Im internen österreichisch-ungarischen Verkehre haben sich die Parteien auch noch allen jenen speciellen Bedingungen zu unterwerfen, welche die Bahnverwaltung auf Grund von aus sanitären oder anderen öffentlichen Rücksichten erlassenen Verordnungen der Regierung vorschreibt."

Nummer XXXVIII b.

Hinter Nr. XXXVIII a ist unter Nr. XXXVIII b folgende Bestimmung einzuschalten:

„Wasserfreie, flüssige, schweflige Säure darf nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer, welche bei amtlicher Prüfung einen Druck von 50 Atmosphären ohne bleibende Veränderung der Form ausgehalten haben, zur Beförderung aufgeliefert werden.

Ein amtlicher Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß die Prüfung hierauf, und zwar innerhalb der Jahresfrist vor Aufgabe stattgefunden hat.

Die Behälter sind fest in Kisten derart zu verpacken, daß der vorgedachte Vermerk bei der bahnseitigen Annahme ohne Schwierigkeit sichtbar gemacht werden kann."

Der königl. ungarische Communicationsminister, mit welchem diesfalls das Einvernehmen gepflogen wurde, trifft unter Einem die gleiche Anordnung für die Länder der ungarischen Krone.

Bacquehem m. p.

126.

Verordnung des Ministeriums des Innern und des Handelsministeriums vom 17. Juli 1886,

betreffend das Verbot des Verkaufes des Alkaloides „Hopeïn“ und aller daraus dargestellten oder dieses Alkaloid enthaltenden Präparate mit Einschluß des „Hopeïn-Beer".

Nachdem durch Untersuchungen des „Hopeïn" und einiger aus demselben dargestellten Präparate, welche durch französische und deutsche Chemiker und insbesondere auch durch den obersten Sanitätsrath veranlaßt wurden, nachgewiesen wurde, daß das angeblich aus wildem, amerikanischen, sogenannten Arizoma-Hopfen dargestellte und „Hopeïn" genannte Alkaloid der Hauptmasse nach aus, weder in dem europäischen, noch in dem amerikanischen Hopfen vorkommenden und daraus darstellbaren Morphin besteht, dem in sehr geringer Menge eine zweite organische Base beigemengt ist, so finden die Ministerien des Innern und des Handels in Wahrung des öffentlichen Gesundheitswohles den Verkauf dieses Artikels, dann aller denselben angeblich enthaltenden Präparate mit Einschluß des „Hopeïn-Beer" mit der ausdrücklichen Bemerkung zu verbieten, daß „Hopeïn" und

seine Präparate, da sie auf die Irreführung der Aerzte und des Publicums berechnet und als Geheimmittel zu behandeln sind, auch nicht in Apotheken auf dem Lager geführt und selbst nicht gegen ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.

Taaffe m. p.

Bacquehem m. p.

127.

Verordnung des Justizministeriums vom 19. Juli 1886, betreffend die Zuweisung der Ortsgemeinden Klein-Zdikau und Radschau zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Winterberg in Böhmen.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59), werden die Ortsgemeinden Klein-Zdikau und Radschau aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Wollin ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Winterberg zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

Pražák m. p.

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betreffend die Rückzahlung der aus Anlaß der Ueberschwemmungen im Jahre 1882 für Tirol und Kärnten bewilligten unverzinslichen Vorschüffse.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, für die im Grunde des §. 9 des Gesetzes vom 13. März 1883 (R. G. Bl. Nr. 31), beziehungsweise der kaiserlichen Verordnung vom 26. September 1882 (R. G. Bl. Nr. 130) an Concurrenzen, Wassergenossenschaften, Gemeinden und Gemeindemitglieder in Tirol aus dem bewilligten Credite per 1,500.000 fl. ertheilten unverzinslichen Vorschüsse den mit dem obigen Geseße auf den 1. Jänner 1886 festgesezten Beginn der Rückzahlung bis längstens 1. Jänner 1889 rücksichtlich jener Vorschußnehmer zu erstrecken, welche durch die Hochwässer des Jahres 1885 neuerlich betroffen wurden und in Nothlage gerathen sind. Eine solche Erstreckung darf nur über Einschreiten der Betheiligten nach Maßgabe des constatirten wirklichen Bedürfnisses bewilligt werden.

Die Staatsverwaltung hat bei der Entscheidung über die einlangenden Erstreckungsgesuche im Einvernehmen mit dem Landesausschusse vorzugehen.

§. 2.

In gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wird die Regierung auch bezüglich der in Kärnten im Grunde des §. 4 des Gesezes vom 13. März 1883 (R. G. Bl. Nr. 30), beziehungsweise der kaiserlichen Verordnung vom 26. September 1882 (R. G. Bl. Nr. 130) an Concurrenzen, Gemeinden und Gemeindemitglieder aus dem bewilligten Credite per 100.000 fl. erfolgten unverzinslichen Vorschüsse zur Erstreckung des mit dem bezogenen Geseze auf den 1. Jänner 1886 festgesezten Beginnes der Rückzahlung bis längstens 1. Jänner 1889 ermächtigt.

§. 3.

Für die Dauer der nach §§. 1 und 2 bewilligten Erstreckungen bleibt die Inanspruchnahme der Haftung des Landes für die Rückzahlung der Vorschüsse aufgeschoben.

§. 4.

Eingaben, Urkunden und Amtshandlungen in Betreff der nach dem gegenwärtigen Geseze in Verhandlung kommenden Fristerstreckungen sind von der Stämpel- und Gebührenpflicht befreit.

§. 5.

Mit der Durchführung dieses Gesezes, welches mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister des Innern, des Ackerbanes und der Finanzen beauftragt.

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Concesionsurkunde vom 11. Juli 1886,

für die Local-Eisenbahn von Proßniß nach Triebiß sammt Flügel von Korniß nach Opatowik.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

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Nachdem die Firma von Erlanger und Söhne" in Frankfurt a. M. die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe der projectirten Localbahn von Proßniß nach Triebig sammt Flügel von Korniz nach Opatowig gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens der genannten Firma diese Concession auf Grund des Eisenbahn-Concessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), 26. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203) und vom 29. Juni 1886 (R. G. BI. Nr. 104), wie folgt, zu ertheilen:

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