Slike strani
PDF
ePub

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und dem Concessionär das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Insiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am eilften Tage des Monates Juli im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Concessionsurkunde vom 3. Juli 1886,

für die Localbahn von Reichenberg nach Gablonz an der Neiffe, eventuell nach Lannwald.

Wir Franz Joseph der Erfte,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem die Firma „Lindheim & Comp." in Wien die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer Localbahn von Reichenberg über Maffersdorf nach Gablonz an der Neisse, eventuell nach Tannwald gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens dem genannten Concessionär diese Concession auf Grund des Eisenbahn-Concessionsgeseßes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180), vom 28. December 1884 (R. G. BI. Nr. 203) und vom 29. Juni 1886 (R. G. Bl. Nr. 104), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen dem Concessionär das Recht zum Baue und Betriebe einer als normalspurige Localbahn auszuführenden Locomotiveisenbahn von der Station Reichenberg der privilegirten Südnorddeutschen Verbindungsbahn über Maffersdorf nach Gablonz an der Neiffe.

Der Concessionär ist jederzeit berechtigt, jedoch nur dann verpflichtet, eine Fortseßung dieser Localbahn von Gablonz nach Tannwald auszuführen, wenn nach dem Erachten der Staatsverwaltung anzunehmen ist, daß die dem Concessionär neu zuwachsende Capitalslast ihre Bedeckung findet, indem durch Frachtverträge, Beitragsleistungen der Interessenten oder auf sonstige Weise gesicherten Reinerträgnisse der neu hinzu tretenden Bahnstrecke zuzüglich des factischen Reinerträgnisses der bereits ausgeführten Bahnstrecke, insoweit dasselbe deren Capitalslast übersteigt, wobei für Actien eine sechspercentige Dividende einzurechnen ist.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien (Stamm- und Prioritätsactien) und Prioritätsobligationen mit Einschluß der Interimsscheine und für die bücherliche Eintragung der Prioritätsobligationen, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taxen;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseße eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

Der Concessionär ist verpflichtet, den Bau der im §. 1 genannten Eisenbahn von Reichenberg bis Gablonz sofort zu beginnen, binnen längstens Einem und einem halben Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat der Concessionär durch Erlag einer Caution von fünftausend Gulden in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt werden.

Der Vollendungstermin für die eventuell herzustellende Fortsetzungsstrecke von Gablonz nach Tannwald wird seinerzeit bei Erlassung des bezüglichen Auftrages der Staatsverwaltung an den Concession är festgesezt werden.

§. 4.

Dem Concessionär wird zur Ausführung der concessionirten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen geseßlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll dem Concessionär auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

In Ansehung der zur Anlage der concessionirten Bahn, sowie deren Schleppbahnen etwa zu benüßenden Reichsstraße von Reichenberg nach Tannwald hat der Concessionär sich jenen Bedingungen zu fügen, welche von der politischen Landesbehörde als Straßenverwaltung im Einvernehmen mit der Generalinspection der österreichischen Eisenbahnen vorgezeichnet werden.

Soweit andere öffentliche Straßen zur Anlage der concessionirten Bahn und der Schleppbahnen etwa in Anspruch genommen werden sollten, hat der Concessionär die Zustimmung der zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten einzuholen.

§. 5.

Der Concessionär hat sich beim Baue und Betriebe der concessionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Gesezen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahnconcessionsgefeße vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852), dann nach den etwa künftig zu erlassenden Geseßen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Maximalfahrgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums für zulässig erkannt wird, und werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§. 6.

Dem Concessionär wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzusezenden Bedingungen entweder eine Actiengesellschaft zu bilden, oder die aus dieser Concession erwachsenden Rechte und Pflichten an eine andere Actiengesellschaft zu übertragen, welche in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Concessionärs zu treten hat.

Die Ausgabe von Prioritätsobligationen ist bezüglich der Geldbeschaffung für die erste Anlage und Ausrüstung der Strecke Reichenberg-Gablonz ausgeschlossen; bezüglich der Beschaffung des für die Fortseßungsstrecke von Gablonz nach Tannwald aufzuwendenden Anlagecapitales jedoch nur auf Grund speciell einzuholender Genehmigung der Staatsverwaltung und unter den von der lezteren festzuseßenden Modalitäten zulässig.

Dem Concessionär wird das Recht eingeräumt, Prioritätsactien, welche bezüglich ihrer Verzinsung und Tilgung den Vorrang vor den Stammactien genießen, bis zur Höhe von zwei Drittheilen des von der Staatsverwaltung genehmigten Anlagecapitales auszugeben. Die Dividende, welche, bevor für die Stammactien der Anspruch auf Dividende eintritt, den Prioritätsactien gebührt, wobei jedoch eine Nachzahlung aus den Erträgnissen späterer Jahre nicht stattzufinden hat, darf nicht höher als mit fünf Percent bemessen werden.

Die Ziffer des Anlagecapitals unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung. Hiebei hat als Grundsaß zu gelten, daß außer den auf die Projectsverfassung, dem Baue und die Einrichtung der Bahn einschließlich der Anschaffung des Fahrparks effectiv verwendeten und gehörig nachgewiesenen Kosten zuzüglich der während der Bauzeit wirklich bezahlten Intercalarzinsen und des etwa bei der Capitalsbeschaffung thatsächlich erwachsenen Cursverlustes keine wie immer gearteten Auslagen in Anrechnung gebracht werden dürfen.

Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere Neubauten ausgeführt, oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Das gesammte Anlagecapital ist innerhalb der Concessionsdauer nach einem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen.

Die Gesellschaftsstatuten, die Formularien der auszugebenden Stamm- nnd Prioritätsactien, sowie der eventuell auszugebenden Prioritätsobligationen unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 7.

Die Militärtransporte müssen nach herabgeseßten Tarifpreisen, und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei der privilegirten Südnorddeutschen Verbindungsbahn jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen besorgt werden.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militärwachcorps für die Civilgerichte Wiens auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache.

Der Concessionär ist verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung zum Beitritte gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personal bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen liegen dem Concessionär nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint.

Der Concessionär ist verpflichtet, bei Besezung von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872 (R. G. BL. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 8.

Der Concessionär ist verpflichtet, den Betrieb der concessionirten Bahn im Mobilifirungs- und Kriegsfalle jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung insoweit und für solange einzustellen, als dies zum Zwecke von Truppenbewegungen oder sonstigen militärischen Operationen auf einer der von der Bahn benügten öffentlichen Straßen seitens der Militärbehörde für nothwendig erkannt werden sollte.

« PrejšnjaNaprej »