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§. 9.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesetzten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgeseßes gerechtfertigt werden könnte.

§. 10.

Der Concessionär ist außer dem Falle einer ausdrücklichen Bewilligung von Seite der Staatsverwaltung nicht berechtigt, den Betrieb der concessionirten Eisenbahn an dritte Personen zu überlassen.

Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, den Betrieb der concessionirten Bahn in dem Falle, als der Betrieb der privilegirten Südnorddeutschen Verbindungsbahn vom Staate übernommen werden sollte, zu übernehmen und während der sodann noch übrigen Concessionsdauer für Rechnung des Concessionärs zu führen.

In diesem Falle sind der Staatsverwaltung die aus Anlaß dieser Betriebsführung effectiv erwachsenden, eventuell pauschalmäßig sestzuseßenden Kosten durch den Concessionär zu vergüten.

Im Uebrigen sind die Modalitäten dieser Betriebsführung durch einen mit dem Concessionär abzuschließenden Betriebsvertrag zu regeln.

§. 11.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die concessionirte Bahn nach deren Vollendung und Inbetriebseßung jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzuLösen:

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der dem Zeitpunkte der Einlösung vorausgegangenen leztabgeschlossenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen, und wird sodann der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

2. Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens auf die Annuität erstrecken, welche zur unten angegebenen Verzinsung und zur Tilgung des von der Staatsverwaltung genehmigten Nominal-Anlagecapitals innerhalb der Concessionsdauer nothwendig ist, so wird dieser Annuitätenbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgeseßt.

Letteres gilt auch für den Fall, als die Einlösung der Bahn vor Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgt. Hiebei wird bezüglich des in Actien bestehenden Theiles des Nominal-Anlagecapitals eine fünfpercentige Verzinsung, bezüglich des etwa in Prioritätsobligationen bestehenden Theiles des Nominal-Anlagecapitals, die hiefür factisch auflaufende Zinsenlast in Anrechnung zu bringen sein.

3. Die zu leistende Entschädigung hat in einer dem obigen Durchschnitts-, beziehungsweise Minimalerträgnisse gleichkommenden Rente zu bestehen, welche dem Concessionär während der noch übrigen Concessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. December jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu erfolgen ist.

4. Dem Staate wird das Recht vorbehalten, wann immer anstatt der noch nicht fälligen Rentenzahlungen den zu fünf Percent per Jahr, Zins auf Zins gerechnet, discontirten Capitalswerth derselben zu bezahlen.

Falls der Staat sich zu dieser Capitalszahlung entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in Barem oder in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Curse zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notirten Geldcurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

5. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das laftenfreie Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig conceffionirten Bahn mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit leztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden find.

§. 12.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das laftenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräthe und der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde in dem im §. 11, 3. 5, bezeichneten Umfange.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn (§. 11) behält der Concessionär das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reserve fondes und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung der Concessionär von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß diese Sachen ein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 13.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen und insbesondere die projects- und vertragsmäßige Bau-Ausführung durch auf Kosten des Concessionärs zu entfendende Aufsichts-Organe auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Im Falle der Bildung einer Actiengesellschaft hat der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsrathes oder der sonst als Gesellschaftsvorstand fungirenden Vertretung, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und alle etwa den Gesezen, der Concession oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den öffentlichen Interessen nachtheiligen Beschlüsse und Verfügungen zu sistiren; in einem solchen Falle hat jedoch der Commissär sogleich die Entscheidung des Handelsministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub erfolgen und für die Gesellschaft bindend sein soll.

Für die hier festgesette Ueberwachung der Bahnunternehmung hat der Concessionär im Hinblicke auf die hiemit verbundene Geschäftslast eine jährliche Pauschalvergütung an

den Staatsschaß zu leisten, deren Höhe unter Berücksichtigung des Umfanges der Unternehmung von der Staatsverwaltung bestimmt wird.

Dagegen wird der Concessionär von den zufolge §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersag eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben.

§. 14.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Concessionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen oder in den Gesezen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und dem Concessionär das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Insiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am dritten Tage des Monates Juli im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

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betreffend den Abschluß eines Uebereinkommens mit der Landesvertretung von Salzburg bezüglich der sogenannten Invasionskosten-, Kriegskosten-, Kriegsconcurrenzfonds- und sonstigen älteren Forderungen des Landes Salzburg und der damit zusammenhängenden Gegenforderungen des k. k. Aerars.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Staatsverwaltung wird ermächtigt, mit der Landesvertretung von Salzburg das

in der Beilage aufgeführte Uebereinkommen abzuschließen.

Artikel II.

Mein Finanzminister ist mit dem Vollzuge dieses Gesezes beauftragt.

Ischl, am 9. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Uebereinkommen,

welches zwischen dem k. k. Finanzministerium im Namen der k. k. Staatsverwaltung unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung einerseits und dem Landesausschusse des Herzogthumes Salzburg im Namen der dortigen Landesvertretung auf Grund des Landtagsbeschlusses vom 19. December 1885 anderseits wegen endgiltiger Ausgleichung über die sämmtlichen sogenannten Invasionskosten-, Kriegskosten-, Kriegsconcurrenzfonds- und sonstigen älteren Forderungen des Landes Salzburg, beziehungsweise der Salzburger Landschaft, wie auch über die damit zusammenhängenden Gegenforderungen des k. k. Aerars abgeschlossen worden ist, wie folgt:

§. 1.

Das Land Salzburg entsagt allen seinen (im weiteren Sinne sogenannten) Invasionskosten-Forderungen aus der Zeitepoche vor und während der Zugehörigkeit des Landes zur Krone Baiern, wie solche unter verschiedenartigen Bezeichnungen gegen die k. k. Staatsverwaltung erhoben worden sind, so in den Landtagsbeschlüssen vom 20. September 1871, vom 13. November 1872 und vom 6. December 1873 als „Anspruch auf Zahlung der im Landesausschußberichte vom 2. Juni 1870, 3. 18/L. T., Absaß VI und X, angeführten Kriegskostenforderungen im Betrage von 255.078 fl. österr. Währ., sowie der noch vor= kommenden, vom Aerar dem Lande zu ersehenden Kriegskosten aus den Invasionsjahren 1797, 1800, 1805 und 1809, insbesondere aus der Invasion im Lungau im Jahre 1797;

in den Landtagsbeschlüssen vom 10. October 1874 und vom 29. April 1875 als „Anspruch auf Vergütung der noch rückständigen Kriegskosten aus den vier französischen Invasionsjahren 1797, 1800, 1805 und 1809, sowie der Kosten für die Verpflegung der österreichischen Truppen bei den Durchmärschen in den Jahren 1800 bis 1806;

im Landtagsbeschlusse vom 19. December 1885 endlich als: „sämmtliche unter dem Titel der Invasionskriegskosten-Ansprüche und dergleichen streitige Forderungen des Landes Salzburg.

In dieser Entsagung sind namentlich inbegriffen:

1. Die Vergütung der am 1. Mai 1816 beim Rentamte Berchtesgaden im Rückstande verbliebenen Kriegsconcurrenzbeiträge pro 1814 und 1815 im Betrage von 186 fl. 48 fr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 163 fl. 45 kr.);

2. Die Rückvergütung des Vorschusses an Thomas Lackner pro 343 fl. 24, fr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 300 fl. 48 kr.) nebst vierpercen= tigen Verzugszinsen seit 1856;

3. der Ersag der am 23. April 1816 von dem damaligen baierischen Generalcommissariate aus der Kriegsschuldentilgungscaffe erhobenen 3.000 fl. im noch rückständigen

Betrage von 1.761 fl. 48, fr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 1.541 fl. 58, fr.);

4. der Ersaß der zum Behufe der Tilgung der salzburgischen Kriegsschulden im Jahre 1811 eingehobenen und zu anderen Zwecken verwendeten Kriegssteuer per 86.641 fl. 55, kr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 75.811 fl. 68 kr.);

5. der Ersaß der nach Beendigung des Krieges 1809 und 1810 von der damaligen baierischen Regierung theils verkauften, theils anderwärts verwendeten Landesmagazinsvorräthe per 35.534 fl. 3 kr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 31.092 fl. 291⁄2 fr.);

6. der Rückersaß der aus der Kriegsschuldentilgungscaffe bezahlten Kosten für die Militäreinquartierung in den ärarischen Gebäuden in den Jahren 1809 und 1810 im Theilbetrage von 49.422 fl. 49 kr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 43.244 fl. 961⁄2 kr.);

7. die Forderung des Landes an das Aerar für die Verpflegung der österreichischen Truppen bei den Durchmärschen in den Jahren 1800 bis 1806 per 130.827 fl. 6 fr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 114.473 fl. 771⁄2 kr.).

2

Diese Aufzählung hat übrigens als eine erschöpfende nicht zu gelten, der Verzicht der Salzburger Landesvertretung erstreckt sich vielmehr auch auf jede nachträglich etwa vorkommende Mehrbezifferung der aufgezählten Posten und ebenso auf jede nachträglich etwa vorkommende anderweitige, mit jenen Invasions- oder Kriegskosten in Zusammenhang zu bringende Forderung welch' immer für Titels und Namens.

§. 2.

Die t. t. Staatsverwaltung verzichtet ihrerseits gegenüber der Landesvertretung des Herzogthumes Salzburg auf die Geltendmachung der in dem Landesausschußberichte vom 2. Juni 1870, 3. 18/L. T., Absag V aufgeführten Forderungen des k. k. Aerars an den Salzburger Kriegsconcurrenzfond, namentlich:

1. auf Erfaz der Kosten für die Schlachtviehlieferung im Jahre 1809 von den landesherrlichen Meiereien im Restbetrage von 1.761 fl. 20 fr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 1.541 fl. 161⁄2 kr.);

2. auf Ersaß der Heulieferungskosten vom Jahre 1809 aus den Renten des Stadtgerichtes Hallein per 212 fl. 36 kr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 186 fl. 21, tr.);

3. auf Ersaß der Regiekosten bei den Pfleggerichten in den Jahren 1809 und 1810 per 4.110 fl. 26 kr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 3.596 fl. 70 kr.); 4. auf Erfaß der Regiekosten bei dem Stadtgerichte Salzburg in den Jahren 1809 und 1810 per 12.020 fl. 1 kr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 10.517 fl. 52 fr.);

5. auf Ersatz der Barackenbaukosten in den Jahren 1809 und 1810 per 5.098 fl. 48 kr. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 4.461 fl. 60 kr.).

Weiters verzichtet die f. f. Staatsverwaltung gegenüber der Landesvertretung des Herzogthumes Salzburg auf die Geltendmachung was immer für eines Rückersaganspruches bezüglich der in der Zeitepoche vor und während der Zugehörigkeit des Landes Salzburg zur Krone Baiern dem Lande Salzburg, beziehungsweise der Salzburger Landschaft gegebenen oder für deren Rechnung bestrittenen Vorschüsse oder vorschußweisen Zahlungen, so namentlich:

auf die Geltendmachung des nach der ersten österreichischen Besißnahme von Salzburg über A. h. Bewilligung zur Dotirung der landschaftlichen Cassen gegebenen underzinslichen, aber bereits am 14. December 1806 zur Rückzahlung fällig gewesenen

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