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Aerarialvorschußes per 120.000 fl. Reichswährung (umgerechnet in österreichische Währung 105.000 fl.);

ferner auf die Geltendmachung der aus dem österreichischen Staatsschuldentilgungsfonde im Jahre 1806 zur Einlösung der seitens der Salzburger Landschaft behufs Aufbringung der französischen Kriegscontribution aus den Salzburger Stiftungs- und sonstigen Fonden entnommenen und mit der Cessionsclausel der Landschaft an der Wiener Börse zum Verkaufe gebrachten Werthpapiere aufgewendeten Summe von 428.898 fl. 21 fr. Conventionsmünze (umgerechnet in österreichische Währung 450.342 fl. 93,kr.).

§. 3.

Weiters verpflichtet sich die k. k. Staatsverwaltung, sofort nach dem Eintritte der Rechtswirksamkeit dieses Uebereinkommens eine Abfindungssumme von 100.000 fl. das ist hunderttausend Gulden österr. Währung im Baren an das Land Salzburg zu Handen des Landesausschusses auszufolgen.

§. 4.

Die Landesvertretung von Salzburg anerkennt die in den vorausgehenden §§. 2 und 3 dieses Uebereinkommens seitens der f. k. Staatsverwaltung gemachten Zugeständnisse als vergleichsweise aber vollständige Abfertigung für alle im §. 1 dieses Uebereinkommens charakterisirten Forderungen und sie gewährleistet der k. k. Staatsverwaltung die dadurch bewirkte vollständige Liberirung des k. k. Aerars an den diesfälligen Verpflichtungen.

Das Land Salzburg übernimmt sohin auf sich die Gefahr und eventuelle Befriedigung aller von wem immer aus diesem oder ähnlichem Titel wider das k. k. Aerar zu erhebenden Anforderungen; es mögen solche Forderungen bereits zur Sprache gebracht worden sein, wie dies in den im Landesausschußberichte vom 2. Juni 1870, 3. 18/L. T., Absag VII, VIII und IX aufgeführten Forderungen der Gerichtsgemeinden Golling und Zell am See, des Laufener Schifferspitales, der Gemeinden Tagenbach und Thalgau und der tirolischen Gemeinden Hopfgarten, Zell am Ziller und Fügen, dann in den im Landesausschußberichte vom 1. Juni 1871, 3. 9/L. T. erwähnten Forderungen der St. Wolfgangscapelle zu Mauterndorf der Fall ist, oder erst nachträglich zur Sprache gebracht werden.

§. 5.

Mit dem gegenwärtigen Uebereinkommen, im Zusammenhange mit der bereits durch den Vergleich vom 5. Juli/19. August 1866 erfolgten Lösung der sogenannten Incamerirungsfrage soll überhaupt die Abrechnung zwischen der k. k. Staatsverwaltung und dem Lande Salzburg über die, der Wiedervereinigung Salzburgs mit dem österreichischen Kaiserstaate im Jahre 1816 vorausgegangene Zeitepoche der politischen Selbständigkeit des Landes Salzburg, dann der vorübergehenden Zugehörigkeit desselben zunächst zur österreichischen, dann zur baierischen Krone endgiltig abgethan sein.

Die Landesvertretung des Herzogthums Salzburg erklärt demzufolge unter ausdrücklichem Verzichte auf die Einwendung des Schlußfazes des §. 1389 des österreich ischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches keinen wie immer gearteten Anspruch aus dem Titel einer Succession in das ehemalige Landes- und Landschaftsvermögen an das k. k. Aerar der Gesammtheit der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder oder an die gemeinsamen Finanzen der österreichisch-ungarischen Monarchie mehr erheben zu können, noch zu wollen.

§. 6.

Dieses Uebereinkommen wird in zwei gleichlautenden ungestempelten, mit der Unterschrift des k. k. Finanzministers, dann des Landeshauptmannes und zweier Landesaus

schüsse des Herzogthums Salzburg versehenen Exemplaren ausgefertigt, deren eines bei dem t. t. Finanzministerium, das andere bei der Landesvertretung von Salzburg aufbewahrt wird.

Wien, am 15. Juli 1886.

Der t. t. Finanzminister:

Dunajewski m. p.

132.

Salzburg, am 21. Juli 1886.

Der Landeshauptmann:

Karl Graf Chorinski m. p.

Die Mitglieder des Landesausschusses:
Josef Alexander Schwer m. p.
Dr. Eduard Hueber m. p.

Gesetz vom 26. Juli 1886,

betreffend die Vermehrung des Fahrparkes der Staatsbahnen.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, den zur Anschaffung von Fahrbetriebsmitteln (Locomotiven und Wagen) für die Staatsbahnen erforderlichen Geldbetrag von 3,403.000 fl. in der Weise zu beschaffen, dass das benöthigte Capital mit höchstens fünf vom Hundert verzinst und mittelst fünf gleichen Jahresraten, vom 1. Jänner 1886 angefangen, getilgt wird.

Artikel II.

Die Regierung wird ferner ermächtigt, zum successiven Ankaufe von 971 Stück bis zur Eigenthumserwerbung leihweise in Benüßung der Staatsbahnen zu nehmenden Wagen den Geldbetrag von 2,000.000 fl. derart zu verwenden, dass dieser Kaufpreis in fünf gleichen Jahresraten, vom 1. Jänner 1886 angefangen, gezahlt wird.

Artikel III.

Die jeweilig fällig werdenden Annuitätenbeträge, beziehungsweise Kaufschillingsraten, sind jährlich in den Staatsvoranschlag im Erfordernisse des Handelsministeriums für den Staatsbetrieb der unter der Verwaltung der Generaldirection der österreichischen Staatsbahnen stehenden Staatseisenbahnen, und zwar, insoweit es sich um Capitalszahlungen handelt, als außerordentliche Ausgaben einzustellen.

Artikel IV.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Lage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Handelsminister und Mein Finanzminister beauftragt.

Ischl, am 26. Juli 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

133.

Verordnung des Justizministeriums vom 6. Auguft 1886, betreffend die Zuweisung der Attinenz Samsonówka zum Sprengel des Bezirksgerichtes Stanestie in der Bukowina.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die aus dem politischen Verbande der Gemeinde Zeleneu auszuscheidende und der politischen Gemeinde Berbestie einzuverleibende Attinenz Samsonówka aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Kozmann ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Stanestie zuge= wiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

Pražák m. p..

Jahrgang 1886.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XLII. Stück. Ausgegeben und versendet am 13. August 1886.

134.

Uebereinkunft zwischen Deßterreich-Ungarn und der Schweiz vom 29. October 1885,

betreffend die gegenseitige Zulassung der im Gränzgebiete wohnhaften Medicinal-Personen zur Ausübung der Praxis.

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn und der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft haben, um die in der Nähe der Gränze wohnhaften Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen gegen= seitig zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, den Abschluß einer dießfälligen Uebereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Desterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn den Herrn Grafen Gustav Kálnoky, Allerhöchst Ihren wirklichen geheimen Rath, Minister des kaiserlichen Hauses und des Aeußern, Großkreuz des St. StephansOrdens, Ritter des Leopold-Ordens 2c., und der hohe Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft den Herrn Arnold Otto Aepli, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel I.

Die schweizerischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-österreichischen Gränze wohnen, sollen das Recht haben, ihre Berufsthätigkeit auch in den österreichischen, in der Nähe der Gränze gelegenen Orten in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die österreichischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der österreichisch-schweizerischen Gränze wohnen, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Gränze gelegenen Orten befugt sein.

Artikel II.

Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels I in den in der Nähe der Gränze gelegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort

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dauernd niederzulassen oder ein Domicil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen,

Artikel III.

Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel I dieser Uebereinkunft zuge= standenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in den in der Nähe der Gränze gelegenen Orten des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Geseßen und Administrativ-Vorschriften zu unterwerfen haben.

Artikel IV.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 20 Tage nach beiderseits erfolgter Publication derselben in Kraft treten und 6 Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unter. zeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien am neun und zwanzigsten October des Jahres Eintausend achthundert fünf und achtzig.

(L. S.) Kálnoky m. p.

(L. S.) A. D. Acpli m. p.

Die vorstehende Uebereinkunft wird nach erfolgter Auswechslung der Ratificationsurkunden mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder fundgemacht.

Wien, am 9. August 1886.

Taaffe m. p.

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