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Verordnung des Minifteriums für Landesvertheidigung vom 17. August 1886,

betreffend die Verzeichnung und Evidenthaltung der Landsturmpflichtigen, in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Juni 1886, betreffend den Landsturm für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg.

Einleitung.

§. 1.

In Durchführung des Gesezes vom 6. Juni 1886 (R. G. Bl. Nr. 90), betreffend den Landsturm für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, wird nachstehend die Vorschrift über die Verzeichnung und Evidenthaltung der Landsturmpflichtigen verlautbart.

Zur Anlage und Evidenthaltung der Sturmrollen, nach §. 9 des vorbezogenen Gesezes, find die Gemeindevorstehungen unter Mitwirkung der Matrikenführer berufen und werden dieselben hiebei durch die politischen Bezirksbehörden und durch die militärischen Behörden, nach Maßgabe ihres sonstigen Wirkungskreises im Sinne der nachstehenden Vorschriften, unterstützt.

Hinsichtlich des Beginnes der Verzeichnung der Landsturmpflichtigen wird bemerkt, daß, während die Landsturmpflicht nach §. 12 des Landsturmgeseßes bereits in Wirksamkeit getreten ist, das Ministerium für Landesvertheidigung, mit Rücksicht auf die vorgerückte Zeit und die erforderlichen Vorbereitungen, von der Anlage der Sturmrollen für das Jahr 1886 Umgang zu nehmen findet, wogegen die erste Verzeichnung der

Beilage 1.

Beilage 2 und 3.

Beilage 4.

Landsturm pflichtigen für das Jahr 1887 sofort einzuleiten und derart durchzuführen ist, daß die Anlage der Sturmrollen für das leztgenannte Jahr zu dem hiefür im Allgemeinen festgesezten Termine mit Ende Februar 1887 abgeschlossen sein, sonach die Anfertigung des vorgeschriebenen „Sturmrollenauszuges" in den Gemeinden erfolgen und die Einsendung desselben an die politischen Bezirksbehörden bis 15. März bewirkt werden kann.

Hinsichtlich der bei den verschiedenen Einleitungsarbeiten einzuhaltenden Zwischentermine, find für die erste Anlage der Sturmrollen noch besondere Weisungen der politischen Landesstellen zu gewärtigen.

Die Bestimmungen über die Evidenthaltung der Landsturmpflichtigen in der Zeit der Aufbietung des Landsturmes bis zur Auflösung desselben, werden seinerzeit zur Verlautbarung gelangen.

Die Sturmrollen und erste Verzeichnung der Landfturmpflichtigen.

§. 2. Sturmrollen.

Die Gemeindevorstehungen haben alle in der Gemeinde zuständigen, im landsturmpflichtigen Alter stehenden Staatsbürger, welche weder dem Heere (Kriegsmarine), der Ersagreserve, noch der Landwehr angehören, gleichviel, ob dieselben in der Gemeinde anwesend oder abwesend sind in eigenen Listen „Sturmrollen“ zu verzeichnen und diese lezteren sodann evident zu halten (L. St. G. §. 9, Absay 1).

Die Sturmrolle besteht aus 24, von der höchsten Altersclasse nach abwärts aneinanderzureihenden Jahrgangslisten.

Diese Jahrgangslisten sind nach Beilage 1 dieser Verordnung zu verfassen und haben die Landsturmpflichtigen je einer und derselben Altersclaffe, das heißt die in einem und demselben gregorianischen Kalenderjahre vom 1. Jänner bis inclusive 31. December Geborenen, nach Familiennamen *) alphabetisch geordnet, zu enthalten.

Der älteste Jahrgang enthält die Landsturmpflichtigen, welche in dem betreffenden Jahre das 42. Lebensjahr vollenden, und der jüngste Jahrgang jene, welche das 19. Lebensjahr vollstrecken. **)

In größeren Städten (20.000 Einwohner und darüber), wo die seinerzeitige Formirung mehrerer Bataillone aus den anwesenden Landsturmpflichtigen in Betracht kommen wird, sind die lezteren wo thunlich in getrennten Sturmrollen nach der Untertheilung in Stadtbezirke aufzuführen.

Die Uebersichtstabellen Beilagen 2 und 3 dienen zur Aufklärung, welche Jahrgänge die Sturmrolle zu enthalten hat, beziehungsweise zur Erläuterung der Dauer der Landsturmpflicht der zu Verzeichnenden.

Aus der Sturmrolle ist sodann alljährlich gemeindeweise ein ziffermäßiger Auszug, der,,Sturmrollen-Auszug", nach Beilage 4 zu verfassen, in welchem die verzeichneten Landsturmpflichtigen, nach Jahrgängen zusammengestellt, auszuweisen sind.

*) Bei gleichen Familien- und Tauf- (Vor-) Namen ist, zur näheren Bezeichnung des betreffenden Landsturmpflichtigen, der allfällige Beiname oder der Tauf- (Vor-) Name des Vaters oder ein sonstiger bezeichnender Umstand anzuführen.

**) Eine Ausnahme für die lezten Sturmrollenjahrgänge besteht hinsichtlich derjenigen, welche auf Grund des §. 20 des Wehrgesezes vor dem Beginne der Landsturmpflicht freiwillig in den Präsenzdienst des Heeres getreten sind. Für Solche erstreckt sich die Landsturmpflicht nach der Erfüllung ihrer geseglichen zwölfjährigen Dienstpflicht auf die folgenden zehn Jahre.

Erforderlichenfalls können, zur Information und Unterstüßung der Gemeindevorstehungen bei Anlegung und Evidenthaltung der Sturmrollen, die den Bezirkshauptmannschaften zugetheilten Landwehr-Bezirksfeldwebel auf Kosten der betreffenden Gemeinde delegirt werden.

„Verzeichnisse“ über die Landsturmpflichtigen der älteren Jahrgänge.

Für die Verzeichnung der Landsturmpflichtigen vom ältesten bis inclusive vorleßten Jahrgange dienen bei der ersten Anlage der Sturmrollen im Allgemeinen die Stellungslisten vom Jahre 1866 an zur Grundlage und haben daher die politischen Bezirksbehörden*), zum Zwecke der Verzeichnung dieser Landsturmpflichtigen in die Sturmrolle, besondere „Verzeichnisse" mit den für die Sturmrolle (Beilage 1) vorgeschriebenen Rubriken aus den Stellungslisten für jede Gemeinde des Bezirkes und für jeden der 23 Jahrgänge abgesondert zu verfassen, und den Gemeindevorstehungen zeitgerecht zuzusenden.

Jeder Jahrgang dieser „Verzeichnisse" wird alle in der betreffenden Gemeinde zuständigen Landsturmpflichtigen einer und derselben Altersclasse, so z. B. der älteste Jahrgang der Sturmrolle des Jahres 1887 die zuständigen Landsturmpflichtigen mit dem Geburtsjahre 1845 gleichviel ob dieselben gelöscht, zurückgestellt, befreit oder eingereiht worden find, leztere jedoch nur insofern, als sie nicht mehr im Heere (Kriegsmarine), in der Reserve, Ersaßreserve oder Landwehr dienen **) — nach den Familiennamen alphabetisch geordnet enthalten.

Für die nachmals durch die Gemeindevorstehungen erfolgende Verzeichnung der Landsturmpflichtigen in die Sturmrolle, haben die politischen Behörden in erster Linie die Richtig. stellung dieser Verzeichnisse“, insbesondere die Ermittlung jener in den Stellungslisten Enthaltenen, beziehungsweise in diese „Verzeichnisse“ Aufgenommenen zu bewirken, welche nachträglich:

a) die Zuständigkeit in einer anderen Gemeinde erworben haben, oder

b) ausgewandert, oder

c) gänzlich unbekannt geworden ***), oder endlich

d) mittlerweile gestorben sind.

Diese sind, unter kurzer Vormerkung des Grundes, in der Rubrik „Anmerkung“ zu streichen, anderseits die „Verzeichnisse" durch Einstellung der Landsturmpflichtigen, welche mittlerweile zugewachsen sind, beziehungsweise die Zuständigkeit in der Gemeinde erworben haben, zu ergänzen.

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Die vollkommen entsprechende erstmalige Verzeichnung der Landsturmpflichtigen insbesondere der höheren Jahrgänge auf Grund der Stellungslisten wird allerdings nur durch ein allseitiges Zusammenwirken erzielt werden können, daher es vorzugsweise den politischen Behörden obliegt, zu diesem Zwecke sich gegenseitig zu unterstüßen, dann alle zu Gebote stehenden oder auch nur erlangbaren Behelfe t), sowie auch alle geeigneten

*) Unter politischen Bezirksbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften und die die Geschäfte der Bezirkshauptmannschaften führenden Gemeindebehörden (Magistrat, Stadtrath, Bürgermeisteramt, Gemeinderath) begriffen.

**) Die Evidentisten der Ersaßreserve und der Landwehr kommen in diese Verzeichnisse und sonach in die Sturmrolle aufzunehmen.

***) Als „gänzlich unbekannt geworden" sind nur solche anzusehen, deren Ableben oder Aufenthalt selbst durch die eingehendsten Erhebungen nicht erforscht werden konnte, nicht aber solche, über welche in der Gemeinde wenn auch längere Zeit nichts verlautet.

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†) Zur Berichtigung können insbesondere dienen, die den Stellungslisten zu Grunde liegenden Losungslisten (§. 24 der Instruction zur Ausführung der Wehrgeseße), die Zählungsbücher aus der Volkszählung, die gemeindeweisen Verzeichnisse der Tarpflichtigen (§. 8 des Geseßes vom 13. Juli 1880, R. G. BI. Nr. 70), die Behelfe über die Entlaffenen (§§. 152-159 der vorbezeichneten Instruction), die Register über die Evidentisten der Ersaßreserve und der Landwehr (§. 160 dieser Instruction), u. s. w.

Gelegenheiten, welche sich bei den verschiedenen Amtshandlungen ergeben, zur Vervollständigung und Berichtigung der „Verzeichnisse“, beziehungsweise der Sturmrollen, zu benügen.

Fehlen für einzelne Stellungsbezirke, beziehungsweise Gemeinden die alten Stellungslisten, sowie auch die Losungslisten, so ist die Verzeichnung der betreffenden Jahrgänge der Landsturmpflichtigen dieser Gemeinden vorläufig eben nach Maßgabe der Thunlichkeit und sonst vorhandenen Behelfe vorzunehmen.

In solchen Fällen ist jedoch vorzugsweise für die genaueste Verzeichnung der Landsturmpflichtigen des ersten Aufgebotes Sorge zu tragen und die Vervollständigung der Sturmrollen nach und nach zu bewirken.

Die politischen Bezirksbehörden übergeben nun die nach Möglichkeit richtig gestellten „Verzeichnisse" vorerst den betreffenden Gemeindevorstehungen zum Zwecke der weiteren Erhebungen über die in der Gemeinde zuständigen Landsturmpflichtigen.

Die Gemeindevorstehungen haben umfassende Erhebungen in der Gemeinde zu pflegen, die zuständigen Landsturmpflichtigen durch Vergleichung mit den Matriken über die Gemeindeangehörigen - wenn solche vorhanden sind zu constatiren, diese Verzeichnisse in der Gemeinde durch 14 Tage zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen, und durch Kundmachung zu Mittheilungen für die richtige Verzeichnung der Landsturmpflichtigen aufzufordern.

Hierauf sind die für die Richtigstellung der Verzeichnung erlangten Daten von den Gemeindevorstehungen zu sammeln, beziehungsweise bei den betreffenden Verzeichneten in der Rubrik „Anmerkung" vorzumerken, die übergangenen Landsturmpflichtigen namhaft zu machen und die so ergänzten „Verzeichnisse" sammt den allfällig erlangten, für die Verzeichnung überhaupt in Betracht kommenden Daten an die politischen Bezirksbehörden zur Überprüfung zurückzuleiten.

Den politischen Bezirksbehörden obliegt die Würdigung dieser in der Gemeinde gepflogenen Erhebungen und die allfällige Richtigstellung der Verzeichnisse, welche sodann unter kurzer Motivirung der diesfälligen Anordnung, an die betreffenden Gemeindevorstehungen zurückgeleitet werden.

Die Mitglieder der Körperschaften, welche einen militärischen Charakter, beziehungsweise militärische Abzeichen tragen (L. St. G. §. 2, Absaß 4), find, abgesehen von der Verzeichnung in den Sturmrollen der Zuständigkeits-Gemeinden, - wo sie insoweit evident geführt werden, als sie auf Grund ihres Lebensalters im Sinne des ersten Absages des §. 2 des Landsturmgesezes landsturmpflichtig sind, auch vom Landsturm-Bezirks-Commandanten *), in dessen Bezirke die Körperschaft ihren Siz hat, evident zu führen.

Zu diesem Zwecke haben die Commandanten oder Vorsteher der vorerwähnten KörperBeilage 5. schaften besondere Verzeichnisse über die Mitglieder derselben, nach Beilage 5, unter genauester Ausfüllung der dort enthaltenen Rubriken, zu verfassen und, in zweifacher Ausfertigung, alljährlich mit Ende Jänner an die Landsturm-Bezirks- (Landwehr-Bataillons-) Commanden zu senden, welchen, nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Richtigstellungen die sofortige Vorlage dieser Nachweisungen an das vorgesezte LandwehrCommando (zugleich mit dem „Sturmrollen-Summar") obliegt.

Desgleichen sind die landsturmpflichtigen, dem Ruhestande oder dem „Verhältnisse außer Dienst“ des Heeres (Kriegsmarine) oder der Landwehr angehörenden Personen, abgesehen von der sonstigen militärischen Evidenthaltung, auch vom Landsturm-Bezirks

*) Die Landwehr-Bataillons-Bezirke werden in der Regel zugleich Landsturm-Bezirke zu bilden haben; insofern für einen Landsturm-Bezirk kein eigener Commandant ernannt würde, hat der Landwehr-Bataillons-Commandant auch als Landsturm-Bezirks-Commandant zu fungiren.

Commandanten ihres Aufenthaltsortes, auf Grund der von den Ergänzungs-BezirksCommanden, Play-Commanden und Landwehr-Evidenthaltungen einzuholenden Auszüge aus den Evidenz-Protokollen evident zu führen, insofern sie für Heeres- oder Landwehrdienste nicht designirt *), daher für Landsturmdienste verfügbar sind.

„Behelfe"

zur Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge.

Zum Zwecke der Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge sind von den amtlich bestellten Matrikenführern alljährlich die Auszüge aus den Tauf- und Geburts-Registern über alle in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes, welche in dem auf die Verfassung dieser Auszüge folgenden gregorianischen Kalenderjahre das 19. Lebensjahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden, in ganz gleicher Weise, wie dies im §. 11 der Instruction zur Ausführung der Wehrgeseße für die in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge vorgeschrieben ist, nach Muster Ia dieser Instruction zu verfassen, der allfällige Todestag der in dem Matriken-Auszuge verzeichneten Personen soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterbe-Register geschehen kann in die Rubrik 4 dieses Auszuges einzutragen, und diese Auszüge, zugleich mit den Auszügen über die in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge, bis Ende October jeden Jahres an die betreffenden Gemeindevorstehungen zu übergeben.

Ebenso haben die zur Matrikenführung berufenen Militärseelsorger alljährlich die Auszüge aus den Lauf- und Geburtsregistern über die im künftigen Jahre in das landsturmpflichtige Alter gelangenden Jünglinge, sinngemäß nach dem laut §. 11 der Instruction zur Ausführung der Wehrgeseze für die in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge vorgeschriebenen Muster I b, zu verfassen und dieselben bis 15. Jänner dem Militär-Territorial-Commando vorzulegen.

Die Militär-Territorial-Commanden und die Ergänzungs-Bezirks-Commanden, sowie auch die politischen Bezirksbehörden, haben zum Zwecke der Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge militärischer Abkunft in gleicher Weise, wie dies bezüglich solcher in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge im §. 11 der Instruction zur Ausführung der Wehrgeseze vorgeschrieben ist, vorzugehen.

Für die alljährliche Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter von 19 Jahren tretenden Jünglinge, finden im Allgemeinen die Bestimmungen der §§. 12, 15, 16, 19, 20, 21 und 22 der Instruction zur Ausführung der Wehrgeseze (über die Verzeichnung der in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge) sinngemäße Anwendung, nur kommt zu beachten, daß den in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglingen die Selbstmeldung zur Verzeichnung bis auf Weiteres nicht obliegt, und daß Befreiungsgesuche bei der Verzeichnung der Landsturmpflichtigen nicht in Betracht kommen.

Im Uebrigen haben die Gemeindevorstehungen, hinsichtlich der Vorarbeiten für die Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge, in gleicher Weise wie bei den Vorarbeiten für die Stellung vorzugehen; insbesondere sind auf Grundlage der

*) Bei den im landsturmpflichtigen Alter stehenden, wie die anderen Landsturmpflichtigen zu verzeichnenden graduirten Aerzten, diplomirten Wundärzten und diplomirten Thierärzten, welche für den Mobilisirungsfall zur Dienstleistung im Heere (Kriegsmarine) oder in der Landwehr auf Grund des §. 18 des Wehrgeseßes bereits evident geführt werden, ist diese Verpflichtung in der Rubrik „Anmerkung“ der Sturmrolle ausdrücklich ersichtlich zu machen, und können solche Personen für den Fall und die Dauer ihrer Dienstleistung im Heere (Kriegsmarine) oder in der Landwehr zur Dienstleistung im Landsturme nicht herangezogen werden.

Die bezüglichen Mittheilungen haben den Gemeindevorstehungen durch die politischen Bezirksbehörden zuzukommen.

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