Slike strani
PDF
ePub

§. 29.

Die Gesellschaft ist gehalten, der Staatsverwaltung im Wege eines mit derselben über deren Verlangen abzuschließenden Péagevertrages das Recht einzuräumen, die in den §§. 2 und 5 erwähnten Eisenbahnstrecken, wie auch die an dieselben anschließende Strecke der mährisch - schlesischen Nordbahu bis Brünn und die Nordbahnstrecke Bieliz Saybusch für den Durchgangsverkehr von und nach den Staatsbahnen oder vom Staate betriebenen Privatbahnen, beziehungsweise von und nach jenen Bahnstrecken, in Ansehung decen dem Staate ähnliche Befugnisse, wie die hier eingeräumten, zustehen, gegen Entrichtung einer Péagegebühr mitzubenüßen.

Die Feststellung der Péagegebühr, sowie der etwa für die Beistellung der Zugkraft zu leistenden Entschädigung erfolgt nach den aus der Beilage C ersichtlichen Bestimmungen.

Die Staatsverwaltung wird in diesem Péageverkehre die für die Kaiser FerdinandsNordbahn festgefeßten Tarife einheben.

§. 30.

Mittelst Péageverträgen, welche auf Grund der im §. 29 vereinbarten Bestimmungen über die Feststellung der Péagegebühr und Entschädigung abzuschließen sind, wird der Staatsverwaltung über deren Verlangen die Mitbenüßung jeder der nachstehend bezeichneten Nordbahnstrecken eingeräumt, und zwar:

1. Sternberg-Olmüß;

2. Chelmek Oświęczim, eventuell vom Einmündungspunkte der projectirten Fortsezung der Jaworznoer Kohlenbahn bis zum Abzweigungspunkte einer selbstständigen Anschlußstrecke zur galizischen Transversalbahn.

§. 31.

Die Gesellschaft ist gehalten, dem Staate für Zwecke seines Eisenbahnbetriebes das Recht einzuräumen, ihre bestehenden und den jeweiligen Verkehrsbedürfnissen gemäß zu erweiternden Bahnhöfe in Olmüz und Oświęczim während der ganzen Concessionsdauer unentgeltlich mitzubenußen, und sie ist verpflichtet, die Kosten der in dem leztgenannten Bahnhofe aus Anlaß der Einmündung der Staatsbahnlinie Oświęczim-Podgórze vom Staate vorgenommenen Erweiterungsbauten, insoweit dieselben nicht zur ausschließlichen Benütung der Staatsbahnen zu dienen haben, der Staatseisenbahnverwaltung zu erstatten. Das Baucapital, die Erhaltungs- und sonstigen Kosten dieser Bahnhöfe werden in die behufs Feststellung der Péagegebühr und Entschädigung aufzustellende Berechnung [3. I, lit. a) bis c) der Beilage C] nicht einbezogen.

Die Gesellschaft hat auf jede wie immer geartete Kaufschillingszahlung oder sonstige Vergütung für den von ihr an die Staatseisenbahnverwaltung abzutretenden Bahnhof Saybusch und die daselbst auf Rechnung der Staatsverwaltung ausgeführten, respective auszuführenden Reconstructions- und Erweiterungsanlagen verzichtet und sie ist verpflichtet, diese Anlagen und die Abtretung des ganzen Bahnhofes unent eltlich zu bewirken. Die in den bisherigen Vereinbarungen zu Gunsten der Kaiser Ferdinands-Nordbahn bedungene Bezahlung der 5 percentigen Zinsen des Baucapitals dieses Bahnhofes vom Tage der Betriebseröffnung der galizischen Transversalbahn in Saybusch bis 1. Jänner 1887 kommt in Wegfall; dagegen wird der Kaiser Ferdinands-Nordbahn das Recht eingeräumt, diesen Bahnhof während der Concessionsdauer unentgeltlich mitzubenüßen.

Auf Verlangen des Handelsministeriums hat die Kaiser Ferdinands-Nordbahn dem Staatseisenbahnbetriebe ein Bureau im Wiener Nordbahnhofe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§. 32.

Die Kaiser Ferdinands-Nordbahn ist verpflichtet, das lastenfreie Eigenthum des ihr gehörigen (%) Antheiles der Wiener Verbindungsbahn, falls dessen Einlösung von der Staatsverwaltung verlangt werden sollte, dem Staate in jenem Zeitpunkte, in welchem dieses Verlangen gestellt wird, um den Pauschaleinlösungspreis von 600.000 fl. österr. Währung in Noten abzutreten.

Der Staatsverwaltung steht das Recht zu, diesen Einlösungspreis nach und nach durch Bezahlung einer Jahresrente zu entrichten, welche ausreicht, um den Betrag des Einlösungspreises innerhalb der Concessionsdauer der Kaiser Ferdinands-Nordbahn (§. 11) zu tilgen und die jeweilig noch aushaftende Restforderung mit fünf Percent jährlich zu verzinsen.

Das dem Staate bezüglich des obigen Verbindungsbahnantheiles eingeräumte Einlösungsrecht erlischt, wenn es nicht binnen längstens fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, ausgeübt wird.

§. 33.

Dem Staate wird in Gemäßheit der Anordnungen des Gesetzes vom 6. September 1885, R. G. BI. Nr. 122 und des Uebereinkommens vom 10. Jänner und 17. Juli 1885 die Betheiligung an dem Reingewinne des ganzen, den Gegenstand der gegenwärtigen Concession bildenden öffentlichen Eisenbahnnezes der Gesellschaft (§§. 1, 2, 3) mit Einschluß der nach §. 2, Schlußabsay, in dasselbe einzubeziehenden bereits ausgebauten Strecken der Kremsierer Bahn vorbehalten und haben in dieser Hinsicht die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung zu finden:

1. Stellt sich nach Maßgabe der ordnungsmäßig abgeschlossenen Betriebsrechnung eines Jahres heraus, daß der in demselben erzielte Reingewinn der Gesellschaft den Betrag von 100 fl. österr. Währung per Actie überstiegen hat, so ist dieser Ueberschuß unbeschadet des dem Handelsministerium zustehenden Rechtes zur Vornahme weiterer Tarifreductionen zwischen dem Staate und der Gesellschaft hälftig zu theilen und hat die Gesellschaft den dem Staate zur freien Verfügung zufallenden Antheil binnen vier Wochen nach erfolgtem Abschlusse der Betriebsrechnung an die Staatsverwaltung abzuführen.

2. Die in Gemäßheit der vorausgehenden Bestimmungen (3. 1) auf den Staat entfallenden Ueberschußantheile werden bei der Bestimmung des Einlösungspreises (§. 12, lit. a) aus den Reinerträgnissen des Bahnbetriebes ausgeschieden.

3. Der in Zahl 1 wie auch im §. 21 genannte Reingewinn der Gesellschaft wird unter Aufsicht des Handelsministeriums, welchem die Prüfung der einschlägigen Rechnungen vorbehalten bleibt, Jahr für Jahr in folgender Weise ermittelt:

a) Für die Montananlagen (gesellschaftliche Kohler werke, Oftrauer Montanbahn, Briquettesfabrik Ostrau) einerseits und für das die sonstigen Unternehmungen der Gesellschaft, mit Ausschluß der Localbahnen (§§. 16 und 19 des Uebereinkommens) umfassende, seinerzeit dem Staate anheimsallende, beziehungsweise dem Einlösungsrechte unterliegende öffentliche Eisenbahnunternehmen (§§. 11 und 12) anderseits werden getrennte Betriebsrechnuugen aufgestellt, in welche die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der betreffenden Unternehmungen einzustellen sind. "Zinseneinnahmen der Gesellschaft, sowie die Verzinsung ihrer schwebenden und der an ihre

Stelle tretenden fundirten Schulden, dann die nach Abzug der bezüglichen Lasten erübrigenden Erträgnisse der gesellschaftlichen Fonde bilden keinen Gegenstand der Betriebsrechnung. Dagegen sind in diefelbe als Einnahme des öffentlichen Eisenbahnunternehmens einzustellen die im Falle der Einlösung des gesellschaftlichen Antheils an der Wiener Verbindungsbahn durch den Staat (§. 32) der Gesellschaft zufließenden Zinsen des Pauschaleinlösungspreises per 600.000 fl. österr. Währ. in Noten.

b) Die Kosten der allgemeinen Verwaltung, sowie alle anderen Auslagen, welche die Gesammtheit der gesellschaftlichen Unternehmungen oder die Gesellschaft als solche treffen, jedoch mit Ausschluß der Verzinsung und Tilgung des Anlagecapitals, werden auf die Betriebsrechnungen nach einem vom Handelsministerium festzusehenden Schlüssel vertheilt.

e) Von dem hiernach für das öffentliche Eisenbahnunternehmen sich ergebenden Betriebsüberschusse werden folgende Posten in Abzug gebracht:

aa) die jeweilig für die Verzinsung und Amortisation der gesellschaftlichen Prioritätsanlehen, insoweit dieselben nicht die Localbahnen (§§. 16 und 19 des Uebereinkommens) betreffen, erforderlichen Beträge zuzüglich der nach §. 11 zu leistenden Tilgungsfondsannuitäten;

bb) die infolge successiver Verlosung der im §. 21 genannten Actien zur Rückzahlung derselben mit ihrem Nennwerthe planmäßig zu verwendenden Beträge, abzüglich der auf die schon verlosten Actien entfallenden, der Tilgungsquote zuwachsenden fünfpercentigen Zinsen.

d) Der nach Abzug der in lit. aa) und bb) angeführten Posten verbleibende Rest des Betriebsüberschusses des öffentlichen Eisenbahnunternehmens bildet den Reingewinn der Gesellschaft im Sinne der Zahl 1 und des §. 21.

§. 34.

Alle Streitigkeiten über die im §. 21 vorgesehenen Tarifreductionen, sowie über den nach §. 33 zu ermittelnden Reingewinn gehören mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges vor dem ordentlichen Richter, vor ein aus sieben Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht, in welches je zwei Mitglieder von jedem der beiden Streittheile ernannt, die übrigen drei Mitglieder von der vollen Rathsversammlung des Obersten Gerichtshofes aus seiner Mitte gewählt werden, und welches diese Streitigkeiten, zugleich aber auch alle etwaigen Streitigkeiten über seine eigene Competenz in erster und lehter Instanz zu entscheiden hat.

§. 35.

Die Kaiser Ferdinands-Nordbahn hat ihre Gesellschaftsstatuten mit den Bestim= mungen der gegenwärtigen Concession, des derselben zu Grunde liegenden Uebereinkommens und den derzeit geltenden Gesezen in Einklang zu bringen.

Desgleichen ist die Gesellschaft verpflichtet, auf ihre Kosten die zur bücherlichen Auszeichnung der Rechte, welche dem Staate in Gemäßheit der gegenwärtigen Concession und des derselben zu Grunde liegenden Uebereinkommens zustehen, erforderlichen Eintragungen im Eisenbahnbuche zu erwirken und alle zu diesem Zwecke etwa benöthigten Rechtsurkunden und Tabularerklärungen über Verlangen der Staatsverwaltung rechtzeitig auszustellen

[ocr errors][merged small]

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahnen, sowie deren Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt, wie auch jederzeit in einem den fachlichen Anforderungen und den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs entsprechenden Stande erhalten werde, sowie anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, durch ihre Organe Einsicht in die Gebarung zu nehmen, und insbesondere auch die projectsmäßige Bauausführung durch auf Kosten der Gesellschaft zu entsendende Aufsichtsorgane auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär hat auch das Recht, den Sizungen des Gesellschaftsvorstandes, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und alle etwa den Gesetzen, der Concession oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden Beschlüsse und Verfügungen zu sistiren; in einem solchen Falle hat derselbe jedoch sogleich die Entscheidung des Handelsministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub erfolgen und für die Gesellschaft bindend sein soll.

Für die hier festgesezte Ueberwachung der Bahnunternehmung hat die Gesellschaft mit Rücksicht auf die hiemit verbundene Geschäftslast eine jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschaß zu leisten, deren Höhe von der Staatsverwaltung bestimmt wird.

§. 37.

Für die gegenwärtige Concession ist nur die in Gemäßheit der Entscheidungen des Finanzministeriums vom 19. Jänner 1856, 3. 54127, und vom 15. September 1873, 3. 23502, auf Eisenbahnconcessionen anzuwendende, in dem kaiserlichen Patente vom 27. Jänner 1840 (Justizgesetzsammlung Nr. 404) festgesezte Taxe zu entrichten.

§. 38.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Concessionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen oder in den Gesezen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Insiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am ersten Tage des Monates Jänner im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im achtunddreißigsten.

Franz Joseph m. p.

B

Taaffe m. p.

Pino m. p.

Dunajewski m. p.

« PrejšnjaNaprej »