Slike strani
PDF
ePub

§. 1.

Wir verleihen den Concessionären das Recht zum Baue und Betriebe einer als normalspurige Localbahn auszuführenden Locomotiveisenbahn von Linz-Urfahr über Neufelden nach Aigen (Mühlkreisbahn).

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien (Stamm- und Prioritätsactien) mit Einschluß der Interimsscheine, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taxen;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

Die Concessionäre sind verpflichtet, den Bau der im §. 1 genannten Eisenbahn sofort zu beginnen, binnen längstens zwei und einhalb Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines haben die Concessionäre durch Erlag einer Caution von 50.000 Gulden in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als_verfallen erklärt werden.

§. 4.

Den Concessionären wird zur Ausführung der concessionirten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gefeßlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll dem Concessionär auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

In Ansehung der zur Anlage der concessionirten Bahn zu benüßenden Reichsstraße von Urfahr über Neufelden nach Aigen haben die Concessionäre sich jenen Bedingungen zu fügen, welche von der politischen Landesbehörde als Straßenverwaltung im Einvernehmen mit der Generalinspection der österreichischen Eisenbahnen vorgezeichnet werden.

Soweit andere öffentliche Straßen zur Anlage der concessionirten Bahn in Anspruch genommen werden sollten, haben die Concessionäre die Zustimmung der zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten einzuholen.

§. 5.

Die Concessionäre haben sich beim Baue und Betriebe der conceffionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Gefeßen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahnconcessionsgeseße vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852), dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gefeßen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Maximalfahrgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§. 6.

Den Concessionären wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzusehenden Bedingungen eine Actiengesellschaft zu bilden, welche in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Concessionäre zu treten hat.

Die Ausgabe von Prioritätsobligationen ist ausgeschlossen.

Dagegen wird den Concessionären das Recht eingeräumt, Prioritätsactien, welche bezüglich ihrer Verzinsung und Tilgung den Vorrang vor den Stammactien genießen, bis zu dem von der Staatsverwaltung festzusehenden Betrage auszugeben.

Die Dividende, welche, bevor für die Stammactien der Anspruch auf Dividende eintritt, den Prioritätsactien gebührt, wobei jedoch eine Nachzahlung aus den Erträgnissen späterer Jahre nicht stattzufinden hat, darf nicht höher als mit vier Procent bemessen werden.

Die Ziffer des Anlagecapitals unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung. Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere Neubauten ausgeführt, oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Das gesammte Anlagecapital ist innerhalb der Concessionsdauer nach einem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen.

Die Gesellschaftsstatuten, sowie die Formularien der auszugebenden Stamm- und Prioritätsactien unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 7.

Die Militärtransporte müssen nach herabgesezten Tarifpreisen, und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei den öfterreichischen Staatsbahnen jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen besorgt werden.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militärwachcorps für die Civilgerichte Wiens, auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache.

Die Concessionäre sind verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungs

gegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung zum Beitritte gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personal bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen liegen den Concessionären nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint.

Die Concessionäre sind verpflichtet, bei Besetzung von Dienstposten im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872 (R. G. BL. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 8.

Die Concessionäre sind verpflichtet, den Betrieb der conceffionirten Bahn im Mobilisirungs- und Kriegsfalle jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung insoweit und für solange einzustellen, als dies zum Zwecke von Truppenbewegungen oder sonstigen militärischen Operationen auf einer der von der Bahn benüßten öffentlichen Straßen seitens der Militärbehörde für nothwendig erkannt werden sollte.

§. 9.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgeseßes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, festgeseßt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgeseßten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesezes gerechtfertigt werden könnte.

§. 10.

Die Concessionäre sind außer dem Falle einer ausdrücklichen Bewilligung von Seite der Staatsverwaltung nicht berechtigt, den Betrieb der concessionirten Eisenbahn an dritte Personen zu überlassen.

Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, den Betrieb der concessionirten Bahn insbesondere in dem Falle, als dieselbe eine directe Anschlußverbindung mit einer der jeweilig vom Staate betriebenen Bahnen erlangen sollte, zu übernehmen und während der sodann noch übrigen Concessionsdauer für Rechnung der Concessionäre zu führen.

In diesem Falle tritt die Staatsverwaltung in den mit ihrer Genehmigung anderweitig abgeschlossenen Betriebsvertrag ein.

Im Uebrigen sind die Modalitäten dieser Betriebsführung durch einen mit den Concessionären abzuschließenden Betriebsvertrag zu regeln.

§. 11.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die concessionirte Bahn nach deren Vollendung und Inbetriebseßung jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzulösen:

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der dem Zeitpunkte der Einlösung vorausgegangenen Leztabge= schlossenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen, und wird sodann der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

2. Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag 'nicht wenigstens auf die Annuität erstrecken, welche zur vierprocentigen Verzinsung und zur Tilgung des von der Staatsverwaltung genehmigten Nominal-Anlagecapitals innerhalb der Concessionsdauer nothwendig ist, so wird dieser Annuitätenbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesezt.

Lezteres gilt auch für den Fall, als die Einlösung der Bahn vor Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgt.

3. Die zu leistende Entschädigung hat in einer dem obigen Durchschnitts-, beziehungsweise Minimalerträgnisse gleichkommenden Rente zu bestehen, welche den Concessionären während der noch übrigen Concessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. December jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu erfolgen ist.

4. Dem Staate wird das Recht vorbehalten, wann immer anstatt der noch nicht fälligen Rentenzahlungen den zu vier Procent per Jahr, Zins auf Zins gerechnet, discontirten Capitalswerth derselben zu bezahlen.

Falls der Staat sich zu dieser Capitalszahlung entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in Barem oder in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Curse zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notirten Geldcurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

5. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Bahn mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit lettere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

§. 12.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräthe und der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde in dem im §. 11, 3. 5, bezeichneten Umfange.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn (§. 11) behalten die Concessionäre das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reserve fondes und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Concessionäre von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurden, daß diese Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 13.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen, und insbesondere die projects- und vertragsmäßige Bauausführung durch auf Kosten der Concessionäre zu entsendende Aufsichts-Organe auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Im Falle der Bildung einer Actiengesellschaft hat der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsrathes oder der sonst als Gesellschaftsvorstand fungirenden Vertretung, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und alle etwa den Gesezen, der Concession oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den öffentlichen Interessen nachtheiligen Beschlüsse und Verfügungen zu sistiren; in einem solchen Falle hat jedoch der Commissär sogleich die Entscheidung des Handelsministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub erfolgen und für die Gesellschaft bindend sein soll.

Für die hier festgesezte Ueberwachung der Bahnunternehmung haben die Concessionäre im Hinblicke auf die hiemit verbundene Geschäftslast eine jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschaß zu leisten, deren Höhe unter Berücksichtigung des Umfanges der Unternehmung von der Staatsverwaltung bestimmt wird.

Dagegen werden die Concessionäre von den zufolge §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersaß eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben,

§. 14.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Conceffionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen oder in den Gesezen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen, und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und den Concessionären das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Insiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am achtundzwanzigsten Tage des Monates Juli im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

« PrejšnjaNaprej »