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137.

Gesch vom 7. August 1886,

betreffend eine Aenderung der Statuten der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt in Wien. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Staatsverwaltung wird ermächtigt, dem in der Generalversammlung der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt vom 3. Juli 1885 gefaßten Beschlusse:

in die Zusaßbestimmungen zu den Statuten vom 4. October 1824 als §. 56 mit der Marginalbezeichnung Vorrufung der Interimsscheinbesizer, eventuell Todtachtung derselben" nachstehende Bestimmungen aufzunehmen:

„Jeder Interimsscheinbesizer ist verpflichtet, die Administration der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt zeitweise von seinem Leben in Kenntniß zu seßen. Die Administration der Allgemeinen Versorgungsanstalt ist berechtigt, die Besizer von Interimsscheinen öffentlich aufzufordern, sich innerhalb zweier Jahre vom Tage der erfolgten Veröffentlichung des Aufrufes bei ihr zu melden, widrigens fie für todt geachtet werden würden und mit ihren Einlagen nach Maßgabe des §. 27 vorgegangen werden würde."

,,Der sohin für den todtgeachteten Interimsscheinbesizer in sinngemäßer Anwendung der §§. 27 und 31 ermittelte Abfertigungsbetrag ist innerhalb der gesetzlichen Verjährungszeit, wenn der Tod des Betreffenden nachgewiesen wird, seinen Erben, wenn der für todt Geachtete aber noch am Leben wäre, ihm selbst auszubezahlen."

„Wenn jedoch der für todt geachtete Besißer eines Interimsscheines darthut, daß die rechtzeitige Anzeige von seinem Leben ohne sein Verschulden unterlassen worden ist, so hat ihm die Administration seine Wiedereinseßung zu gestatten."

die Genehmigung zu ertheilen.

Artikel II.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches am Tage seiner Kundmachung in Wirlsamkeit tritt, sind Meine Minister des Innern und der Justiz beauftragt.

Ischl, den 7. August 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

138.

Pražát m. p.

Kundmachung der Ministerien des Ackerbaues und der Finanzen vom 15. August 1886,

betreffend eine nachträgliche Einstellung in den Staatsvoranschlag für das Jahr 1886, Seine . und f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 12. Juli d. I. dem Beschlusse der beiden Häuser des Reichsrathes, wonach in den Staatsvoranschlag für das Jahr 1886: XII. Ackerbauministerium im Erforderniß bei Capitel 29, Titel 2, §. 8 als ordentliche Ausgabe 81.668 Gulden und in der Bedeckung bei Capitel 35, Titel 2, §. 8 als ordentliche Einnahmen 170.000 Gulden nachträglich einzustellen sind, die Genehmigung zu ertheilen geruht, was hiemit im Nachhange zum Finanzgeseze vom 20. April 1886 (R. G. Bl. Nr. 59) kundgemacht wird.

Falkenhayn m. p.

Dunajewski m. p.

139.

Kundmachung der Ministerien des Ackerbaues und der Finanzen vom 24. August 1886,

betreffend das Präliminare der im Jahre 1886 aus dem Meliorationsfonde (Gesek vom 30. Juni 1884 [R. G. Bl. Nr. 116]) zur Verwendung gelangenden Beträge.

In Betreff des Präliminars der im Jahre 1886 aus dem Meliorationsfonde (Geseß vom 30. Juni 1884 [R. G. Bl. Nr. 116]) zur Verwendung gelangenden Beträge, haben beide Häuser des Reichsrathes folgenden Beschluß gefaßt:

„Es sei in den Staatsvoranschlag für das Jahr 1886: Aderbauminifterium, Erforderniß, zum Capitel 28, Titel 3, §. 6: „Ausgabe aus dem Meliorationsfonde auf Grund des Präliminars" 376.896 fl. und in der Bedeckung, zum Capitel 34, Titel 3, unter einem besonderen Paragraphen Einnahmen aus dem Meliorationsfonde“ 376.896 fl. einzustellen."

Dieser Beschluß hat mit Allerhöchster Entschließung vom 8. August 1886 die kaiserliche Genehmigung erhalten, was hiemit im Nachhange zum Finanzgeseze vom 20. April 1886 (R. G. BL. Nr. 59) kundgemacht wird.

Falkenhayn m. p.

Dunajewski m. p.

Jahrgang 1886.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XLV. Stück. Ausgegeben und versendet am 15. September 1886.

140.

Verordnung des Handelsminifteriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 9. September 1886,

womit auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 8. September 1886 das Verbot zur Führung von solchen gewerblichen Marken ausgesprochen wird, welche aus den Bildnissen der Majestäten und von Mitgliedern des kaiserlichen Hauses bestehen.

Auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 7. December 1858 (R. G. Bl. Nr. 230), betreffend den Schuß der gewerblichen Marken, wird Folgendes verordnet:

1. Gewerbliche Marken, welche ausschließlich aus den Bildnissen Ihrer Majestäten oder von Mitgliedern des Allerhöchsten kaiserlichen Hauses bestehen, dürfen zur Bezeichnung von Waaren nicht verwendet werden.

2. Solche Marken, welche die Bildnisse Ihrer Majestäten oder von Mitgliedern des kaiserlichen Hauses nicht ausschließlich, sondern im Vereine mit anderen Kennzeichen, als sogenannte Beischläge führen, bedürfen in Hinkunft vor dem Gebrauche derselben der vorherigen Allerhöchsten Genehmigung.

3. Die unter Punkt 2 dieser Verordnung fallenden und von den Eigenthümern bis zum gegenwärtigen Zeitpunkte im guten Glauben registrirten gewerblichen Marken werden von der vorgenannten Bestimmung nicht berührt.

Taaffe m. p.

Bacquehem m. p.

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Verordnung der Minißterien des Innern und der Finanzen vom 31. Auguft 1886,

betreffend die Entrichtung der Zollgebühr von verbotwidrig und unverzollt eingeführten, in Berfall erklärten Thieren und thierischen Rohproducten.

Um einen gleichartigen Vorgang in jenen Fällen zu erzielen, in welchen eine verbotwidrige Einfuhr von Thieren und thierischen Rohproducten nach den Gesezen vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35 und Nr. 37 vom Jahre 1880), beziehungsweise nach dem Geseze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51 vom Jahre 1882) und zugleich nach dem Gefällsstrafgeseze zu ahnden ist, wird erklärt, daß, nachdem laut §. 46, bezie= hungsweise laut §. 39 der erstbezogenen beiden Geseze die verbotwidrig eingeführten Thiere und thierischen Rohproducte von der Strafbehörde als verfallen zu erklären sind, dieselben einen Gegenstand der Haftung für die Gefällsstrafe nicht mehr bilden können, daß demnach der Gefällsbehörde auch in dem Falle, als die Thiere und thierischen Rohproducte veräußert werden, ein Anspruch auf den Erlös aus dem Titel der Haftung für die Geldstrafe nicht zusteht.

In Betreff der gemäß des §. 199 der Zoll- und Staatsmonopolsordnung von den veräußerten Thieren und thierischen Rohproducten entfallenden Einfuhrzollgebühren, ohne deren Entrichtung die aus dem Auslande eingebrachten Thiere und thierischen Rohproducte nicht in den Verbrauch oder Verkehr übergehen dürfen, wird im Zwecke des sicheren Einfließens der entfallenden Zollgebühren bemerkt, daß bei Veräußerungen von in Verfall erklärten Thieren und thierischen Rohproducten, welche unverzollt eingeführt worden sind, die Ausfolgung derselben an den Ersteher ohne die durch die Beibringung des bezüglichen Zolldocumentes nachgewiesene Entrichtung der entfallenden Zollgebühren nicht stattfinden darf, und daß diese Bedingung in der Versteigerungs-Kundmachung, beziehungsweise im Versteigerungs-Protokolle aufzunehmen ist.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

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