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148.

Gesek vom 11. September 1886,

betreffend die Ergänzung der Regulirung des Etschflusses von der Paffermündung bis

Sacco.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Der Staatsschatz leistet zu den auf 10,852.000 fl. veranschlagten Kosten der als Landesangelegenheit durchzuführenden ergänzten Regulirung des Etschflusses von der Passermündung bis Sacco einen Beitrag von 6,400.000 fl., in welchen die Summe von 1,325.450 fl., die der Staatsschaz auf Grund der Geseze vom 23. April 1879 (R. G. BL. Nr. 64) und vom 9. April 1883 (R. G. Bl. Nr. 45) bis Ende 1885 bereits beigetragen hat, einzurechnen ist. Der hienach noch zu leistende Beitrag von 5,074.550 fl. ist innerhalb der Jahre 1886 bis 1895 flüssig zu machen, und zwar im Jahre 1886 im Theilbetrage von 887.700 fl. und in den folgenden Jahren nach Maßgabe der bezüglichen Finanzgesetze.

§. 2.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. April 1879 (R. G. Bl. Nr. 64), betreffend die Regulirung des Etschfluffes von der Passermündung bis Sacco bleiben, soferne dieselben nicht durch den vorstehenden §. 1 geändert sind, auch für die Ergänzung der Etschregulirung mit folgenden Modificationen in Kraft:

a) An Stelle der im §. 1 und beziehungsweise im §. 3 des Gesezes vom 23. April 1879 (R. G. Bl. Nr. 64) angegebenen Eintheilung der Regulirungsstrecke und Beitragsleistung des Landes treten jene Eintheilung der Regulirungsstrecke und jene Beitragsleistung des Landes, welche mit Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse durch das im nachfolgenden §. 3 bezeichnete Landesgesez festgestellt werden;

b) die im zweiten und dritten Alinea des §. 3 des Gesebes vom 23. April 1879 (R. G. BL. Nr. 64) enthaltene Unterscheidung der Regulirungssectionen hinsichtlich der Verwaltung der Regulirungsfonde und der Durchführung der Regulirung entfällt, und ist diese Verwaltung und Durchführung für alle Sectionen von der Staatsverwaltung unter Mitwirkung von Vertretern des Landesausschusses, der EtschregulirungsGenossenschaften und der Privatinteressenten der bezüglichen Sectionen zu besorgen; •) an Stelle des im §. 6 des Gesezes vom 23. April 1879 (R. G. Bl. Nr. 64) für das Landesanlehen angegebenen Höchstbetrages von Einer Million Gulden tritt der Höchstbetrag von 1,700.000 fL

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches zugleich mit dem Landesgefeße über die Ergänzung der Eschregulirung in Wirksamkeit tritt, find Meine Minister für Ackerbau, des Innern und der Finanzen betraut.

Lubień-wielki, am 11. September 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Falkenhayn m. p.

Dunajewski m. p.

143.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 14. September 1886, betreffend die Zolldienst-Einrichtungen anläßlich der Betriebseröffnung der Eisenbahn Grasliz-Klingenthal.

Mit Bezug auf den Staatsvertrag vom 5. Mai 1884 (R. G. Bl. Nr. 112) zwischen Oesterreich-Ungarn und Sachsen, betreffend mehrere Eisenbahnanschlüsse an der österreichischsächsischen Landesgränze wird anläßlich der bevorstehenden Eröffnung des Betriebes auf der Eisenbahn Grasliz-Klingenthal mit 1. October 1. J. das k. k. Hauptzollamt II. Classe Graslih in den Bahnhof Ober-Graslig verlegt, und unter Belassung der Befugnisse eines Hauptzollamtes II. Claffe in ein Nebenzollamt I. Classe umgewandelt.

Dasselbe wird von diesem Zeitpunkte an zur Anwendung des abgekürzten Zollverfahrens im Eisenbahnverkehre nach der Vorschrift vom 18. September 1857 (R. G. BL Nr. 175) dann zur zollfreien Behandlung voraus- und nachgesendeter Reiseeffecten ermächtigt.

Mit dem gleichen Zeitpunkte wird im Grunde des Art. IX des berufenen Staatsvertrages in der Wechselstation Klingenthal in Sachsen für die zollämtliche Behandlung und Abfertigung der in der genannten Station zum Behufe der Einfuhr in das österrei= chisch-ungarische Zollgebiet zur Aufgabe gelangenden Güter eine Expositur des Nebenzollamtes I. Classe in Graslig errichtet, welche vorläufig zweimal in der Woche amtiren wird. Dunajewski m. p.

144.

Kaiserliche Verordnung vom 19. September 1886,

betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen.

Mit Beziehung auf den §. 14 des Grundgesezes über die Reichsvertretung vom 21. December 1867 (R. G. BL. Nr. 41) finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel 1.

Die Fahrbetriebsmittel fremder Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehre befördern, find von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgiltigen Ausscheidung aus den Beständen innerhalb des Geltungsgebietes dieser Verordnung der Pfändung nicht unterworfen, wofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Artikel 2.

Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche am Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Justizminister beauftragt.

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Verordnung des Handelsministeriums vom 22. September 1886,

betreffend die Bestellgebühren für in Wien zahlbare Postanweisungsbeträge.

In theilweiser Abänderung des §. 2 der h. o. Verordnung vom 23. Februar 1886 (R. G. Bl. Nr. 32) werden vom 1. October 1886 ab für die Zustellung von in Wien zahlbaren Postanweisungsbeträgen nachstehende Gebühren festgeseßt.

a) Für eine einzeln zu bestellende Postanweisung, wenn die angewiesene Summe den Betrag von 2 fl. nicht übersteigt

b) für eine einzeln zu bestellende Postanweisung, wenn der angewiesene Betrag höher ist, als 2 fl.

c) wenn zu einer und derselben Expedition für einen und denselben Adressaten mehrere Postanweisungen, von denen mindestens Eine auf einen 2 fl. übersteigenden Betrag lautet, vorliegen, für diese, beziehungsweise für die auf den höchsten Betrag lautende Postanweisung

für jede weitere dagegen

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146.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 22. September 1886,

betreffend die Uniform der im Dienste befindlichen Zollbeamten.

Seine . und . Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. August 1886 allergnädigst zu gestatten geruht:

1. Daß die an der Gränze postirten k. k. Zollbeamten sich im Dienste eines Waffen= rockes von stahlgrünem Tuche mit Kragen, Aufschlägen und Passepoils von grasgrünem Tuche, dann zum Tragen des Degens einer unter dem Rocke anzubringenden Schleppkuppel bedienen dürfen, und,

2. daß die bei Innerlandsämtern angestellten Zollbeamten für den Kanzleigebrauch eine Blouse aus stahlgrünem Tuch mit Parolis von grasgrünem Sammt tragen dürfen.

Hiedurch wird die mit der Allerhöchsten Entschließung vom 21. August 1849 (R. G. Bl. Nr. 377) vorgeschriebene und mit der Allerhöchsten Entschließung vom 17. Jänner 1885 (R. G. Bl. Nr. 5) theilweise modificirte Galauniform nicht berührt.

Dunajewski m. p.

Berichtigung.

In dem am 23. September 1886 ausgegebenen XLVI. Stücke des Reichsgesehblattes Nr. 144, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen soll es im ersten Absage, zweite Zeile statt (R. G. Bl. Nr. 41)" heißen: „(R. G. Bl. Nr. 141)".

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