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Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Dctober 1886,

betreffend Errichtung einer Zollamtsexpofitur am Elbeufer in Aufsig.

In Aussig (Böhmen) ist am Elbeufer eine Expositur des k. k. Hauptzollamtes Aussig errichtet worden, welche ihre Amtsthätigkeit am 1. October d. J. begonnen hat.

Dunajewski m. p.

148.

Bacquehem m. p.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 8. October 1886,

betreffend die Errichtung eines Ansagepostens am Pruthfluffe in Nowofieliza für das k. k. Nebenzollamt dafelbft.

Am 4. September 1886 wurde am Pruthflusse in Nowosieliza ein Ansageposten für den Dienst des t. k. Nebenzollamtes 1. Classe in Nowofieliza activirt.

Dunajewski m. p.

149.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 17. October 1886, betreffend die Restringirung der Thätigkeit der hauptzollamtlichen Expofitur im Frachtenbahnhofe der t. f. priv. Südbahn zu Mazleinsdorf bei Wien.

Mit Beziehung auf die Kundmachung vom 2. März 1883 (R. G. Bl. Nr. 23) wird bekannt gemacht, daß die Hauptzollämtliche Expositur im Frachtenbahnhofe der k. f. priv Südbahn zu Mazleinsdorf bei Wien, welche gegenwärtig in der Zeit vom 15. September

bis 15. März täglich, sonst aber nur jeden Dienstag und Freitag fungirt, künftighin bis auf Weiteres nur an Einem Tage der Woche, nämlich am Donnerstage fungiren wird. Dunajewski m. p.

150.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 24. October 1886, betreffend die Verwendung der Schlempedämpfer in den der Productbesteuerung unterliegenden Branntweinbrennereien.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird angeordnet, daß in den der Productbesteuerung unterliegenden Branntweinbrennereien die sogenannten Schlempedämpfer, insofern dieselben mit der Brennvorrichtung, beziehungsweise dem Sd,lempeabflußrohr derselben in unmittelbarer Verbindung stehen, nur unter nachstehenden Bedingungen in Verwendung genommen werden dürfen:

1. Die Schlempeleitung von dem Brennapparate angefangen bis zu der Stelle, wo die Schlempe offen in den Absaßbottich, das Reservoir oder in den Schlempekühler fließt, muß so eingerichtet sein, daß alle Verbindungen, Hähne und Ventile durch die etwa alkoholhältige Dämpfe abgeleitet werden könnten, unter ämtlichen Verschluß gelegt werden können.

2. Die Schlempedämpfer müssen behufs Erprobung des Inhaltes derselben mit zur Anlegung des ämtlichen Verschlusses geeigneten Probehähnen und die Brennvorrichtungen mit Schlempeprobern versehen sein.

Dunajewski m. p.

151.

Kundmachung des Gesammtminißteriums vom 8. November 1886,

womit der Beschluß des Reichsrathes über die kaiserliche Verordnung vom 19. September 1886 (N. G. BI. Nr. 144), betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebs

mitteln fremder Eisenbahnen, bekannt gegeben wird.

Es wird bekannt gegeben, daß der Reichsrath der mit Beziehung auf den §. 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 21. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 141) erlassenen kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886 (R. G. Bl. Nr. 144), betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen, die verfassungsmäßige Genehmigung ertheilt hat.

Laaffe m. p. Ziemiatkowski m. p.

Pražák m. p.

Welsersheimb m. p.

Gautsch m. p.

Falkenhayn m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

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Kundmachung des Finanzministeriums vom 15. October 1886, betreffend die Ermächtigung des k. k. Nebenzollamtes zu Isola zur zollfreien Abfertigung von alten gebrauchten fignirten Fässern.

Im Einvernehmen mit dem t. t. Handelsministerium wird das k. k. Nebenzollamt zu Isola zur zollfreien Abfertigung von gebrauchten signirten Fässern, welche zum Füllen im Zollgebiete behufs nachfolgender Ausfuhr im gefüllten Zustande bestimmt sind, im Sinne der Anmerkung Alinea 3 bei dem Schlagworte Fässer" des ämtlichen alphabetischen Waarenverzeichnisses ermächtigt.

Dunajewski m. p.

153.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 23. October 1886, betreffend das Verbot der Einfuhr von Münzen ähnlichen Spielmarken.

Im Einvernehmen mit den t. k. Ministerien des Innern und des Handels, dann den betreffenden königl. ungarischen Ministerien wird die Einfuhr aller Spielmarken, welche in Größen und Farbe und in den Emblemen einer Münze österreichischer oder ungarischer Prägung ähnlich sind, verboten.

Dieses Verbot tritt sofort in Wirksamkeit.

Dunajewski m. p.

154.

Concessionsurkunde vom 25. October 1886,

für die Localbahn von Rohr nach Bad Hall.

Wir Franz Joseph

der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Defterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem die Kremsthalbahn-Gesellschaft die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer Localbahn von Rohr nach Bad Hall gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grund des Eisenbahn-Concessionsgeseßes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180), vom 28. December 1884 (R. G. BI. Nr. 203) und vom 29. Juni 1886 (R. G. Bl. Nr. 104), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen der Kremsthalbahn-Gesellschaft das Recht zum Baue und Betriebe einer als normalspurige Localbahn auszuführenden Locomotiveisenbahn von Rohr nach Bad Hall.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien mit Einschluß der Interimsscheine, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taren;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

Die Befreiung von der Einkommensteuer und Couponstämpelgebühr nach Ablauf der Befreiungsdauer der beiden älteren Strecken der Kremsthalbahn wird in der Weise ausgeführt werden, daß die Entrichtung der genannten Steuer und Gebühren nach Maßgabe des Verhältnisses der Kilometerlänge der neuen zu den älteren Strecken stattfindet.

§. 3.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der im §. 1 genannten Eisenbahn sofort zu beginnen, binnen längstens einem Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines und die concessionsmäßige Ausführung der Bahn hat die Gesellschaft durch Erlag einer Caution von Fünftausend (5.000) Gulden in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu Leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt werden.

Die Rückstellung der Caution erfolgt nach anstandslosem Vollzuge der Collaudirung, beziehungsweise nach Behebung etwaiger Collaudirungsmängel.

§. 4.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich bezüglich der concessionirten Bahn im Falle der Herstellung einer Telegraphenleitung der in Aussicht genommenen, im Verordnungswege durchzuführenden Regelung der Beziehungen der Staats-Telegraphenanstalten zu den Localbahnen zu unterwerfen.

§. 5.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesprochenen Schuhe gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre, vom Tage der Concessionsertheilung für die Linie Linz-Kremsmünster (30. Juni 1880) an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesetzten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes gerechtfertigt werden könnte.

§. 6.

Im Uebrigen haben auf die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn die Anordnungen der Concessionsurkunde vom 30. Juni 1880 (R. G. Bl. Nr. 94) für die Locomotiveisenbahn von Linz nach Kremsmünster (§§. 6 bis einschließlich 17, dann 19, 20 und 21) sinngemäße Anwendung zu finden.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln, und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

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